Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrigierende Rückgruppierung. Bewährungsaufstieg

 

Normenkette

MT-An LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe)/BAT-LWL § 22; Anlage 1a zum MT-An/BAT-LWL VergGr. IVb Fallgr. 1, VergGr. IVa Fallgr. 1, VergGr. III Fallgr. 1, VergGr. II Fallgr. 5

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 22.09.1998; Aktenzeichen 4 Sa 1330/95)

ArbG Bochum (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 315/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landschaftsverband verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1992 nach VergGr. II MT-An zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. III MT-An nachzuzahlen.

Der beklagte Landschaftsverband ist ua. für Straßenbau und -unterhaltung in Westfalen-Lippe zuständig und unterhält mehrere Landesstraßenbauämter, darunter das Landesstraßen- und Autobahnbauamt B. Der am 22. September 1932 geborene, verheiratete Kläger hat am 18. Februar 1964 an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Essen die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Abteilung Allgemeiner Ingenieurbau) abgelegt.

Auf seinen Antrag vom 30. September 1981 hin ist ihm am 17. Februar 1982 die Berechtigung erteilt worden, den Diplomgrad “Dipl.-Ing.” zu führen. Auf Grund einer Einstellungszusage vom 17. Oktober 1969 trat er am 1. Dezember 1969 als Bauingenieur des damaligen Landesstraßenbauamtes und heutigen Landesstraßen- und Autobahnbauamtes B in die Dienste des beklagten Landschaftsverbandes. Seine Vergütung richtete sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf Grund § 3 iVm. § 2 des Arbeitsvertrages vom 3. Dezember 1969/20. Januar 1970 nach den tariflichen Vergütungsregelungen für den “Technischen Dienst” (Teil II der Anl. 1a zum Manteltarifvertrag für Angestellte des Landschaftsverbandes vom 30. Juni 1964 – MT-An). Mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist der Kläger mit Ablauf des 30. September 1995 in den Ruhestand getreten.

Der Kläger wurde von 1970 bis 1982 im Sachgebiet “Bodenaufschlußarbeiten und Gutachten für die Planungs- und Bauvorbereitung zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen” eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die selbständige Erarbeitung und Aufstellung von Ausschreibungstexten für die Boden- und Gründungsgutachten einschließlich der erforderlichen Bodenaufschlußarbeiten, die Bewertung der Angebote und die Beauftragung, Überwachung, Abrechnung, Abnahme und Betreuung bei der Planung und Bauausführung. Seit 1982 war der Kläger im konstruktiven Ingenieurbau tätig, und zwar in dem speziellen Sachgebiet der Sicherung der Nutzungsdauer, Gebrauchs- und Tragfähigkeit von Talbrücken. Dabei erstreckte sich seine Tätigkeit im wesentlichen auf die Vorbereitung der Auftragsvergabe, die Bauüberwachung und die Abrechnung der Leistungsprüfung.

Der Kläger war zunächst gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 3. Dezember 1969/20. Januar 1970 in die VergGr. IVb MT-An eingruppiert. Mit Wirkung vom 1. Juni 1970 ist er in die VergGr. IVa MT-An höhergruppiert worden. Unter dem 14. Dezember 1972 teilte der Direktor des beklagten Landschaftsverbandes dem Kläger folgendes mit:

“Auf Grund des Beschlusses des Landschaftsausschusses vom 13. Dezember 1972 werden Sie mit Wirkung vom 1. Juli 1972 als Bauingenieur in die Vergütungsgruppe III MT-An eingestuft.”

Nach Inkrafttreten des 9. Änderungstarifvertrages vom 20. September 1991 zur Anlage 1a MT-An, mit dem ua. der Bewährungsaufstieg in die neu geschaffene VergGr. II Fallgr. 5 MT-An eingeführt wurde, wurde von einer Prüfungskommission des beklagten Landschaftsverbandes die Eingruppierung der Stelleninhaber, die für einen Bewährungsaufstieg nach mindestens zehn Jahren Bewährungszeit in Betracht kamen, in einem summarischen Verfahren überprüft. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 4. Dezember 1991 mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 der VergGr. III Fallgr. 3 Teil II MT-An 1991 zuzuordnen sei. Gegen diese Bewertung legte der Kläger mit dem Schreiben vom 17. Dezember 1991 und 21. Januar 1992 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der beklagte Landschaftsverband mit Schreiben vom 10. März 1992 zurück.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Eingruppierungsbegehren weiter. Er hat sich darauf berufen, daß er bereits lange vor dem Beginn des Bewährungszeitraums ab dem 1. September 1982 mit Aufgaben betraut gewesen sei, die der beklagte Landschaftsverband mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 1972 zutreffend der VergGr. III MT-An zugeordnet habe. Im Jahre 1982 sei er zu 40 % der Gesamtjahresarbeitszeit mit der Abwicklung der bisherigen Arbeiten, dh. der im Auftrag gegebenen Gutachten, der Betreuung des Erstbaus nach den Gutachten, mit Grundwasserbeobachtungen und Kampfmittelräumungen betraut gewesen. 60 % der Gesamtjahresarbeitszeit habe er mit der Ausarbeitung einer Musterausschreibung zum kraftschlüssigem Verpressen von Rissen in Koppelfugen im Bereich von Talbrücken und Einzelausschreibungen verschiedener Brücken verbracht. Er habe die Ausschreibungen entwickelt, veröffentlicht, die Angebote bewertet und die Firmen beauftragt.

Seit Beginn des Bewährungszeitraums ab dem 1. September 1982 habe seine Aufgabe im wesentlichen in der Sanierung von Talbrücken bestanden. Die drei Teilaufgaben Vorbereitung der Auftragsvergabe, Bauüberwachung und Abrechnung einschließlich Gewährleistungsüberprüfung bildeten jeweils einen Arbeitsvorgang. Dabei handele es sich um Spezialtätigkeiten im tariflichen Sinne.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach VergGr. II MT-An seit dem 1. September 1992 zu zahlen.

Der beklagte Landschaftsverband hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für die von ihm begehrte Höhergruppierung nicht erfüllt habe. Bei der Darstellung seiner Tätigkeit ab 1982 weiche der Kläger von der an sich zutreffenden Einteilung in die drei Arbeitsvorgänge Vorbereitung der Auftragsvergabe, Bauüberwachung und Abrechnung/Gewährleistungsüberprüfung ab. Soweit er Prozentzahlen für den zeitlichen Anteil bestimmter Tätigkeiten an seiner Gesamtarbeitszeit angebe, sei nicht nachvollziehbar, wie er zu diesen Angaben komme. Der Kläger habe nicht begründet, aus welchen Gründen sich einzelne Tätigkeiten durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgr. 1 MT-An heraushöben. Die Sanierungsmaßnahmen an Brückenbauwerken seien jedenfalls nach einer Anfangsphase standardisiert. Deshalb weise insbesondere die Auftragsvorbereitung im Regelfall keine besondere Schwierigkeit auf. Dies gelte ebenso für den Arbeitsvorgang Bauüberwachung und für den Arbeitsvorgang Abrechnung/Gewährleistungsüberprüfung, bei denen nicht erkennbar sei und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden sei, wie diese Tätigkeiten sich von den normalen Tätigkeiten eines Bauingenieurs unterschieden. Der Kläger habe seine Behauptung, daß sich die Arbeitsvorgänge als “Spezialaufgaben” im tariflichen Sinne heraushöben, nicht begründet. Davon könne auch nicht ausgegangen werden. Das Fach Brückenbau gehöre nach der Studienordnung zu den Wahlpflichtfächern des Studienganges konstruktiver Ingenieurbau; die Sanierung von Brückenbauwerken liege im Rahmen der Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Umkehr der Beweislast berufen. Es sei dem Kläger nie zugestanden worden, daß er in die VergGr. III Fallgr. 1 MT-An eingruppiert sei bzw. daß er während der Bewährungszeit Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung ausgeübt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 9. Juli 1996 dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 117 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 4. Dezember 1997 (– Rs. C-253/96 bis C-258/96 Kampelmann ua. – AP EWG-Richtlinie Nr. 91/533 Nr. 3 = EzA NachwG § 2 Nr. 1) die Vorlagefragen beantwortet. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der beklagte Landschaftsverband die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landschaftsverbandes ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann ein tariflicher Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Vergütung nach der VergGr. II MT-An/BAT-LWL nicht anerkannt werden. Ihm steht kein entsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch zu. Weil das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis den tariflichen Anspruch des Klägers auf die Vergütung nach der VergGr. II MT-An/BAT-LWL im Wege des Zeitaufstiegs zuerkannt, weil der beklagte Landschaftsverband nicht dargelegt habe, daß die dem Kläger 1972 mitgeteilte Eingruppierung in die VergGr. III MT-An unrichtig gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Auf Grund § 3 iVm. § 2 des Arbeitsvertrages vom 3. Dezember 1969/20. Januar 1970 richtet sich die Vergütung des Klägers nach den tariflichen Vergütungsregelungen für den “Technischen Dienst” (Teil II Anl. 1a MT-An). Nach dem Beitritt des beklagten Landschaftsverbandes in den kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) wurde in dem Tarifvertrag zur Überleitung des Tarifrechts des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in das Tarifrecht des KAV NW vom 1. Dezember 1993 (Überleitungs-TV-LWL) ua. die Anwendung des BAT vom 23. Februar 1961 in der jeweils gültigen Fassung mit bestimmten Abweichungen vereinbart (BAT-LWL).

2. Nach § 22 Abs. 1 MT-An ist der Angestellte nach den Tätigkeitsmerkmalen, die in der Vergütungsordnung (Anl. 1a und 1b) festgelegt sind, in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-LWL bestimmt, daß sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anl. 1a, 1b und 1c) zum Überleitungs-TV-LWL richtet.

Die danach für die Eingruppierung des Klägers einschlägigen Tätigkeitsmerkmale lauteten zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers zum 1. Dezember 1969 mit der VergGr. IVb MT-An und zum Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers in die VergGr. IVa zum 1. Juni 1970 nach der ab dem 1. Juli 1969 geltenden Fassung der Anl. 1a Teil II:

“Vergütungsgruppe Vb

1. Techn. Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

1. Techn. Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Gruppe Vb herausheben.

Vergütungsgruppe IVa

1. Techn. Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 mit langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVb herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”

Die Höhergruppierung des Klägers rückwirkend zum 1. Juli 1972 in die VergGr. III MT-An erfolgte zeitgleich mit der Änderung der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale durch den 7. Änderungstarifvertrag zur Anl. 1a des MT-An vom 18. September 1972 mit Geltung ab dem 1. Juli 1972:

“Vergütungsgruppe IVb

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

Vergütungsgruppe IVa

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe III

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besondere schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”

Die Neufassung der Anl. 1a zum MT-An vom 25. Januar 1980 mit Wirkung ab 1. April 1980 brachte keine inhaltlichen Änderungen der hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmale.

Durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 20. September 1991 wurde rückwirkend zum 1. Januar 1991 ua. folgendes neues Tätigkeitsmerkmal eingefügt:

“Vergütungsgruppe II

5) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt,

nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.”

In den Protokollerklärungen zu Teil II (Technischer Dienst) der Anl. 1a zum MT-An idF ab dem 1. April 1980 ist bestimmt:

“Nr. 1) Unter “Technischer Ausbildung” ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen, aufgeführt ist (MBliV 1942 S. 402).

Nr. 14) Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie der Abrechnung;

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.

Nr. 17) Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.”

Die von dem Kläger begehrte Eingruppierung in die VergGr. II Fallgr. 5 MT-An seit dem 1. September 1992 setzt danach voraus, daß er sich seit mindestens dem 1. September 1982 in der VergGr. III Fallgr. 1 MT-An bewährt hat, wobei nach der Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages vom 20. September 1991 im Hinblick auf die Bewährungszeit die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt wird, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der Tarifvertrag bereits gegolten hätte.

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht im Sinne einer summarischen Prüfung die tariflichen Voraussetzungen der zugrunde liegenden Aufbaufallgruppen bejaht, dh. daß der Kläger iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1 MT-An als technischer Angestellter mit technischer Ausbildung eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, und daß sich seine Tätigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1 MT-An durch besondere Leistungen aus der VergGr. IVb Fallgr. 1 MT-An heraushebt.

4. Das Landesarbeitsgericht hat auch die zehnjährige Bewährung des Klägers in der VergGr. III Fallgr. 1 MT-An als gegeben angesehen, was voraussetzt, daß der Kläger mit langjähriger praktischer Erfahrung sich seit mindestens dem 1. September 1982 in einer Tätigkeit bewährt hat, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der VergGr. IVa Fallgr. 1 heraushebt. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß der beklagte Landschaftsverband nach der Nachweisrichtlinie (Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen – ABI EG L 288 S 32 ff.) ebenso wie nach den Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung darzulegen habe, daß die mitgeteilte Eingruppierung in die VergGr. III MT-An falsch gewesen sei. Dies gelte auch für den Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs. Diese Darlegungslast habe der beklagte Landschaftsverband nicht erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Kläger sich im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die VergGr. III Fallgr. 1 MT-An zunächst auf die Mitteilung vom 14. Dezember 1972 berufen könne und es dem beklagten Landschaftsverband obliege, die Fehlerhaftigkeit dieser mitgeteilten Eingruppierung darzulegen und ggf. zu beweisen.

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich diese Last für den beklagten Landschaftsverband nicht aus der Nachweisrichtlinie. Sie folgt auch nicht aus dem Nachweisgesetz.

(1) Weder die Nachweisrichtlinie noch das Nachweisgesetz haben auf die beweisrechtliche Bedeutung der Eingruppierungsmitteilung des beklagten Landschaftsverbands vom 14. Dezember 1972 Einfluß. Diese Mitteilung liegt zeitlich vor dem Erlaß der Nachweisrichtlinie vom 14. Oktober 1991 und somit auch vor der Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 1993 und vor dem Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (NachwG). Es spricht nichts dafür, daß durch die Nachweisrichtlinie früheren Mitteilungen rückwirkend eine Auswirkung auf die Beweislage zukommen sollte. Der Europäische Gerichtshof hat auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 1996 zur Auslegung der Nachweisrichtlinie vielmehr erkannt, daß sich der einzelne vor der Umsetzung der Nachweisrichtlinie in nationales Recht vor den nationalen Gerichten nur gegenüber dem Staat oder gegenüber einer Organisation oder Einrichtung, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, unmittelbar auf die Nachweisrichtlinie berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH 4. Dezember 1997 – Rs. C-253/96 bis C-258/96 – AP EWG Richtlinie Nr. 91/533 Nr. 3 unter Ziff. 36 bis 47, insbesondere Ziff. 46). Die Übergangsregelung in § 4 NachwG, wonach bei Arbeitsverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestanden haben, dem Arbeitnehmer binnen zwei Monaten eine Niederschrift iSd. § 2 NachwG auszuhändigen ist, diese Verpflichtung aber entfällt, wenn eine frühere Niederschrift oder schriftlicher Arbeitsvertrag die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, ist richtlinienkonform (EuGH aaO Ziff. 52). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die weitergehende Frage des Landesarbeitsgerichts, ob der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit einer neueren Mitteilung, die von einer vor dem Inkrafttreten des NachwG gegebenen Mitteilung abweicht, beweisen muß, nicht mehr beantwortet.

(2) Zudem gehen die beweisrechtlichen Auswirkungen einer Eingruppierungsmitteilung, die dieser nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommt (EuGH aaO Ziff. 30 – 35), jedenfalls nicht über das hinaus, was nach den Grundsätzen zur Korrektur einer fehlerhaft mitgeteilten Eingruppierung (“korrigierende Rückgruppierung”) zu beachten ist (Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen ≪zVv.≫).

bb) Die Darlegungslast des beklagten Landschaftsverbandes für die Fehlerhaftigkeit der mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1972 mitgeteilten Eingruppierung ergibt sich aber aus den Grundsätzen zur Darlegungslast bei der Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung.

(1) Die Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung (BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 – AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7; 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – BAGE 88, 69) hat der Senat fortentwickelt (Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – zVv.). Hiernach kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dem Arbeitgeber, daraufhin die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber kann seine Darlegungslast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung entweder dadurch erfüllen, daß er substantiiert Tatsachen als Grundlage für die tarifliche Bewertung vorträgt, die eine Korrektur der bisherigen Eingruppierung begründen sollen, oder im Sinne eines “Rechtsirrtums” dadurch, daß er darlegt, daß die bisherige Eingruppierung auf einer unwissentlich fehlerhaften tariflichen Bewertung der Tätigkeit beruhe. Weil die vom Arbeitgeber darzulegende Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung bereits gegeben ist, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt, muß der Arbeitgeber nicht notwendigerweise zu allen Voraussetzungen vortragen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, daß jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Ist dem Arbeitgeber die Darlegung der objektiven Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung gelungen, so verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, daß ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht.

(2) Diese Grundsätze können auf den Fall der Verweigerung des Zeit- bzw. Bewährungsaufstiegs übertragen werden, soweit die Mitteilung der Eingruppierung die für den Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet. Insoweit unterliegen die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung beim Vollzug einer Rückgruppierung und die Ablehnung einer Höhergruppierung bei einem Zeit oder Bewährungsaufstieg denselben Rechtsgrundsätzen. Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden, allerdings in dem Urteil vom 8. Oktober 1997 (– 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23b Nr. 2) erklärt, daß einiges dafür spreche, die Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung auf den Bewährungsaufstieg zu übertragen.

(3) Die Gleichbehandlung beider Fallgruppen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung ist der Sache nach geboten. In beiden Fallkonstellationen geht es um die vom Arbeitgeber gewollte Abkehr von der dem Arbeitnehmer früher mitgeteilten und in der Folgezeit praktizierten Eingruppierung. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß bei dem Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg die zusätzliche Voraussetzung des Zeitablaufs oder der Bewährung vorliegen muß. Für diese Voraussetzungen bleibt es bei der Darlegungs- und ggf. Beweislast des Arbeitnehmers. Die Notwendigkeit der Gleichbehandlung beider Fallgruppen wird besonders deutlich, wenn der Arbeitnehmer ausgehend von der ihm mitgeteilten und gewährten Vergütungsgruppe den Bewährungs- oder Zeitaufstieg begehrt und der Arbeitgeber hierauf mit der korrigierenden Rückgruppierung reagiert.

Will der Arbeitgeber in solcher Konstellation den an sich gegebenen Zeit- oder Bewährungsaufstieg dadurch vermeiden, daß er sich nunmehr auf die Unrichtigkeit der von ihm selbst mitgeteilten Vergütungs- und Fallgruppe beruft, so steht dies in der Wirkung dem Fall gleich, daß er nunmehr die Rückgruppierung teilweise, nämlich in Form der Verhinderung des Zeit- oder Bewährungsaufstiegs, durchsetzen will. Von daher ist es nicht begründbar, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der ihm vom Arbeitgeber früher mitgeteilten Vergütungs- und Fallgruppe aufzuerlegen, wenn er die Höhergruppierung im Weg des Zeit- oder Bewährungsaufstiegs geltend macht, und dem Arbeitgeber diese Last für die Unrichtigkeit seiner eigenen Eingruppierungsmitteilung nur dann aufzuerlegen, wenn er die Rückgruppierung vollständig, dh. auch unter Absenkung der tariflichen Vergütung durchsetzen will.

b) Mit unzutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der beklagte Landschaftsverband seiner Darlegungslast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung nicht nachgekommen sei.

aa) Zur Begründung seiner Auffassung, daß der beklagte Landschaftsverband den Nachweis der fehlerhaften Eingruppierung nicht erbracht habe, hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, daß sich die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag richte und nur innerhalb dieser vertraglich gezogenen Grenzen in Ausübung des Direktionsrechts konkretisiert werden könne. Weil der beklagte Landschaftsverband ihm mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1972 die Eingruppierung in die VergGr. III MT-An mitgeteilt habe, habe der Kläger davon ausgehen können, daß er spätestens ab diesem Zeitpunkt entsprechend zu bewertende Tätigkeiten ausübe. Dabei hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt der dem beklagten Landschaftsverband obliegenden Darlegungslast für die Korrektur der Eingruppierung verkannt. Es hat im Ergebnis aus der Mitteilung vom 14. Dezember 1972 nicht nur die Darlegungslast des beklagten Landschaftsverbandes für die Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung abgeleitet, sondern gleichzeitig unter Berufung auf die dadurch begründeten Erwartungen des Klägers dem beklagten Landschaftsverband diese Möglichkeit abgeschnitten, der Darlegungslast nachzukommen.

bb) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Beklagte hätte darlegen müssen, daß der Kläger später nicht mehr in die VergGr. III MT-An eingruppiert gewesen sei, weil die Zuweisung einer Tätigkeit, die einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen sei, einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen dieser Vergütungsgruppe beinhaltete, hiervon im Rahmen des Direktionsrechts nicht abgewichen werden dürfe und der Arbeitnehmer deshalb am Bewährungsaufstieg teilnehme. Auch mit dieser Argumentation verwehrt das Landesarbeitsgericht dem Beklagten im Ergebnis die Möglichkeit der Darlegung der Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung unter Berufung auf die Mitteilung vom 14. Dezember 1972. Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht, daß nur bei einer tarifgerechten Eingruppierung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf entsprechende Beschäftigung besteht. Im Fall der Korrektur einer mitgeteilten fehlerhaften Eingruppierung geht es demgegenüber gerade darum, daß der Arbeitgeber die Richtigkeit der tariflichen Eingruppierung erreichen will.

c) Da die Vorinstanzen den Inhalt der dem beklagten Landschaftsverband obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der am 14. Dezember 1972 mitgeteilten Eingruppierung verkannt haben, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Dem beklagten Landschaftsverband ist nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, die ihm nach den dargelegten Grundsätzen obliegende Darlegungs- und ggf. Beweislast zu erfüllen. Das Arbeitsgericht ist in den Auflagenbeschlüssen vom 22. März 1993 und vom 24. August 1993 erkennbar von der Darlegungslast des Klägers ausgegangen und hat auch in dem Auflagenbeschluß vom 17. Mai 1994 keine abweichende Einschätzung erkennen lassen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar in dem Erörterungsbeschluß vom 18. April 1996 auf seine Rechtsansichten zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Nachweisrichtlinie hingewiesen. Es hat aber davon ausgehend dargelegt, daß das Schreiben des beklagten Landschaftsverbandes an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 20. August 1992 mit der Mitteilung, daß die Bewertungskommission bezogen auf 1990 die Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchte Eingruppierung nicht anerkannt habe, den Anforderungen an die Darlegungen des beklagten Landschaftsverbands wohl nicht genüge, weil zumindest die Bewertungsgrundlage offenzulegen sei. Dementsprechend hat der beklagte Landschaftsverband in dem folgenden Schriftsatz vom 24. Mai 1996 vorsorglich ergänzende Ausführungen zu der Bewertung der Tätigkeit des Klägers im Jahre 1990 durch die Bewertungskommission gemacht. Ein Hinweis zu der Darlegungspflicht des beklagten Landschaftsverbandes hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung in der Mitteilung vom 14. Dezember 1972 ist nicht erfolgt, auch nicht in der Sitzung vom 9. Juli 1996, in der der Vorlagebeschluß zum Europäischen Gerichtshof gefaßt worden ist, bzw. in der letzten Sitzung vom 22. September 1998.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits gem. § 565 Abs. 1 ZPO.

II. Das Urteil erweist sich nicht gem. § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO als im Ergebnis zutreffend. Insbesondere ist die Klage nicht auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer Vergütung nach der VergGr. II MT-An/BAT-LWL oder einer solchen nach der VergGr. III Fallgr. 1 MT-An/BAT-LWL mit der Zusage der Teilnahme am Zeitaufstieg in die VergGr. II Fallgr. 5 MT-An/BAT-LWL begründet. Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung liegt nicht vor. Insbesondere die Mitteilung des beklagten Landschaftsverbandes vom 14. Dezember 1972, wonach der Kläger als “Bauingenieur in die Vergütungsgruppe III MT-An eingestuft” sei, stellt eine solche Zusage nicht dar. Zwar kann es für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung sprechen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bewußt eine höhere als die tariflich zutreffende Vergütungsgruppe mitteilt. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Mitteilung des beklagten Landschaftsverbandes vom 14. Dezember 1972 stelle eine solche Zusage dar, so folgt daraus nicht, daß dem Kläger damit auch ab September 1992 Vergütung nach VergGr. II MT-An/BAT-LWL zusteht. Denn die vertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung beinhaltet nicht gleichzeitig notwendig die vertragliche Zusicherung eines Bewährungs- oder Zeitaufstieges aus dieser Vergütungsgruppe. Tatsachen, die gleichwohl eine solche Zusicherung als gegeben erscheinen lassen könnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Annahme, dem Kläger könne durch die Mitteilung vom 14. Dezember 1972 nicht nur Vergütung nach der VergGr. III MT-An/BAT-LWL zuerkannt worden sein, sondern zugleich ein Zeit- oder Bewährungsaufstieg in die VergGr. II Fallgr. 5 MT-An/BAT-LWL, steht vorliegend bereits der Umstand entgegen, daß die VergGr. II Fallgr. 5 MT-An/BAT-LWL erst 1991, mithin erst fast 20 Jahre später, in den Tarifvertrag eingefügt worden ist. Zuvor gab es diese Möglichkeit des Aufstiegs aus der VergGr. III MT-An/BAT-LWL nicht.

III. Im Rahmen der anderweiten Verhandlung hat das Landesarbeitsgericht dem beklagten Landschaftsverband Gelegenheit zu geben, die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierungsmitteilung vom 14. Dezember 1972 darzulegen und ggf. zu beweisen. Wenn der beklagte Landschaftsverband diese Fehlerhaftigkeit nicht darlegen will oder kann, kann er seiner Darlegungspflicht auch dadurch nachkommen, daß er nachweist, daß sich die Eingruppierung des Klägers später durch eine tarifrechtlich bedeutsame Änderung der Tätigkeit verändert hat. Wenn dem beklagten Landschaftsverband dies gelingt, obliegt es dem Kläger, seinerseits alle Voraussetzungen für die von ihm beanspruchte Eingruppierung darzulegen und ggf. zu beweisen. Dabei kann auch in Betracht kommen, ob der Kläger darlegen und ggf. beweisen kann, daß er auf Grund der von ihm seit 1982 auszuübenden Tätigkeit(en) die Voraussetzungen der VergGr. II Fallgr. 5 MT-An/BAT-LWL erfüllt.

IV. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens zu befinden.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Wolter, Jürgens, Dräger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766835

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