Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Haftung der Beklagten war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Es lag keine für den Haftungsausschluss erforderliche “gemeinsame Betriebsstätte” vor. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Klageansprüche begründet sind, bedarf es weiterer Feststellungen.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gem. § 106 Abs. 3 SGB VII die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander gelten, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer “gemeinsamen Betriebsstätte” verrichten. Die gemeinsame Betriebsstätte kann dabei das Betriebsgelände eines der beteiligten Unternehmen sein.
a) Der Bundesgerichtshof hat in der Grundsatzentscheidung vom 17. Oktober 2000 (– VI ZR 67/00 – BGHZ 145, 331) den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte iSv. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII näher erläutert. Unter Darlegung der hierzu vertretenen Auffassungen (vgl. hierzu auch Imbusch VersR 2001, 547, 550) hat er eine zu enge Auslegung des neu geschaffenen § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ausdrücklich abgelehnt. Dies liefe letztlich auf die frühere Rechtslage hinaus und bliebe deshalb in nicht hinnehmbarer Weise hinter den Intentionen des Gesetzgebers zurück. Dieser habe trotz der Unauffälligkeit der Norm im Gefüge der §§ 104 ff. SGB VII und trotz der Unergiebigkeit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2204 S. 100) durch die Besonderheit des Norminhalts erkennbar die Haftungsfreistellung des Schädigers in Fällen der Beteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich erweitern wollen. Der gesetzgeberischen Zielsetzung trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vermittelnde Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte Rechnung. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII erfasse ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlange, sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstelle. Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII regele damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reiche aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge. Im Grundsatzfall vom 17. Oktober 2000 hat der Bundesgerichtshof allerdings keinen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII zugunsten eines Lokführers der Deutschen Bahn AG angenommen. In diesem Fall wurde ein bei einer GmbH, die im Auftrag der Deutschen Bahn AG deren Reisezugwagen reinigte, beschäftigter Arbeitnehmer von einer rangierenden Lok erfasst, während er auf dem Weg zu einer Müllsammelstelle einen zuvor an einem Gleis abgelegten Müllsack aufheben wollte.
In einer weiteren Entscheidung vom 23. Januar 2001 (– VI ZR 70/00 – AP SGB VII § 106 Nr. 2) hat der Bundesgerichtshof die Grundsatzentscheidung bestätigt und wiederum das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint. In jenem Fall begehrte ein Kläger Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden auf Grund eines von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls. Der Kläger hatte im Auftrag seines Arbeitgebers mit dessen LKW auf dem Betriebshof einer dritten Firma Gasflaschen angeliefert. Während der Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte mit einem LKW seines Arbeitgebers ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag des Arbeitgebers Waren anliefern oder abholen. Der LKW fuhr auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger wurde zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt. Auch hier führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine “gemeinsame Betriebsstätte” nicht ohne ein Zusammenwirken der Beteiligten vorliegen könne, weil eine derart weite Auslegung nicht vereinbar mit der Erkenntnis sei, dass die vom Gesetz geforderte “gemeinsame” Betriebsstätte mehr voraussetze als “dieselbe” Betriebsstätte. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Postulat der gemeinsamen Betriebsstätte offensichtlich bezweckt, den Kreis der Schadensfälle nicht ausufern zu lassen, in denen eine Haftungsbefreiung einsetzen soll, wenn das Zusammentreffen der Risikosphären mehrerer Betriebe zum Schadensfall führt. Ein rein zufälliges Aufeinandertreffen genüge nicht, weil hier ein bewusstes und gewolltes Ineinandergreifen der Tätigkeiten der Beteiligten fehle. Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten der Beteiligten der Abwicklung des geschäftlichen Warenaustausches der dritten Firma dienen sollten, sei nicht geeignet, die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung zu § 106 Abs. 3 SGB VII vom 3. Juli 2001 (– VI ZR 284/00 – BGHZ 148, 214) die oa. Grundsätze weiter verdeutlicht. In diesem Fall wurde ein Zimmerer, der Arbeiten an einer Gebäudeverschalung zu erledigen hatte, verletzt, als er den vom Schädiger geführten Kran zum Materialtransport nutzen wollte. Die beteiligten Arbeitnehmer gehörten unterschiedlichen Unternehmen an, wobei das des Zimmerers auf Grund eines Nachunternehmervertrages mit dem mit dem Bau beauftragten Schädigerbetrieb tätig war. Das gemeinsame Endziel der Tätigkeit beider Unternehmen, nämlich die Ausführung des Bauvorhabens, begründet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs noch keine gemeinsame Betriebsstätte. Auch reicht noch nicht einmal die abgestimmte Tätigkeit der Arbeitnehmer untereinander aus (vgl. zu diesen weiteren Einschränkungen Otto NZV 2002, 11). Das bewusste Miteinander muss bei dem konkreten Unfallvorgang bestehen.
In einer neueren Entscheidung vom 16. Dezember 2003 (– VI ZR 103/03 – BGHZ 157, 213) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur “gemeinsamen Betriebsstätte” iSd. § 106 Abs. 3 SGB VII vertieft. In diesem Fall arbeitete der Kläger als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Seniorenzentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von einer Gerüstbaufirma aufgestellt. Der Kläger brach bei Durchführung der Dachdeckerarbeiten wegen einer durchgefaulten Bohle ein und stürzte ab. Der Bundesgerichtshof verneinte den Haftungsausschluss gem. § 106 Abs. 3 SGB VII, da keine gemeinsame Betriebsstätte vorliege. Zwar sei der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gerüstbaufirma errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand sei jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten miteinander zu verknüpfen. Es fehle an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzögen sich unabhängig voneinander. Die Gerüstbaufirma habe ihre Arbeiten, die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begonnen habe. Insofern habe nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten “ablaufbedingt in die Quere kommen”.
b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (Dahm SozVers 2001, 208 ff.; ders. r+s 2001, 397, 398; Rolfs DB 2001, 2294, 2296; Freyberger MDR 2001, 541, 542; Waltermann NJW 2002, 1225, 1229; im Wesentlichen auch Imbusch VersR 2001, 547, 550; Höher VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto NZV 2002, 10 ff.). Die Instanzgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind dem Bundesgerichtshof ebenfalls gefolgt (OLG Hamm 7. Februar 2001 – 13 U 154/00 – VersR 2002, 1108; OLG Köln 5. Juni 2001 – 3 U 17/00 – r+s 2001, 328; OLG Hamm 27. November 2000 – 13 U 114/00 – HVBG-INFO 2001, 1261; KG Berlin 9. Juli 2001 – 12 U 1397/00 – VersR 2002, 573).
c) Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (12. Dezember 2002 – 8 AZR 94/02 – BAGE 104, 229 = AP SGB VII § 105 Nr. 2 mit zust. Anm. Waltermann = EzA SGB VII § 106 Nr. 1). Ein Haftungsausschluss auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt (Senat 12. Dezember 2002 – 8 AZR 94/02 – aaO).
2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Streitfall habe eine “gemeinsame Betriebsstätte” vorgelegen, da die betrieblichen Tätigkeiten der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) bewusst und gewollt ineinander griffen, miteinander verknüpft seien, sich ergänzten und unterstützten.
Dem folgt der Senat nicht. Die Klägerin und die beklagten Möbelpacker arbeiteten nicht zusammen, ihre Tätigkeiten liefen unabhängig voneinander ab. Die Klägerin verpackte am Vortag das Büromaterial. Als die Möbelpacker am Umzugstag des Büromaterial und die Büromöbel verluden, hat die Klägerin lediglich kontrolliert, ob auch nichts vergessen wurde. Sie half aber nicht beim Verladen, so dass die beiderseitigen Aktivitäten nicht miteinander verknüpft waren. Die Arbeitsvorgänge der Möbelpacker und der Klägerin liefen nacheinander und unabhängig voneinander. Es fehlte beim konkreten Unfallvorgang an einem für eine “gemeinsame Betriebsstätte” erforderlichen “bewussten Miteinander” zwischen Klägerin und beklagten Möbelpackern.
Dabei ist es auch nicht entscheidend, dass die von der Klägerin am Vortage geleisteten Packarbeiten den Umzugsarbeiten dienten. Die Arbeiten der Möbelpacker bauten lediglich auf dem Arbeitsergebnis der Packarbeiten des Vortages auf. Die eigentlichen Arbeitsvorgänge vollzogen sich aber unabhängig voneinander.
Auch der Umstand, dass die Klägerin bei der Kontrolle am Umzugstag im betrieblichen Interesse ihrer Arbeitgeberin handelte, führt lediglich zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit der Klägerin unabhängig davon, ob sie mit der Kontrolle beauftragt war oder nicht. Die betriebliche Tätigkeit durch bloße Kontrolle führte allerdings nur zu einer Arbeitsberührung, nicht aber zu einer bewussten Zusammenarbeit. Die Fälle, in denen Beteiligte sich nur zufällig, ohne eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit über den Weg laufen, scheiden als Haftungsprivilegierungsfälle aus (ebenso Freyberger MDR 2001, 541, 543). Dem entsprach der vorliegende Sachverhalt. Möglicherweise haben die beklagten Möbelpacker gar nicht die Anwesenheit der Klägerin als Mitarbeiterin des den Umzugsauftrag erteilenden Unternehmens erkannt. Bei ihrem Erscheinen im Demo-Studio waren die Möbelpacker nicht dort, sondern waren mit Ladearbeiten beschäftigt. Das Verhältnis der beiden Möbelpacker zur Klägerin hatte sich dadurch nicht wesentlich von einem zufällig vorübergehenden normalen Passanten unterschieden.
3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden.
a) Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1, §§ 840, 847 aF BGB in Betracht. Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB zu prüfen haben. Zur Schadenshöhe bedarf es weiterer Feststellungen. Die Beurteilung der Angemessenheit des Schmerzensgelds ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts (BAG 26. Januar 1971 – 1 AZR 304/70 – AP BGB § 847 Nr. 10 = EzA BGB § 847 Nr. 1).
b) Hinsichtlich des Beklagten zu 3) hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Es kommt aber auch eine Haftung des Beklagten zu 3) gem. § 831 BGB in Betracht, die lediglich voraussetzt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Verrichtungsgehilfen des Beklagten zu 3) der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Allerdings ist fraglich, ob der Beklagte zu 3) als “Geschäftsführer” der Speditionsfirma Geschäftsherr iSd. § 831 BGB ist. Sollte die Speditionsfirma eine juristische Person und der Beklagte zu 3) ihr Geschäftsführer sein, so wäre nur die juristische Person ein nach § 831 BGB möglicherweise haftender Geschäftsherr. Nach ständiger Rechtsprechung ist Geschäftsherr iSd. § 831 BGB die juristische Person bzw. der Unternehmensträger selbst, nicht jedoch das Organ (BGH 5. Dezember 1989 – VI ZR 335/88 – BGHZ 109, 297, 304; 13. April 1994 – II ZR 16/93 – BGHZ 125, 366, 375; MünchKommBGB/Wagner § 831 Rn. 44 mwN).