(1) 1Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, |
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für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung oder derselben Nutzungseinheit mit einer Nutzfläche von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist, |
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als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. |
(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. 2Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
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mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen, |
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Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des notwendigen Treppenraums erfüllen, |
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rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und |
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ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. |
3Abweichungen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(4) 1Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. 2Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muss einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand angeordneten notwendigen Treppenraum ins Freie führen. 3Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoss kann verzichtet werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(5) In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 müssen in Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe vor Treppenräumen notwendige Flure angeordnet werden.
(6) Die Wände notwendiger Treppenräume sind als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 in der Bauart von Brandwänden, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend, und in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend herzustellen; bei Geschossen über der Geländeoberfläche in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mit tragenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen genügen auch Wände, die eine gegen Brandeinwirkung widerstandsfähige Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen haben und deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem feuerbeständiger Wände entspricht.
(7) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen
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Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen, |
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Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. 2Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist. |
(8) 1Für den oberen Abschluss von notwendigen Treppenräumen gilt § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend, sofern nicht das Dach den Abschluss bildet. 2Der notwendige Treppenraum kann mit einem Glasdach überdeckt werden.
(9) 1In notwendigen Treppenräumen müssen, unbeschadet des Absatzes 11 Satz 4, Öffnungen zu
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Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 200 m² mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen, |
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notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen, |
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Wohnungen, sonstigen Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie sonstigen Räumen mindestens dicht- und selbstschließende Türen haben. |
2Die Türen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der jeweilige Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,5 m ist und die brandschutztechnischen Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt.
(10) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(11) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. 2Sie müssen mindestens
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in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die leicht geöffnet werden könne... |