Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr. Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und des Hauptsacheverfahrens im selben Termin. verschiedene Angelegenheiten iSd § 17 Nr 4 RVG. Terminsladung. eigener Termin. Einigungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
1. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und die korrespondierenden Hauptsacheverfahren sind verschiedene Angelegenheiten im Sinn des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (§ 17 Nr 4 RVG).
2. Eine eigene Terminsgebühr für das korrespondierende Hauptsacheverfahren kann auch dann entstehen, wenn nur unter dem Aktenzeichen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine Terminsladung ergangen war; eine speziell auf die jeweilige Streitsache zugeschnittene, förmliche Ladung ist nicht Entstehungsvoraussetzung.
3. Bezüglich des Vorliegens eines eigenen Termins im vergütungsrechtlichen Sinn dürfen keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einigung im Sinn von Nr 1000 RVG-VV vorliegt.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2008 abgeändert und unter Abänderung der Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin vom 8. September 2008 für das Verfahren S 14 AS 541/08 unter Zuerkennung einer Terminsgebühr von 110,00 EUR sowie einer Einigungsgebühr von 110,00 EUR der zu erstattende Betrag auf 583,10 EUR - abzüglich eventuell bereits geleisteter Vorschüsse - festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 21.04.2008 erhob R. R. (R), vertreten durch den Beschwerdeführer (Bf), in einer Angelegenheit nach dem SGB II Klage beim Sozialgericht Bayreuth (S 14 AS 541/08). Der Streitgegenstand betraf eine Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II. Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Bf. Mit Beschluss vom 21.05.2008 entsprach das Sozialgericht diesem Antrag.
Bereits am 01.04.2008 hatte R beim Sozialgericht Bayreuth einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt; für dieses Verfahren war ebenfalls PKH bewilligt worden. Am 14.05.2008 fand vor dem Sozialgericht in der Sache S 14 AS 437/08 ER ein eineinhalb Stunden dauernder Erörterungstermin statt. Für die Hauptsache S 14 AS 541/08 war keine Ladung ergangen. Auf dem Kopf der Sitzungsniederschrift ist ausschließlich das Aktenzeichen S 14 AS 437/08 ER genannt. Weiter ist der Abschluss eines Prozessvergleichs dokumentiert, der unter Ziffer II ausdrücklich die "Erledigterklärung" und in Ziffer IV das Einigsein über die Erledigung auch der Sache S 14 AS 541/08 umfasste. In der Abschlussverfügung zur Sache S 14 AS 541/08 ist festgehalten, das Verfahren sei im Erörterungstermin vom 14.05.2008 durch Vergleich erledigt worden.
Am 03.06.2008 stellte der Bf beim Sozialgericht einen Kostenfestsetzungsantrag. Dabei veranschlagte er unter anderem eine Verfahrensgebühr von 250,00 EUR, eine Terminsgebühr von 200,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr von 190,00 EUR; insgesamt machte er 785,40 EUR geltend. Für das Verfahren S 14 AS 473/08 ER hatte er unter anderem eine Terminsgebühr von 200,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr von 190,00 EUR erhalten (Festsetzung des Sozialgerichts vom 30.05.2008). Das Sozialgericht (Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) setzte mit Beschluss vom 08.09.2008 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 321,30 EUR fest. Dabei gestand es nur eine Verfahrensgebühr in der beantragten Höhe zu. Die Terminsgebühr lehnte es mit der Begründung ab, im Verfahren S 14 AS 541/08 habe gerade kein Termin stattgefunden. Eine Einigungsgebühr scheide aus, weil der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet, sondern für erledigt erklärt worden sei.
Am 10.09.2008 hat der Bf Erinnerung eingelegt, die er auf den Nichtansatz der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr beschränkt hat. Er hat vorgetragen, der Sitzungsniederschrift könne entnommen werden, dass über beide Verfahren verhandelt worden sei. Der Vorsitzende habe in dem Termin für beide Verfahren angekündigt, PKH zu bewilligen und den Bf beizuordnen; das habe das Gericht dann auch in die Tat umgesetzt. Nur aufgrund einer Erörterung beider Verfahren sei es möglich gewesen, beide Verfahren durch Vergleich zu beenden. Dass eine Erörterung in dem Termin erfolgt und eine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei, genüge, um eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen. Auf eine formale Terminsbestimmung komme es nicht an. Insoweit hat der Bf auf eine Kommentarstelle verwiesen; dort werde eindeutig ausgeführt, dass die Erörterung in einem Parallelverfahren ausreichend sei, um die Terminsgebühr auszulösen. Entsprechendes gelte für die Einigungsgebühr.
Die für Kostensachen zuständige Kammer beim Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 06.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Bezüglich der Terminsgebühr hat sie zwar eingeräumt, die Argumentation des Bf scheine mit dem Wortlaut von Nr...