(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. 2§ 86a Abs. 1 Satz 3[1] [Bis 09.04.2020: § 3 Abs. 4 Satz 3] bleibt unberührt.
(2) 1Die Zulassung von
1. |
Abweichungen nach Absatz 1, |
2. |
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuches, |
3. |
Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches, |
4. |
Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung verlangen, |
ist gesondert in Textform[2] [Bis 17.03.2022: schriftlich] zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend; § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)[4] Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 gelten drei Jahre; § 74 Absatz 2 gilt entsprechend.
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