Die Wohnungseigentümer gestatten sich durch Beschluss im Jahr 2012, an den Fenstern und Türen hofseitig fach- und sachgerecht Jalousien, Lamellen und feste Verschattungen zu installieren. Im September 2013 lässt Wohnungseigentümer B deshalb jeweils an der Stahlbaukonstruktion der Hofseite seiner Wohnungen Außenjalousien anbringen. Gegen diese Anbringung geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die auf Beseitigung der Jalousien gerichtete Klage ab. Während des zweiten Berufungsverfahrens (das erste Urteil hatte der BGH aufgehoben) im Jahr 2018 gestatten sich die Wohnungseigentümer erneut, an die hofseitig gelegene und südwärts vorgelagerte Fassaden- und Balkonkonstruktion Verschattungsanlagen (Jalousien/Verschattungsjalousien) fachmännisch anzubringen. Die entstehenden Einbau- und eventuellen Folgekosten sollen die Wohnungseigentümer selbst tragen. Ebenso sollen sie die Haftung für eventuell auftretende Schäden und deren Beseitigung tragen, sofern diese nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt sind. Das LG weist die Berufung zurück. Gegen dieses Urteil wendet sich Wohnungseigentümer K.

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