Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nur Einzelhäuser zulässig sind. Abgrenzung des Einzelhauses vom Doppelhaus (jeweils im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO). Höhe des Streitwertes, wenn sich eine Gemeinde durch ein in ihrem Gebiet zugelassenes Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt sieht. Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene. Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO. Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2000
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Doppelhaus im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO müssen die beiden Hälften jeweils auf einem eigenen Grundstück stehen.
2. Zur Höhe des Streitwertes, wenn sich eine Gemeinde durch ein in ihrem Gebiet zugelassenes Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt sieht.
Normenkette
BauNVO § 22 Abs. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Augsburg (Beschluss vom 17.04.2000; Aktenzeichen 5 S 00.273) |
Tenor
I. Die Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2000 werden aufgehoben; der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen – jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – zu tragen.
III. Der Streitwert wird das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 94/11 der Gemarkung O., die der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 28. Januar 2000 erteilt hat; die Antragstellerin sieht sich durch die Baugenehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Ende Mai 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Südlich der Stefanstraße” der Antragstellerin. Unter Nr. IV („Bauweise”) der textlichen Festsetzung ist bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Einzelhäuser zulässig sind.
Die Unterlagen für das Vorhaben, welche die Beigeladene der Antragstellerin im Dezember 1999 im Freistellungsverfahren (Art. 64 BayBO) vorlegte, sehen vor, dass das Zweifamilienhaus durch eine in der Mitte angeordnete gemeinsame Wand in der Vertikalen in zwei spiegelbildlich gleiche Hälften geteilt wird. Im Keller ist eine gemeinsame Heizungsanlage geplant. Die Eingangstüren zu den beiden Gebäudehälften werden über einen gemeinsam zu benutzenden Vorbau mit einer Außentüre erreicht.
Bei der Behandlung des Vorhabens der Gemeinderatssitzung vom 11. Januar 2000 erklärte die Antragstellerin, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BayBO); es handle sich um ein den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechendes Doppelhaus.
Das Landratsamt schloss sich dieser rechtlichen Beurteilung im anschließenden Genehmigungsverfahren nicht an. Von einem Doppelhaus könne nur gesprochen werden, wenn das Baugrundstück entlang der Haustrennwand geteilt sei und jede Haushälfte für sich gebaut und genutzt werden könne. Da letzteres bei dem geplanten Gebäude nicht der Fall sei, handle es sich im rechtlichen Sinne um ein Einzelhaus. Entsprechend dieser Auffassung erteilte das Landratsamt die Baugenehmigung, gegen die die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2000 Widerspruch einlegte. Über den Rechtsbehelf wurde noch nicht entschieden.
Dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen, gab das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 17. April 2000 statt. Ob die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt werde, hänge von der schwierigen, nicht in Eilverfahren zu klärenden offenen Rechtsfrage ab, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Einzel- oder ein Doppelhaus handele.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juni 2000 zugelassenen Beschwerde wendet sich die Beigeladene gegen die erstinstanzielle Entscheidung. Sie stellt heraus, dass die Begriffe Einzel- bzw. Doppelhaus in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ganz überwiegend durch ihre Beziehung zu dem planungsrechtlichen Kriterium der Bauweise und damit zur Grundstücksgrenze bestimmt würden. Danach werde sogar ein typisches Doppelhaus auf einem Grundstück im katastertechnischen Sinn als „Einzelhaus” im rechtlichen Sinn angesehen. Lediglich der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof stelle nicht auf die planungsrechtliche Zielrichtung des § 22 BauGB, sondern auf die bautechnische Verselbständigung der Gebäude ab, wobei im Vorhandensein eines Heizraumes ein wesentliches verbindendes Element gesehen werden könne. In eine ortsgestalterische Regelung könne die Festsetzung nicht umgedeutet werden, weil sie im Zusammenhang mit der Regelung der Bauweise getroffen wurde. Im Übrigen sei es fraglich, ob sich die Antragstellerin bei einer örtlichen Bauvorschrift auf eine Verletzung eigener Rechte berufen könnte.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag in Abänderung der Nrn. I und I...