Entscheidungsstichwort (Thema)
Felsabsicherung. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Januar 1995
Verfahrensgang
VG Ansbach (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 5 K 93.1194) |
Tenor
I. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
1. Nachdem sich am 10. August 1992 an der Felsgruppe „Die Fels”, seinerzeit Fl.Nr. 1440, Gemarkung P., ein Felssturz ereignet hatte, erließ die Beklagte nach Begutachtung der Örtlichkeit durch die Landesgewerbeanstalt Bayern am 20. Januar 1993 einen Bescheid gegenüber der Klägerin, mit dem sie diese als Grundstückseigentümerin zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der unterliegenden Grundstücke verpflichtete. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1993 konkretisierte das Landratsamt … den angefochtenen Bescheid dahingehend, daß die Klägerin als Grundstückseigentümerin verpflichtet sei, bestimmte, im einzelnen näher bezeichnete Sanierungsmaßnahmen durchzuführen; im übrigen wies es den Widerspruch zurück. Auf die Begründung im einzelnen wird Bezug genommen.
2. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 19. Januar 1995 ab. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 1995 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
3. Am 19. April 1995 (Mittwoch nach Ostern) ging beim Verwaltungsgericht Ansbach eine dagegen gerichtete Berufungsschrift der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein. Hierin wird beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Januar 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1993 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 12. Juli 1993 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1995 teilte der Senat diesen mit, daß die Berufung nicht in der bis 18. April 1995 laufenden gesetzlichen Frist eingelegt worden sei und somit als unzulässig zu verwerfen wäre; daraufhin beantragten diese am 16. Mai 1995,
der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Zwar sei die Berufungsfrist am 18. April 1995 abgelaufen; die Klägerin sei aber ohne eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten. Mit Eingang des angefochtenen Urteils am 17. März 1995 habe Rechtsanwalt … selbst den Zustellungszeitpunkt ermittelt und festgehalten sowie Anweisung gegeben, Vorfristen und den Ablauf der Berufungsfrist einzutragen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen. … habe am 13. April 1995 die Berufungsschrift unterschrieben und diese mit anderen Fristsachen der Angestellten …, die den Postausgang überwache, mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, daß infolge Fristablaufes am 18. April 1995 die Rechtsmittelschrift am gleichen Tag (Gründonnerstag) abgesandt werden müsse. … habe diese Schriftstücke zum Versenden gegeben. Das Verpacken in Briefumschläge habe an diesem Tag die Auszubildende … erledigt, die versehentlich den Schriftsatz mit in einen Umschlag für das Landgericht in Ansbach gesteckt haben müsse, was sich daraus ergebe, daß das Schriftstück mit der Post für dieses Gericht nach der Erinnerung des dort zuständigen Justizwachtmeisters … zum Landgericht Ansbach gelangt sei. Herr … habe die Berufung dann gefälligkeitshalber weitergeleitet, indem er diese in das Fach des Verwaltungsgerichts bei der Regierung von … gelegt, vielleicht auch direkt beim Verwaltungsgericht abgegeben habe. Auf diesem Wege sei die Berufungsschrift, allerdings mit der eintägigen Verzögerung, zum Verwaltungsgericht gelangt. An das Schriftstück im einzelnen habe sich Wachtmeister … zwar nicht mehr erinnern können; derartige Schriftstücke gebe er aber generell ohne Eingangsstempel an das zuständige Gericht entgegenkommenderweise weiter. Dies sei nach Ostern der Fall gewesen. Der entsprechende Umschlag sei leider nicht mehr beim Landgericht vorhanden. Diesen Fehler bei der Kuvertierung habe die langjährige und zuverlässige Angestellte … übersehen. Sie habe in der Akte auf dem Schriftsatz den Vermerk angebracht, daß die Rechtsmittelschrift am 13. April 1995 abgesandt worden sei. … habe sich am gleichen Abend in der Akte an Hand des gemachten Vermerks vergewissert, daß das Schriftstück auch an diesem Abend abgesandt worden sei; bei dem üblichen letzten Praxisrundgang vor einem Feiertag oder dem Wochenende habe er festgestellt, daß die gesamte Post abgesandt worden sei. Als ihm am 18. April 1995 Frau … die Akte erneut vorgelegt habe, habe er sich nochmals vergewissern können, daß der Absendevermerk auf der abgehefteten Abschrift angebracht gewesen sei, und habe daraufhin die Berufungsfrist löschen lassen.
Die Fristversäumnis sei unverschuldet; insbesondere werde Frau …, die längstangestellte verläßliche Mi...