Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung für Katastrophenschutzschullehrer
Orientierungssatz
Übergangsregelung nach Herausnahme der Katastrophenschutzschullehrer aus der Anlage 1a zum BAT durch Änderung der Vorbemerkungen Nr 5 zu allen Vergütungsgruppen gemäß Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 6. Februar 1979.
Normenkette
BAT § 22 Fassung: 1975-03-17; BAT Anlage 1a Fassung 1979-02-06
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 24.01.1985; Aktenzeichen 7 Ca 11/85 E) |
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 1. Mai 1965 in den Diensten des beklagten Landes und ist bei der Ausbildungsgruppe der Katastrophenschutzschule N in B beschäftigt. Dort ist er seit dem 1. Oktober 1968 als Ausbilder in der Lehrgruppe Bergungsdienst (Lehrgruppe 2) tätig, die von einem Lehrgruppenleiter geleitet wird. Neben dem Kläger, dem einzigen Ausbilder der Lehrgruppe, gibt es noch einen Hilfsausbilder sowie einen Gerätewart.
An der Katastrophenschutzschule werden vom Technischen Hilfswerk, Feuerwehren, Sanitäts- und anderen Rettungsorganisationen entsandte Schüler zu Helfern des Katastrophenschutzes ausgebildet. Die Lehrgruppe Bergungsdienst, die hauptsächlich von Angehörigen des Technischen Hilfswerks besucht wird, bildet in jeweils zwei einwöchigen Lehrgängen Gruppen- und Zugführer aus. Daneben werden Ausbildungslehrgänge für Gerätewarte und Brennschneiden sowie Sprenghelfer durchgeführt. Insgesamt fallen in der Lehrgruppe 28 einwöchige Lehrgänge an, die zur Hälfte vom Kläger selbständig und eigenverantwortlich ohne Mitwirkung des Lehrgruppenleiters geleitet werden. An den vom Lehrgruppenleiter geleiteten Lehrgängen ist der Kläger als Ausbilder beteiligt und vertritt den Lehrgruppenleiter bei Abwesenheit. An den zwei- bis dreimal jährlich stattfindenden einwöchigen Kraftfahrerlehrgängen wirkt der Kläger ebenfalls als Ausbilder im praktischen und theoretischen Teil mit.
Mindestens 5O v. H. der gesamten jährlichen Arbeitszeit des Klägers entfallen auf Vor-, Nachbereitung und Durchführung nachstehender Lehrgänge:
- Ausbildungslehrgänge für Truppenführeranwärter,
Teil A (das ist die erste Woche des zweiwöchigen
Lehrgangs)
- Ausbildungslehrgänge für Gerätewarte
- Ausbildungslehrgänge für Ausbilder in Brennschneiden
- vereinzelt Ausbildungslehrgänge für Sprenghelfer
(Teil I und Teil II).
Vergütet wurde der Kläger zunächst nach VergGr. VI b BAT und ab 1. Dezember 1975 nach VergGr. V b BAT.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land ihm ab 1. Oktober 1983 eine Vergütung aus VergGr. IV a BAT, hilfsweise aus VergGr. IV b BAT an Stelle gewährter Vergütung aus der VergGr. V b BAT sowie 4 v. H. Zinsen auf die monatlichen Differenzbeträge seit Klageerhebung schuldet. Hierzu hat er vorgetragen, er sei keine Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, so daß die Anlage 1 a zum BAT Anwendung finde. Mindestens 5O v. H. seiner gesamten Jahresarbeitszeit entfalle auf die Durchführung von Lehrgängen einschließlich Vor- und Nachbereitung. Das Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit sei der erfolgreiche Abschluß der von ihm geleiteten Lehrgänge. Damit erfülle er die Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT Fallgr. 1 a. Soweit der Kläger für die Ausbildung von Gerätewarten und die Lehrgänge für Brennschneiden verantwortlich sei, erfülle er die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgr. 1 b. Jedenfalls könne er aufgrund sechsjähriger Bewährung in VergGr. V b BAT Fallgr. 1 von dem beklagten Land eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT (Fallgr. 2) verlangen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land dem Kläger
vom 1. Oktober 1983 an Vergütung aus der VergGr.
IV a BAT - hilfsweise aus der VergGr. IV b BAT -
anstelle gewährter Vergütung aus der VergGr. V b BAT
schuldet, ferner dem Kläger 4 v. H. Zinsen auf die
monatlichen Differenzbeträge seit Klageerhebung
schuldet.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, dem Kläger stehe eine höhere Vergütung nicht zu. Zwar habe der Kläger die Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 4. Juli 1980 mit der Anwendung der Richtlinien über die Eingruppierung des im Angestelltenverhältnis beschäftigten Ausbildungspersonals an den Katastrophenschutzschulen der Länder nicht unterzeichnet, doch seien diese einvernehmlich Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. Denn die Eingruppierung nach diesen Richtlinien sei mit dem Kläger besprochen worden. Erst nachdem insoweit Einigkeit bestanden habe, wobei die Vergütung des Klägers unverändert geblieben sei, habe die Schule die Ergänzung dem Arbeitsvertrag angefügt. Nach diesen Richtlinien werde der Kläger zutreffend vergütet. Aber selbst wenn abweichend hiervon nicht auf die Richtlinien abzustellen sei, stehe dem Kläger keine höhere Vergütung zu. Denn die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderten lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Insoweit stehe dem Kläger aufgrund dreijähriger Bewährung in VergGr. V c BAT Fallgr. 1 a eine Vergütung nach VergGr. V b BAT zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des beklagten Landes hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts durch Beschluß vom 16. April 1985 die Sprungrevision zugelassen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Verfahrensziel weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Sprungrevision.
Entscheidungsgründe
Der Sprungrevision war stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung, daß dem Kläger ab 1. Oktober 1983 Vergütung nach VergGr. IV b BAT nebst Zinsen zustehe, abgewiesen worden ist. Soweit dagegen der Kläger die Feststellung begehrt, daß ihm ab 1. Oktober 1983 Vergütung nach VergGr. IV a BAT nebst Zinsen zustehe, war die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen. Insoweit ist die Klage vom Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Zutreffend stützt der Kläger seinen Anspruch auf höhere Vergütung in der Revisionsinstanz nur noch auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT. Mit Recht geht nämlich das Arbeitsgericht davon aus, daß dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf höhere Vergütung als nach VergGr. V b BAT weder nach seinem Arbeitsvertrag noch nach den Richtlinien über die Eingruppierung des im Angestelltenverhältnis beschäftigten Ausbildungspersonals an den Katastrophenschutzschulen der Länder zusteht. Bei Vereinbarung dieser Richtlinien würde dem Kläger keine höhere Vergütung zustehen, weil dann nur die Vergütung nach VergGr. V b BAT vereinbart wäre. Der Vereinbarung steht auch kein höherer tariflicher Anspruch entgegen, nachdem der Kläger ab 1. Januar 1979 mit seiner Tätigkeit aus der Anlage 1 a zum BAT herausgenommen wurde, so daß ggf. insoweit auch die dahingehende Behauptung des beklagten Landes zu prüfen sein wird.
TEXTIm Ergebnis durchaus zutreffend geht das Arbeitsgericht nämlich davon aus, daß der Kläger seinen Anspruch auf höhere Vergütung für die Zeit ab 1. Oktober 1983 nicht mehr auf die Anlage 1 a des BAT unmittelbar stützen kann, weil durch die Neufassung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ab 1. Januar 1979 der Kläger mit seiner Tätigkeit als Lehrkraft nicht mehr unter die Anlage 1 a zum BAT fällt und nicht mehr danach eingruppiert werden kann, weil damit alle Lehrkräfte aus der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen sind. Mit Recht bezieht sich das Arbeitsgericht insoweit auf das Urteil des Senats vom 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 - (BAG 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dort ist ausgeführt und in der Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 - (BAG 47, 61 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nochmals wiederholt dargelegt worden, daß nach der früheren Rechtsprechung des Senats, wie sie bis zum 31. Dezember 1978 gegolten hat, als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nur solche Angestellte anzusehen waren, bei denen für ihre Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes maßgeblich war; darunter war nur der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen i. S. der Sonderregelung 2 l zu verstehen (vgl. BAG 34, 173 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; auch BAG AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT; AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Den Tarifvertragsparteien erschien jedoch diese Begriffsbestimmung für eine Lehrkraft durch die Rechtsprechung des Senats als zu eng. Deshalb wurde durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 6. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an der Geltungsbereich der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auf alle Lehrkräfte erweitert, auch soweit sie nicht unter die Sonderregelung 2 l BAT fallen. Damit werden nun von dieser Ausnahmevorschrift auch Lehrkräfte erfaßt, die an Schulen der Bundeswehr, an Verwaltungs- und Sparkassenschulen, an Musikschulen oder Katastrophenschutzschulen der Länder eine Lehrtätigkeit in Schulbetrieben ausüben, die nicht den Schulgesetzen der Länder unterfallen und auch nicht vom allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriff der Schule erfaßt werden. Damit fallen ab 1. Januar 1979 auch die von der Anlage 2 l Nr. 1 Abs. 2 ausgenommenen Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung zur Ausbildung und Fortbildung unter die Ausnahmebestimmung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Danach ist aber mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, daß der Kläger sich ab 1. Januar 1979 nicht mehr für eine Höhergruppierung auf die Anlage 1 a zum BAT stützen kann und hieraus auch keine Rechte mehr herleiten kann. Aus diesem Grunde ist es auch zutreffend, wenn das Arbeitsgericht davon ausgeht, daß der Kläger sich ab 1. Januar 1979 nicht mehr auf die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgr. 2 stützen kann und daher auch nicht mehr im Jahre 1981 nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. V b BAT am Bewährungsaufstieg teilnehmen kann. Da nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Bewährungszeit erst im Jahre 1981 abgelaufen wäre, konnte der Kläger sich in diesem Zeitraum nicht mehr auf die Anlage 1 a zum BAT stützen und daher nicht kraft Bewährungsaufstiegs in die höhere Vergütungsgruppe aufrücken.
Zu Unrecht entnimmt das Arbeitsgericht der Entscheidung des Senats vom 31. März 1982 (BAG 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975), daß für Angestellte, die am 31. Dezember 1978 bereits als Katastrophenschutzschullehrer tätig gewesen seien, der bisherige Rechtszustand insoweit erhalten bliebe, als nunmehr auch für die folgende Zeit für diese Angestellten die Anlage 1 a zum BAT weitergelten solle (so aber auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung BL Anm. 4 und S. 715). Insoweit wird auch von der Revision die Entscheidung des Senats mißverstanden. Dem Arbeitsgericht ist nämlich durchaus darin zuzustimmen, daß mangels einer Übergangsregelung und wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Besitzstandsklausel ab 1. Januar 1979 das neue Recht auf alle Angestellten und damit auch auf den Kläger als Katastrophenschutzschullehrer anzuwenden ist. Völlig zu Recht verweist das Arbeitsgericht insoweit auch auf § 6 des 37. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 17. März 1975, mit dem eine besondere Übergangsregelung aus Anlaß der Änderung der Eingruppierungsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geschaffen worden war. Nur aufgrund dieser besonderen Übergangsvorschrift können sich Angestellte auch nach dem 1.Januar 1975 noch darauf berufen, daß ihnen am 31. Dezember 1974 nach dem bisherigen Recht, insbesondere nach der Rechtsprechung des Senats zu Teil- und Gesamttätigkeiten, höhere Ansprüche als nach dem neuen Recht zustehen (vgl. BAG vom 6. Dezember 1978 - 4 AZR 321/77 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Mit dieser ab 1. Januar 1975 eingetretenen neuen Situation ist aber der vorliegende Fall nicht voll vergleichbar. Am 1. Januar 1975 wurde für die Eingruppierung durch Einführung des Arbeitsvorganges und das Erfordernis, mindestens zur Hälfte Tätigkeiten in Arbeitsvorgängen zu erbringen, die den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen, eine neue tarifliche Regelung geschaffen, die an die Stelle der bisherigen Regelung trat. Insoweit gilt ohne besondere Regelung das Ordnungsprinzip des Tarifvertragsrechts. Danach bestimmt sich das Verhältnis eines neuen Tarifvertrages zum bisherigen Tarifvertrag ausschließlich nach dem Grundsatz der Ablösung. Der spätere Tarifvertrag tritt an die Stelle des vorhergehenden ohne Rücksicht darauf, ob die frühere tarifliche Ordnung günstiger war oder nicht (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Anm. 149, 313). Es bedurfte also einer besonderen Regelung, wenn die bisherigen Rechte der Angestellten aus der vor allem bei Anwendung einer Gesamttätigkeit günstigeren bisherigen Regelung erhalten bleiben sollten. Demgegenüber ist im vorliegenden Falle an die Stelle der bisherigen tariflichen Regelung für Lehrer an nicht allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen hinsichtlich der Eingruppierung keine neue tarifliche Regelung getreten. Die Lehrkräfte an diesen Verwaltungs- und sonstigen nicht allgemeinbildenden Schulen sind vielmehr lediglich aus der Anlage 1 a zum BAT - wie auch schon bisher die übrigen Lehrer - herausgenommen worden. Ihre Vergütung richtet sich damit in Zukunft allein nach dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls nach den darin vereinbarten besonderen Richtlinien. Damit tritt im vorliegenden Falle keine neue tarifliche Ordnung an die Stelle einer bisherigen durch Tarifvertrag geregelten Ordnung. Das Ordnungsprinzip läßt sich deshalb nicht anwenden. Es bleibt zwar dabei, daß ab 1. Januar 1979 alle Lehrkräfte von der Anlage 1 a ausgenommen sind. Mangels besonderer Übergangsvorschrift wird aber damit ein bisher bestehendes Recht nicht genommen. Das bedeutet, wie der Senat bereits in der Entscheidung BAG 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ausgeführt hat, daß den Angestellten als Lehrkräfte, die ab 1. Januar 1979 aus der Anlage 1 a zum BAT herausgenommen werden, der am 31. Dezember 1978 zustehende Status erhalten bleibt. Die Erhaltung des am 31. Dezember 1978 bestehenden Status bedeutet aber lediglich, daß dem Kläger die ihm an diesem Tage zustehende Vergütung durch die darauffolgende Herausnahme aus der Anlage 1 a zum BAT nicht genommen werden soll. Etwas anderes sollte mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 - nicht gesagt werden. Insbesondere bedeutet die Erhaltung des Status nicht, daß damit sich die am 31. Dezember 1978 beschäftigten Lehrkräfte auch für die Zukunft noch auf die Anlage 1 a zum BAT berufen könnten. Aus der Anlage 1 a zum BAT sind diese Lehrkräfte ausgenommen. Das hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend erkannt.
Wird aber damit dem Kläger der am 31. Dezember 1978 bestehende Zustand erhalten, weil eine neue tarifliche Ordnung nicht an die Stelle der bisherigen Ordnung getreten ist, so kann er alle Rechte auch in Zukunft geltend machen, die ihm aus dem am 31. Dezember 1978 einmal erwachsenen Status auch in Zukunft zustehen. Der Kläger kann zwar nicht mehr wegen der inzwischen abgelaufenen Ausschlußfristen die höhere Vergütung schon ab Dezember 1978 einklagen. Er ist aber berechtigt, für die nicht ausgeschlossene Zeit ab 1. Oktober 1983 eine höhere Vergütung mit der Begründung geltend zu machen, daß ihm richtigerweise schon am 31. Dezember 1978 der Status der VergGr. IV b BAT zugestanden hätte. Er muß dazu lediglich vortragen, daß er mit seiner von ihm auf Dauer auszuübenden Tätigkeit schon am 31. Dezember 1978 die Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe erfüllt hat. Dieser Status als solcher unterliegt nicht der Ausschlußfrist, sondern vielmehr nur die allmonatlich entstehenden bzw. fällig werdenden Ansprüche (vgl. BAG 18, 142 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV). Dieser dem Kläger am 31. Dezember 1978 nach dem bisherigen Recht zustehende Status einer höheren Vergütung bleibt dem Kläger dem Grunde nach erhalten und kann dann von ihm für die nicht unter die Ausschlußfristen fallenden Zeiten auch später noch geltend gemacht werden.
Dann kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits allein noch darauf an, ob der Kläger am 31. Dezember 1978 einen Anspruch auf Vergütung nach der begehrten höheren Vergütungsgruppe IV b BAT gehabt hat. Hierzu ist auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 1984 abzustellen. Danach hat der Kläger zunächst zutreffend dargestellt, daß er in rechtlicher Hinsicht davon ausgehe, der vor Inkrafttreten des Tarifvertrages vom 6. Februar 1979 entstandene tarifliche Anspruch sei ihm durch den Tarifvertrag vom 6. Februar 1979 und das Schreiben der Schule vom 4. Juli 1980 nicht genommen worden. Der Kläger stellt dann zwar seine Tätigkeit anhand von Ausbildungsplänen aus dem Jahre 1983 und 1984 dar. Er betont aber, daß er seit 1. Oktober 1968 als Ausbilder tätig sei und beruft sich insbesondere auch - wenn auch zu Unrecht - auf eine sechsjährige Bewährungszeit. Daraus muß entnommen werden, daß der Kläger nicht nur die im Jahre 1983 und im Jahre 1984 ausgeübte Tätigkeit zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten VergGr. IV b BAT darstellt, sondern daß er auch behauptet, diese Tätigkeit mindestens schon sechs Jahre, also auch im Dezember 1978 ausgeübt zu haben. Der Kläger legt dann auch auf Seite 6 dieses Schriftsatzes im einzelnen dar, daß er zu mindestens 50 v. H. der gesamten jährlichen Arbeitszeit eigene Lehrgänge abhält und dabei eine große Anzahl von Kenntnissen und Fähigkeiten einsetzen muß. Diese sind zwar zum Teil sehr allgemein dargestellt, wenn er etwa darlegt, daß seine Kenntnisse der Physik sich unter anderem auf die lose Rolle, den Flaschenzug und die schiefe Ebene beziehen, können aber insbesondere mit den angeführten gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften sowie den Dienstvorschriften und den sonstigen Kenntnissen im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Tatsacheninstanzen als gründliche und vielseitige oder umfassende Fachkenntnisse bewertet werden. Auch die selbständigen Leistungen hat der Kläger dargetan, so daß er die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT jedenfalls so dargelegt hat, daß sie im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Tatsacheninstanz gegebenenfalls angenommen werden könnte. Der Kläger hat dann auch vorgetragen, daß er nach seiner Auffassung erhebliche Verantwortung trage. Dabei ist unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 485/84 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die vom Kläger behauptete Verantwortung bei der Abhaltung eigener Lehrgänge und für die gesamte Ausbildung kann ebenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraumes einer Tatsacheninstanz gegebenenfalls als besonders verantwortungsvoll im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT als Heraushebungsmerkmal aus VergGr. V b BAT angesehen werden. Insoweit ist der Vortrag des Klägers ausreichend. Das Arbeitsgericht wird demgemäß zu prüfen haben, ob der Kläger die von ihm behaupteten Tätigkeiten in dem erforderlichen Umfange ausübte und sie dementsprechend anhand der Tätigkeitsmerkmale bewerten müssen.
Hingegen hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, daß er mit der von ihm auszuübenden Tätigkeit auch die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT erfülle. Er müßte sich damit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus VergGr. IV b BAT herausheben. Dazu hätte der Kläger darstellen müssen, daß außer der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT und der Heraushebung durch die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i. S. der VergGr. IV b BAT in seiner Tätigkeit eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung liege. Dazu genügt es insbesondere nicht, nur die Tätigkeit als solche darzustellen. Vielmehr ist es bei einem Heraushebungstatbestand erforderlich, Tatsachen dafür vorzutragen, daß die qualifizierenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind (vgl. BAG vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 34, 158, 166 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu den Heraushebungsmerkmalen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit hat der Kläger jedoch solche Tatsachen nicht vorgetragen. Im Gegenteil bezieht er sich auch für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT wiederum nur auf die Verantwortung für die gesamte Ausbildung (Seite 6 seines Schriftsatzes vom 13. Dezember 1984); an Darlegungen und Tatsachenvortrag für besondere Schwierigkeit und Bedeutung fehlt es völlig. Insoweit war daher vom Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden, das auch selbst mit Recht darauf hinweist, es brauche von seinem Standpunkt aus insoweit die Schlüssigkeit des Vortrages des Klägers hinsichtlich der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT nicht näher zu prüfen.
Um den Parteien für die erstmalige Beurteilung der unbestimmten Rechtsbegriffe und für die Darlegung der Tätigkeit und ihres Umfanges keine Tatsacheninstanz zu nehmen, hielt es der Senat für angemessen, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht und nicht an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 76 Abs. 6 ArbGG mit § 566 a Abs. 5 ZPO). Das Arbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision mitzuentscheiden haben.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Hauk Wiese
Fundstellen