Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertermittlung bei Anfrageverfahren
Orientierungssatz
Bei einem Anfrageverfahren gemäß § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 sind genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Das Anfrageverfahren ist als Gesamtregelwerk darauf gerichtet, den Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, welche sich in erster Linie auf die abzuführenden Beiträge bezieht. Hierzu hat sich zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der Rechtsprechung eine Schematisierung und Pauschalierung entwickelt, wonach im Regelfall ein Streitwert von 18.000,00 Euro angemessen ist (vgl LSG Essen vom 12.1.2005 - L 5 B 50/04 KR). Nur bei Besonderheiten des Einzelfalles ist hier nach unten, zB bei geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigungen als auch nach oben, zB bei umfangreichen und/oder herausgegebenen Tätigkeiten, abzuweichen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2008 abgeändert und der Streitwert auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Festzusetzen ist der Streitwert eines Status-Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV. Die Klägerin ist ein seit 31.08.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt eingetragenes Unternehmen mit dem entsprechend Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2006 festgelegten Geschäftszweck "Entwicklung, Integration, Wartung und Vertrieb von Hard- und Softwaresystemen sowie die Durchführung von Beratungen und Schulungen in diesem Bereich". Einer der Gesellschafter/Geschäftsführer ist M. K. (im Folgenden: M.K.). Mit der Anfechtungsklage vom 12.11.2007 gegen den Bescheid vom 02.05.2007/Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007 der Beklagten hat die Klägerin zugleich die Feststellung begehrt, dass M.K. bei ihr nicht beitragspflichtig beschäftigt sei. Der Klageantrag hat dabei ausdrücklich die Zeit 28.07.2006 bis 22.10.2007 umfasst. Ein Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin am 23.06.2008 angenommen und die Klage für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das Sozialgericht Augsburg den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Eine bezifferte Beitragsforderung habe nicht in Streit gestanden, wegen des zeitlich begrenzten Antrages sei der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 34.488,00 Euro festzusetzen. Dieser Betrag bestimme das Klageinteresse, für welches ausgehend von der Bruttovergütung des M.K. von jährlich 57.480,00 Euro das entsprechende Beitragsrisiko maßgeblich sei, das sich zudem auch auf künftige Zeiten erstreckt habe. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die formgerecht und innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs.1 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. Der Streitwert der im Hauptsacheverfahren strittigen Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV ist auf 18.000,00 Euro festzusetzen. In dem hier vorliegenden, nach § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren werden gemäß § 1 Nr. 4 GKG Kosten erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmen, § 3 GKG. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Zum Ermessensrahmen und zur Höhe des Streitwerts, welcher bei Klagen eines Arbeitgebers/Auftraggebers per Anfrageverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV festzusetzen ist, hat das Bayer. Landessozialgericht in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro nicht angemessen ist. Denn es sind genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Das Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV ist als Gesamtregelungswerk darauf gerichtet, den Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, welche sich in erster Linie auf die abzuführenden Beiträge bezieht (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2008 - L 5 B 861/07 KR). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfallen ist der Streitwert an dem Interesse der angestrebten Entscheidung zu orientieren (LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 - L 14 B 18/05 R). Hierzu hat sich zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der Rechtsprechung eine Schematisierung und Pauschalierung entwickelt, wonach im Regelfall ein Streitwert von 18.000,00 Euro angemessen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR; Beschluss vom 12.01.2005 - L 5 B 50/04 KR; Urteil vom 08.08.2007 - L 11 (8) R 196/05; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B ). Nur bei Besonderheiten des Einzelfalles ist hiervon nach unten, z.B. bei geringfügigen oder kurzzeitigen ...