Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sachbearbeiterin bei der Deutschen Telekom
Leitsatz (amtlich)
Die Deutsche Telekom kann Arbeitsposten, auf denen sie auch Beamte beschäftigt, nicht als “mischkategorisierte” Arbeitsposten sowohl für Beamte als auch für Angestellte ausweisen, mit der Folge, daß der Angestellte nicht mehr auf einem (reinen) Beamtenposten beschäftigt ist und keine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung mehr verlangen kann. Auch ein solcher “mischkategorisierter” Arbeitsposten ist ein “Beamtenposten” im Sinne der tariflichen Regelung.
Normenkette
TV für Angestellte bei der Deutschen Bundespost (TV Ang) §§ 3, 5-7, 11
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen 10 Sa 47/96) |
ArbG Berlin (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 19 Ca 40588/94) |
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und die Zahlung rückständiger Gehaltsdifferenzen.
Die Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Rechnungswesen beschäftigt. Am 30. November 1992 war ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 eine Postdienstzeit von 17 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen zuerkannt worden.
Bis zum 30. Juni 1994 arbeitete die Klägerin im Ostteil von Berlin. Auf ihr Arbeitsverhältnis wurden bis zu diesem Zeitpunkt die Vorschriften des TV Ang-O angewandt. Im Anschluß daran wurde die Klägerin im Westteil Berlins eingesetzt. Die Art ihrer Tätigkeit änderte sich dadurch jedoch nicht. Seitdem unterfällt die Klägerin auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung dem Tarifvertrag für Angestellte bei der Deutschen Bundespost (im folgenden: TV Ang) und den sonstigen Tarifverträgen für die Angestellten der Deutschen Bundespost.
Die Klägerin wurde auf einer Stelle beschäftigt, die nach Nr. 323 00 des Bewertungskatalogs Ämter des Fernmeldewesens vom 19. Oktober 1992 (BewKatÄF) sowohl als Beamtendienstposten der Besoldungsgruppen A 10/A 11/A 12 als auch als Angestelltentätigkeit ausgewiesen ist.
Die Beklagte vergütete die Klägerin nach der VergGr. IVb des TV Ang.
Die Klägerin macht geltend, ihr stehe nach Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang eine Vergütung nach VergGr. IVa zu, da sie auf einem Arbeitsplatz für Beamte beschäftigt werde. § 3 Abs. 1 – zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 418 vom 22. Juli 1992 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 – lautet – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt:
“Abschnitt II
Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen
§ 3
Vergütungsgruppe
(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nichtbewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeiten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen.
Der jeweiligen Bewertung des Arbeitspostens sind grundsätzlich jeweils drei Vergütungsgruppen, nämlich die Eingangsvergütungsgruppe, die Grundvergütungsgruppe sowie die Aufstiegsvergütungsgruppe gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:
…
§ 6
Günstigkeitsvergleich
Soweit Tätigkeitsmerkmale des Verzeichnisses der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 eine günstigere Vergütung oder Eingruppierung ergeben, sind diese maßgebend.”
Diese in § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang enthaltene “Gegenüberstellung” ergibt, daß sich bei Tätigkeiten auf einem Arbeitsposten für Beamte der Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder A 10 und einer Postdienstzeit von mindestens 8 Jahren und 6 Monaten sowie nach einer zwölfmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder A 10 oder höher ein Anspruch des Angestellten auf eine Vergütung nach VergGr. IVa des TV Ang ergibt.
Die Klägerin trägt vor, die Bewertung ihres Arbeitsplatzes sehe nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 10 vor. Deshalb sei sie gemäß Abschn. II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang in die VergGr. IVa einzugruppieren. Bis zur Herausgabe des Bewertungskatalogs im Oktober 1992 seien alle Arbeitsplätze entweder beamten- oder angestelltenkategorisiert gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte eine sog. Mischkategorisierung eingeführt, aus der sie das Recht herleite, bei Einsatz eines Beamten auf solch einem Arbeitsposten eine Besoldung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und beim Einsatz eines Angestellten eine Vergütung nach den Eingruppierungsmerkmalen für Angestellte vorzunehmen. So habe die Generaldirektion der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 1995 darauf hingewiesen, daß bei Tätigkeiten, die bisher sowohl dem Beamten- als auch dem Arbeitnehmerbereich zugeordnet waren (sog. Mischkategorisierung) die Eingruppierung der Arbeitnehmer sich nach dem Abschn. III der Anlage 2 zum TV Ang richte. Bereits mit der Anlage 5 zur Verfügung 612-4 A 1624-4/FICO vom 19. Februar 1992 habe die Beklagte klargestellt, daß bei der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgabengruppe 323 00 die einzelnen Aufgabenträger “je nach Besetzung nach Angestellten bzw. Beamten kategorisiert” werden.
Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der einschlägigen Tarifnormen. Selbst wenn man der Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes als Beamten- oder Angestelltendienstposten einräumen wollte, müßte die Beklagte ihr Recht nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB ausüben. Dagegen habe die Beklagte im vorliegenden Falle aber verstoßen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Juli 1994 nach VergGr. IVa des TV Ang Anlage 2, Abschn. II § 3 zu vergüten und
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.415,62 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie meint, die Klägerin sei nicht auf einem Arbeitsposten für Beamte im Sinne des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt. Die Vergütung richte sich alleine nach Abschn. III §§ 7, 8 der Anlage 2 zum TV Ang. Diese Tarifnormen lauten – soweit vorliegend von Interesse:
“Abschnitt III
Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen
§ 7
Tätigkeitsmerkmale
Maßgebend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Vergütungsgruppen ist das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11.
§ 8
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen in dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale (§ 11). Der Angestellte erhält Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
…”
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Ihr steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa der Anlage 2 zum TV Ang zu.
Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Zunächst habe die Klägerin nicht vorgetragen, daß die Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen der VergGr. IVa der Anlage 2 zum TV Ang erfüllten. Sie könne ihren Anspruch auch nicht auf Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang stützen, da sie nicht auf einem “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne dieser Tarifnorm beschäftigt werde. Eine solche Beschäftigung liege nämlich nur dann vor, wenn der Posten prinzipiell für Beamte ausgewiesen sei. Der von der Klägerin wahrgenommene Arbeitsposten sei von der Beklagten aber sowohl als ein solcher für Beamte als auch ein solcher für Angestellte ausgewiesen.
Auch Sinn und Zweck des TV Ang könne die Annahme nicht rechtfertigen, daß auch solche Arbeitsposten als “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang gelten sollen. Ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien habe im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte handele auch nicht willkürlich, wenn sie Arbeitsposten alternativ mit Beamten und Angestellten besetze.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht folgen.
Der Klägerin steht seit dem 1. Juli 1994 gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa der Anlage 2 zum TV Ang zu. Demzufolge hat sie auch Anspruch auf den eingeklagten Differenzbetrag zum Tarifgehalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zur Erhebung der Feststellungsklage in der unstreitigen Höhe von 3.415,62 DM brutto.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Es handelt sich bei dem Feststellungsantrag um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die insbesondere innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und an deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch für die Zeit, für welche die Klägerin eine Leistungsklage auf Nachzahlung der Differenz zum Tarifgehalt erhoben hat. Insoweit ist die Feststellungsklage als Inzidentfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da aus dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, noch für die Folgezeit der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung erwächst.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Beklagte mittlerweile kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr ist, sondern als AG eine juristische Person des Privatrechts. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb des öffentlichen Dienstes zulässig (BAG Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 759/94 – AP Nr. 2 zu § 17 TV Arb Bundespost).
Die Klage ist auch begründet.
- Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Klägerin ihren Eingruppierungsanspruch nicht auf Abschn. III §§ 7 ff. der Anlage 2 zum TV Ang stützen kann. Sie hat nämlich nicht vorgetragen, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der erstrebten VergGr. IVa der Anlage 2 zum TV Ang entspricht.
Die Klägerin hat aber gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa.
Nach dieser Tarifnorm richtet sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird, nach der Bewertung dieses Arbeitspostens. Dabei hat eine Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen anhand der in Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang vorgesehenen Regelung zu erfolgen.
Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts wird die Klägerin auf einem “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob solche Arbeitsposten nur diejenigen sind, auf denen nach dem von der Beklagten aufgestellten Bewertungskatalog ausschließlich Beamte einzusetzen sind oder ob auch Arbeitsposten, die nach dem Bewertungskatalog – so wie im vorliegenden Falle – alternativ mit Beamten oder Angestellten besetzt werden können (sog. Mischkategorisierung), “Arbeitsposten für Beamte” im Tarifsinne darstellen.
Alleine aus dem Wortlaut des Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang läßt sich nicht eindeutig entnehmen, welche der beiden Alternativen von dem Begriff “Arbeitsposten für Beamte” erfaßt werden. Demzufolge ist der Inhalt dieses Tarifbegriffes durch Auslegung zu ermitteln.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsregeln ergibt sich, daß der Begriff “Arbeitsposten für Beamte” auch die hier gegebene Fallage erfaßt, daß die Beklagte nach dem von ihr erstellten Bewertungskatalog einen Arbeitsposten alternativ beamten- und angestelltenkategorisiert hat.
Die Anlage 2 zum TV Ang geht davon aus, daß Angestellte grundsätzlich gemäß Abschn. III der Anlage 2 zum TV Ang vergütet werden. Dies zeigt zum einen Abschn. III § 7 der Anlage 2 zum TV Ang, der bestimmt, daß für die Zuordnung der Tätigkeiten eines Angestellten zu den Vergütungsgruppen das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 maßgebend ist. Zum anderen zeigt auch die Regelung des Abschn. II § 6 der Anlage 2 zum TV Ang, daß der Tarifvertrag davon ausgeht, daß ein Angestellter grundsätzlich nach der Vergütungsgruppe zu entlohnen ist, die seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen der tariflichen Vergütungsgruppe entspricht. Nach Abschn. II § 6 der Anlage 2 zum TV Ang hat nämlich ein Angestellter, der auf einem “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird, dann einen Anspruch auf Vergütung nach der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe, wenn dies für ihn günstiger ist als eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung nach Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang.
Daraus läßt sich folgende Tariflogik ableiten. Ein Angestellter soll im Regelfall in die tarifliche Vergütungsgruppe eingruppiert werden, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt. Lediglich dann, wenn er die gleiche Tätigkeit verrichtet wie ein Beamter, soll seine Vergütung entsprechend den Regelungen des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang der Beamtenbesoldung angeglichen werden, wenn dies für ihn günstiger ist als eine Vergütung entsprechend der ihm auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zustehenden Vergütungsgruppe.
Damit will der TV Ang sicherstellen, daß dann, wenn ein Beamter und ein Angestellter auf gleichen Arbeitsposten eingesetzt werden, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhält und nicht geringer entlohnt wird als der die gleiche Tätigkeit ausübende Beamte.
Dieses Ziel des Tarifvertrages wird auch durch die Regelung des Abschn. II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang deutlich. Dort ist festgelegt, daß ein Angestellter, der ständig auf einem “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird und der zwar die in § 3 Abs. 1 geforderte Postdienstzeit, nicht aber die sog. Anlaufzeit (= Beschäftigungs- und Bewährungszeit) erfüllt, eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach seiner Vergütungsgruppe und der in Betracht kommenden höheren Vergütungsgruppe nach § 3 Abs. 1 erhält. Damit soll auch ein solcher Angestellter eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten.
Eine entsprechende Regelung sieht auch Abschn. II § 5 Abs. 2 der Anlage 2 zum TV Ang für den Fall einer nur vorübergehenden Beschäftigung eines Angestellten auf einem Beamtenarbeitsposten vor.
Damit wird klar, daß es Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist, daß dann, wenn ein Arbeitsposten auf dem (auch) Beamte eingesetzt werden, von einem Angestellten eingenommen wird, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten soll. Das heißt, es soll eine Schlechterstellung von Angestellten gegenüber Beamten vermieden werden. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, daß unter “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang nur solche zu verstehen sind, die nach dem Bewertungskatalog ausschließlich für Beamte vorgesehen, d.h. “beamtenkategorisiert” sind, würde dies zu einem dem Tarifsinne widersprechenden Ergebnis führen.
Die Unterscheidung der Beklagten zwischen ausschließlich “beamtenkategorisierten” und “mischkategorisierten” Arbeitsposten entzieht der tariflichen Regelung die Grundlage. Diese geht gerade davon aus, daß auf einem Arbeitsposten sowohl Beamte als auch Angestellte beschäftigt werden und daß auf einem solchen Arbeitsposten beschäftigte Angestellte eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten sollen. Diese Regelung kann die Beklagte nicht dadurch umgehen, daß sie solche Arbeitsposten von vornherein als Arbeitsposten sowohl für Beamte als auch für Angestellte bezeichnet mit der Folge, daß der Angestellte nicht auf einem (reinen) Beamtenposten beschäftigt ist und daher nur Angestelltenvergütung verlangen kann. Auf reinen Beamtenposten dürften nach dieser Systematik keine Angestellten beschäftigt werden, da sie damit wieder zu “mischkategorisierten” Arbeitsposten würden. Die tarifliche Regelung hätte keinen Anwendungsbereich mehr.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Angestellter auf einem sog. “mischkategorisierten” Arbeitsposten eingesetzt wird, würde er gegenüber dem Beamten, der auf einem gleichen Arbeitsposten tätig ist und damit die gleiche Tätigkeit wie der Angestellte verrichtet, vergütungsmäßig benachteiligt, wenn ihm auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gemäß den tariflichen Vergütungsgruppen nur eine gegenüber der Beamtenbesoldung geringere Vergütung zustünde.
Die tariflichen Bestimmungen sollen ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsstellung von Angestellten und Beamten eine weitgehende Gleichbehandlung der Bediensteten der Beklagten hinsichtlich der Vergütung/Besoldung gewährleisten. Die Gruppe der Angestellten soll dabei gegenüber der Gruppe der Beamten nicht benachteiligt werden. Wenn damit ein Beamter, der die Aufgabe eines Angestellten wahrnimmt, eine höhere Besoldung als der Angestellte erhielte, so soll nach den Bestimmungen des Abschn. II der Anlage 2 zum TV Ang die Vergütung des Angestellten im Rahmen des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang der Beamtenbesoldung angepaßt werden.
Damit wird man dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung nur dadurch gerecht, indem man den Begriff “Arbeitsposten für Beamte” dahingehend auslegt, daß darunter sowohl reine beamtenkategorisierte als auch sog. mischkategorisierte Arbeitsposten zu verstehen sind.
Maßgeblich für den Anspruch eines Angestellten auf eine Eingruppierung entsprechend Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang ist daher alleine die Bewertung, die in der dem Arbeitsposten zugewiesenen Besoldungsgruppe zum Ausdruck kommt, nach welcher ein Beamter zu besolden wäre, wenn er auf diesem Arbeitsposten beschäftigt würde. Darauf, ob die auf diesem Arbeitsposten zu verrichtende Tätigkeit in ihrer nach anderen Maßstäben zu beurteilenden Wertigkeit dem Inhalt eines Amtes der entsprechenden Besoldungsgruppe des auf diesem Arbeitsposten eingesetzten Beamten entspricht, kommt es dabei nicht an.
Dieses Ergebnis entspricht auch den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 14. August 1996 (– 10 AZR 81/96 – n.v.) zur Tätigkeitszulage für Arbeiter der Deutschen Telekom AG aufgestellt hat.
- An dieser Tarifauslegung ändert auch der Umstand nichts, daß die Anlage 2 zum TV Ang aus einer Zeit stammt, in der die Deutsche Bundespost als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ihre Arbeitsplätze noch regelmäßig mit Beamten besetzt hat und die Tätigkeit von Angestellten auf Beamtenarbeitsposten die Ausnahme gebildet hat. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in Kenntnis der Tatsache, daß die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte mittlerweile ein Privatunternehmen geworden ist und von ihr die Beschäftigung von Beamten abgebaut wird, die tariflichen Regelungen über die Vergütung von Angestellten, die auf “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt werden, nicht geändert. Demnach sind die oben dargestellten Auslegungskriterien sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der Privatisierung der Beklagten maßgebend.
Deshalb hat die Klägerin entsprechend Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf eine Eingruppierung in VergGr. IVa der Anlage 2 zum TV Ang, da sie auf einem mit A 9/A 10 oder A 10 bewerteten “Arbeitsposten für Beamte” eingesetzt wird, eine Postdienstzeit von über 8 Jahren und 6 Monaten aufweist und – wie von der Klägerin vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten – 12 Monate auf einem Arbeitsposten A 9/A 10 oder A 10 oder höher beschäftigt war und sich bewährt hat (= Erfüllung der Anlaufzeit).
Demnach war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts der Feststellungs- und der Zahlungsklage stattzugeben.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Jobs, Böck, Gnade, Brose
Fundstellen