Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfe in Sachsen

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VII Fallgr. 3; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VIb Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vc Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb Fallgr. 5; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; SR 2 l I zum BAT-O; Vorbem. Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O; SächsSchulG § 40; TVG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen 5 Sa 351/97)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 15 Ca 6693/96)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Freistaates gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. November 1997 – 5 Sa 351/97 – wird zurückgewiesen.

2. Der bekagte Freistaat hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Arbeit als pädagogische Unterrichtshilfe Vergütung für Erzieherinnen auf der Grundlage des BAT-O, nämlich nach VergGr. Vb BAT-O zusteht oder nur die gezahlte Vergütung – VergGr. Vc BAT-O – auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL).

Die am 14. August 1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin und nahm 1982 erfolgreich an einem Sonderstudium für Jugendfürsorger teil. Am 16. Dezember 1993 erhielt sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen.

Sie war vom 1. Juli 1985 bis 31. Juli 1986 als Erzieherin an der Schule für Lernbehinderte und vom 1. August 1986 bis 4. Januar 1994 in der Krankenhausschule im Krankenhaus für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie in Bad Reiboldsgrün als Erzieherin tätig. Mit Wirkung ab 5. Januar 1994 wurde sie an die Förderschule für geistig Behinderte in Reichenbach versetzt und war als “Erzieherin” (Tätigkeitsbeschreibung für Angestellte – BAT-O vom 10. Januar 1995), “Betreuungskraft” (Änderungsvertrag vom 20. Dezember 1994 mit Wirkung ab 1. Juli 1991), in der “Funktion unterrichtsbegleitende Erzieherin” tätig. Ab 1. August 1995 wird sie als “Pädagogische Unterrichtshilfe” beschäftigt.

Bei der Förderschule für geistig Behinderte in Reichenbach, an der die Klägerin tätig ist, handelt es sich um eine Schule mit Ganztagsbetreuung, geöffnet von 6.35 Uhr bis 15.45 Uhr. Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 36 Stunden. Hiervon entfällt in der Regel ein Zeitanteil von 19,5 Stunden (= 26 Unterrichtsstunden) auf die unterrichtsunterstützende/-begleitende Tätigkeit in der Mittelstufe. In der restlichen Zeit ist die Klägerin mit förderpädagogischer Ganztagsbetreuung befaßt, was u. a. auch das Füttern einzelner Kinder zu den Mahlzeiten, die Hilfestellung beim Toilettengang und bei der Körperhygiene sowie Unterstützung der Rollstuhlfahrer bei der Fortbewegung beinhaltet. An der Tätigkeit der Klägerin hat sich inhaltlich nach dem 1. August 1995 nichts geändert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die “Vereinfachte Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 31. August/13. September 1995 des beklagten Freistaates, in der die “auszuübende Tätigkeit ab 1. August 1995” als “Pädagogische Unterrichtshilfe” aufgelistet ist, Bezug genommen.

Ab dem 1. Dezember 1991 wurde die Klägerin nach der VergGr. Vb BAT-O vergütet. Nach dem Änderungsvertrag vom 13. Juni 1995 wird die Klägerin ab dem 1. August 1995 als pädagogische Unterrichtshilfe beschäftigt. Nach § 3 dieses Vertrages ist sie nach Abschnitt E der Lehrer-Richtlinien-O der TdL in die VergGr. Vc BAT-O eingruppiert. Die Klägerin wandte sich wiederholt erfolglos gegen die Eingruppierung in die VergGr. Vc und beanspruchte weiterhin Vergütung nach VergGr. V b.

Mit ihrer am 11. Juli 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, auch ab 1. August 1995 nach der VergGr. Vb BAT-O vergütet zu werden. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei in die Vergütungsgruppen für Erzieherinnen des Abschnitts G des Teils II der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und habe Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O. Sie sei als pädagogische Unterrichtshilfe nur unterrichtsbegleitend tätig, jedoch nicht als Lehrkraft, da sie selbst keinen Unterricht erteile. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege in der Unterstützung des Lehrpersonals während der Unterrichtszeiten sowie in der Betreuung der Schüler in den Pausen. Zwar nehme sie zur Unterstützung des Lehrers an sämtlichen Schulstunden teil. Diese Tätigkeit sei aber nicht darauf abgestellt, im Rahmen des Schulbetriebes Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln; dies obliege allein dem Lehrer. Die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe betreue die Schüler, sie vermittle jedoch kein Wissen. Etwa 2/3 der Schüler seien für einfache Dinge ansprechbar und in der Lage, situationsgerecht zu reagieren. 1/3 der Schüler seien nicht in der Lage, sprachlich zu kommunizieren und könne auch kaum etwas verstehen. Während der Unterrichtsstunden sei die Aufgabenteilung zwischen pädagogischer Unterrichtshilfe und Lehrer die, daß der Lehrer mit den ansprechbaren Schülern Unterricht durchführe, die anderen betreue die Klägerin. Die Klägerin sei somit nicht als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Vorschriften tätig. Ihre Eingruppierung richte sich deshalb nach Abschnitt G des Teils II der Anlage 1a zum BAT-O und nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach VergGr. Vb BAT-O. Seit Dezember 1993 sei sie als staatlich anerkannte Erzieherin und mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten beschäftigt, da sie in Gruppen mit Behinderten im Sinne des § 39 BSHG tätig sei. Vor Dezember 1993 habe sie diese Tätigkeiten als “sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten” ausübe, erbracht, nachdem sie bereits seit 1986 mit geistig behinderten Kindern arbeite. Aus diesem Grunde erfülle sie die Voraussetzungen des vierjährigen Bewährungsaufstiegs in VergGr. Vb BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, sie über den 1. August 1995 hinaus nach VergGr. Vb BAT-O zu vergüten.

Der beklagte Freistaat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u. a. die Auffassung vertreten, die Klägerin sei als pädagogische Unterrichtshilfe eine Lehrkraft im Sinne der tariflichen Vorschriften. Ihre Vergütung richte sich deshalb nicht nach der Anlage 1a zum BAT-O, sondern nach Abschnitt E der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Die Klägerin sei nicht als Erzieherin oder Betreuerin überwiegend außerhalb des Unterrichts eingesetzt, sondern mit mehr als 50 % ihrer Tätigkeit unterrichtsunterstützend und -begleitend. Die Tätigkeit der Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe diene daher auch der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Auch die außerhalb des eigentlichen Unterrichts von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten müßten zumindest zum Teil als unterrichtsunterstützend betrachtet werden. Insoweit sei der besondere Charakter einer Förderschule für geistig Behinderte zu berücksichtigen. Im übrigen sei es auch nicht zutreffend, daß die Klägerin während ihrer Anwesenheit bei den Unterrichtsstunden mit der Betreuung “nicht ansprechbarer Schüler” befaßt sei. Die Klägerin sei vielmehr in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Lehrern für die Durchführung einzel- und gruppenunterrichtlicher Maßnahmen zur Förderung der Schüler im Unterricht befaßt. Nach Abschnitt B der ab 1. August 1995 geltenden Lehrer-Richtlinien-O der TdL könne eine Erzieherin, die als pädagogische Unterrichtshilfe eingesetzt sei, nur dann Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O mit Erfolg beanspruchen, wenn sie über eine mindestens zwölfmonatige sonderpädagogische Zusatzausbildung verfüge. Eine solche habe die Klägerin nicht absolviert, so daß sie zutreffend Vergütung nach VergGr. Vc BAT-O erhalte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Freistaat seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Freistaats zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht auch ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O zu. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Vergütung richtet sich für pädagogische Unterrichtshilfen wie die Klägerin nach dem BAT-O und nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL.

I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß wegen der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die Regelung des BAT-O einschließlich der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT in den BAT-O durch den Tarifvertrag vom 8. Mai 1991 und der SR 2 1 I unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Daraus folgt, daß der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O die arbeitsvertragliche Vereinbarung, in der die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (im folgenden Lehrer-Richtlinien-O der TdL) zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind, insoweit verdrängen, als die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Klägerin ungünstigere Regelungen enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG) und die Tarifvertragsparteien die Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht, auch nicht hilfsweise für pädagogische Unterrichtshilfen in ihr Regelwerk aufgenommen haben. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben keinen Rechtsnormcharakter. Sie sind einseitig erlassene Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O und vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O). Sie sind bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nur dann einschlägig, wenn die Tarifvertragsparteien die Richtlinien zum Bestandteil einer tariflichen Regelung gemacht haben.

Das ist für die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe nicht der Fall.

1. Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nachdem die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV), die die Vergütung der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte im Beitrittsgebiet regelte, zum 1. Juli 1995 außer Kraft getreten ist und der beklagte Freistaat keine Besoldungsordnung für beamtete Lehrkräfte erlassen hat, gibt es bei dem beklagten Freistaat kein gültiges Besoldungsrecht für beamtete Lehrkräfte, so daß für angestellte Lehrkräfte zur Zeit die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Eingruppierung maßgeblich sind.

2. Diese Richtlinien sind jedoch nicht auf die Klägerin anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht als Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, der SR 2 1 I und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen mit der Folge, daß grundsätzlich die Anlage 1a zum BAT-O zur tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist.

a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnormen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (Protokollnotiz zu SR 2 1 I BAT-O). Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch die Vorbemerkung Nr. 5 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden (Urteil des Senats vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT), allerdings ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die SR 2 1 I BAT erfaßten Personenkreis (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1987 – 4 AZR 137/87 – BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entsprechendes gilt für § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Dabei sind “Kenntnisse” als theoretisches Wissen und “Fertigkeiten” als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1984 – 4 AZR 42/82 – BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP Nr. 9 zu § 15 BAT). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. September 1986, a a O).

Zu den klassischen Aufgaben der Lehrer im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts (vgl. Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 2, 2. Aufl., S. 882, Stichwort “Lehrer”). Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Tätigkeitsmerkmal “Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten” gegeben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchführung von praktischen Übungen ist Unterricht im Sinne der genannten Protokollnotiz. Ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten setzt aber einen eigenverantwortlichen Unterricht voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützungen.

Die Begriffe “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Interpretation im einzelnen dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin keine Lehrkraft im tariflichen Sinne ist.

aa) Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (GVBl S. 213) mit späteren Änderungen unterscheidet zwischen Lehrern an öffentlichen Schulen und pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen deutlich. Nach § 40 Abs. 2 SchulG trägt der Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Von ihnen zu unterscheiden sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 u. a. die pädagogischen Unterrichtshilfen. Hinsichtlich ihrer Verantwortung ist im SchulG nichts gesagt. Diese Aufteilung wird auch bei der Regelung der Aufsicht gegenüber den Schülern deutlich. Die Aufsicht unterliegt nach § 21 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (GVBl S. 167) in erster Linie dem Schulleiter und den Lehrern, erst dann sind die pädagogischen Unterrichtshilfen genannt.

bb) Dieser Unterscheidung entsprechen die der Klägerin übertragenen Aufgaben. Die Klägerin ist nach der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 31. August/13. September 1995 u. a. zur

Unterrichtsbegleitenden Tätigkeit

Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem Lehrer; Unterstützung des Lehrers bei allen pädagogischen Vorhaben

Begleitung der Klasse im gesamten Tagesablauf sowie bei Klassen- und Schulausflügen

Hilfestellung für Kinder mit Defiziten in der sensorischen, motorischen, intellektuellen oder lebenspraktischen Entw.

zu organisatorischen Tätigkeiten – Elternarbeit

zu pflegerischen Tätigkeiten bei schwermehrfachbehinderten Kindern

zur diagnostischen Tätigkeit; Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Gutachten und Beurteilungen

schädigungsspezifischen Gestaltung des Spiels

berufen.

Aufgrund dieser allgemeinen Umschreibung ihrer Tätigkeit ist die Klägerin nicht Lehrkraft im Sinne der genannten einschlägigen Tarifnormen. Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter, die/der nur zur Mitwirkung berufen ist und nach Anleitung des zuständigen Lehrers arbeitet, kann nicht gleichzeitig eine Lehrkraft sein, bei der die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Sie/Er übt dabei vielmehr nur Hilfstätigkeiten, d. h. unterstützende Arbeiten aus. Die Klägerin unterstützt in erster Linie das Lehrpersonal während der Unterrichtszeiten.

cc) Der Senat hat betont, die Unterrichtshilfe übe hinsichtlich des auf der Sonderschule erteilten Unterrichts nur eine unterstützende Funktion aus. Die Lehrtätigkeit werde hingegen von den Sonderschullehrern wahrgenommen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Ein Angestellter, der bei der Unterrichtserteilung lediglich unterstützend mitwirkt, ist keine Lehrkraft, er übt vielmehr Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 – BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar sind die Lehrinhalte an einer Förderschule für geistig Behinderte andere als an einer allgemeinbildenden Schule für nichtbehinderte Kinder. Auch spielt an einer solchen Förderschule die Vermittlung praktischer Fertigkeiten für das alltägliche Leben eine Rolle. Dies steht aber auch an einer Förderschule im allgemeinen nicht im Vordergrund der Wissensvermittlung. Damit gibt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht das Gepräge, ihre Tätigkeit ist vielmehr gekennzeichnet von vielfältigen Hilfstätigkeiten, die eine geordnete Unterrichtserteilung durch den Lehrer/die Lehrerin ermöglichen. Die Klägerin ist daher keine Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O und im Sinne der übrigen genannten tariflichen Bestimmungen.

dd) Die Entscheidung des Sechsten Senats vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) steht nicht entgegen. In dem den Parteien bekannten Beschluß vom 10. Dezember 1997 (– 4 AZN 517/97 – n. v.) des Senats ist darauf hingewiesen, daß der Sechste Senat nicht entschieden hat, daß Lehrkraft im Sinne von § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) auch der-/diejenige ist, der/die nicht selbst als Lehrkraft, sondern nur als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist. Der Sechste Senat hat ausgehend von dem in jenem Fall unstreitigen Sachverhalt, nach dem die Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, darüber befunden, ob die Grundsätze der Tarifautomatik auch im Rahmen der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gelten.

Die Revision meint allerdings, nach der Auffassung des Senats komme es entscheidend darauf an, welche Aufgaben die pädagogische Unterrichtshilfe im einzelnen habe und welche Tätigkeiten sie dabei ausübe. Vermittele sie Kenntnisse und Fertigkeiten und übe sie daneben noch andere Tätigkeiten aus, sei entscheidend, ob die Lehrtätigkeit überwiege. Deshalb sei die Auffassung des Berufungsurteils falsch, daß eine pädagogische Unterrichtshilfe, die nicht selbst als Lehrer unterrichte, sondern mit dem Lehrer im Unterricht zusammenarbeite, generell nicht gleichzeitig Lehrkraft sein könne, weil sie nur Hilfstätigkeiten, das heiße unterstützende Tätigkeiten ausübe. Dieses Ergebnis folge jedenfalls nicht automatisch aus der Tätigkeit der pädagogischen Unterrichtshilfe. Vielmehr seien nach der Rechtsprechung des Senats im einzelnen Feststellungen dazu erforderlich, welche Tätigkeiten die pädagogische Unterrichtshilfe konkret ausübe und ob sie dabei selbst Kenntnisse und Fertgkeiten im Schulbetrieb vermittele. Derartige Feststellen hätten die Vorinstanzen nicht getroffen.

Dabei verkennt die Revision, daß ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten einen eigenverantwortlichen Unterricht voraussetzt und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützungen. Nach der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” des beklagten Freistaates vom 31. August/13. September 1995 ist die von der Klägerin “auszuübende Tätigkeit ab 1. August 1995” in 7 Aufgaben unterteilt, die zusammen 100 % der Arbeitszeit der Klägerin belegen. Lediglich die als Unterpunkt zur unterrichtsbegleitenden Tätigkeit genannte Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem Lehrer kann im Einzelfall unmittelbare eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtstätigkeit sein. Diese Aufgabe gibt der Tätigkeit der Klägerin im Lichte ihrer anderen Tätigkeiten indes nicht das Gepräge.

II. Damit ist die Anlage 1a zum BAT zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin heranzuziehen.

1. Die Tätigkeit der Klägerin wird jedoch von den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt. Der Begriff des Erziehers, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt deshalb nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen. Die Klägerin nimmt aber auch typisch schulbezogene Aufgaben wahr, indem sie den Lehrer oder die Lehrerin beim Unterricht unterstützt. Das schließt eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst aus.

2. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit ist jedoch eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Das trägt dem Umstand Rechnung, daß Erzieherinnen nicht nur in sozialpädagogischen Einrichtungen in der offenen Behindertenarbeit für geistig Behinderte, in Integrationskindergärten tätig sind, sondern auch im integrativen Schulunterricht als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender Betreuung – pflegerische/lehr-/lernunterstützende Tätigkeiten in der Schulgruppe, Pausenbetreuung – beschäftigt werden (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, Gabi – Ausgabe 1995/96, Band 8d Nr. 864a B. 7. 2 S. 147 r. Sp. oben).

3. Die Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Die Vergütungsgruppen für Erzieherinnen sind von daher anwendbar.

4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demgemäß folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O/BL in entsprechender Anwendung heranzuziehen:

Vergütungsgruppe VII

3. Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)

Vergütungsgruppe VI b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)

Vergütungsgruppe V c

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)

Vergütungsgruppe V b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)

Die Protokollnotizen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:

Nr. 7

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.

Nr. 8

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,

f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

5. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Vb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O/BL entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O.

6. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) angenommen, die gesamte Tätigkeit der Klägerin sei als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der in der Förderschule geleisteten Unterrichtsarbeit. Dazu gehören sowohl ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die Betreuung der Schüler-/innen in den Pausen und vor und nach dem Unterricht. Der beklagte Freistaat verkennt, daß die Tätigkeiten der Klägerin nicht sinnvoll voneinander getrennt werden können. Selbst wenn sie im Einzelfall einen Teil der Schüler in Schülergruppen im obigen Sinne übernimmt, hat sie alle Schüler zu betreuen, wenn es denn erforderlich wird, was aus der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 31. August/13. September 1995 hervorgeht, nach der die Klägerin die Klasse im gesamten Tagesablauf zu begleiten hat.

7. Die Klägerin erfüllt mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit die Merkmale, die für die von ihr begehrte Vergütung vorausgesetzt sind.

a) Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 5 setzt eine vierjährige Bewährung in der VergGr. Vc Fallgr. 5 voraus. VergGr. Vc Fallgr. 5 baut auf der VergGr. VIb Fallgr. 5 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend bejaht, daß die Klägerin die Voraussetzungen der von ihr begehrten VergGr. Vb erfüllt.

aa) Die Klägerin übt Aufgaben einer Erzieherin aus, auch wenn sie nicht in Heimen, sondern im Schulbetrieb stattfinden. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der im Wege der Lückenausfüllung herangezogenen VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen.

bb) Die Klägerin erfüllt die Merkmale der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus, wenngleich schulische Hilfsfunktionen überwiegen, was aber wegen der Heranziehung dieses Tätigkeitsmerkmals im Wege der Lückenausfüllung unschädlich ist.

cc) Die Klägerin erfüllt auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Ihre Tätigkeit in der Förderschule für geistig Behinderte ist besonders schwierig im Tarifsinne. Das ist deswegen der Fall, weil das Beispiel b der Protokollnotiz Nr. 8, die “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” anhand von Beispielen erläutert, erfüllt ist. Die Klägerin ist als pädagogische Unterrichtshilfe in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG tätig.

dd) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie arbeitet bereits seit dem 1. Juli 1985 mit Gruppen behinderter Kinder/Schüler und betreut sie. Damit sind die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt, auch wenn sie erst seit dem 16. Dezember 1993 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen. Sie war zuvor aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wegen ihrer Ausbildung zur Kindergärtnerin und wegen ihres Sonderstudiums als Fürsorgerin mit einer entsprechenden Tätigkeit betraut, zumal der beklagte Freistaat der Klägerin ab dem 1. Dezember 1991 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O aufgrund Bewährungsaufstiegs gezahlt hatte. Am 1. August 1995 war sie sonach wesentlich länger als vier Jahre mit Tätigkeiten befaßt, die der Wertigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 5 entsprechen.

III. Richtet sich die Eingruppierung der Klägerin wegen der beiderseitigen Tarifbindung nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT, sind die vertraglich vereinbarten Lehrer-Richtlinien-O der TdL nur dann von Bedeutung, wenn sie die Klägerin besser stellen würden. Das ist nicht der Fall. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL sehen für pädagogische Unterrichtshilfen nur dann eine Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O vor, wenn die pädagogische Unterrichtshilfe über eine mindestens zwölfmonatige sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügt. Eine solche hat die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat sonach auch ab 1. August 1995 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Zugleich für den wegen Pensionierung ausgeschiedenen Richter am Bundesarbeitsgericht

Schneider

Friedrich, Schliemann, Pflügner-Wax, Seifner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628921

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