Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.01.2006 abgeändert. Der Streitwert wird auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des am 16.08.2002 eingeleiteten Hauptsacheverfahrens war der statusfeststellende Bescheid der Beklagten vom 22.05.2001. Am 27.09.2005 nahm die Beklagte diesen Bescheid zurück und stellte im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens ergangene Rechtsprechung fest, dass die Beigeladene die Tätigkeit als Wärmedienstableserin für die Klägerin selbständig ausübe. Nach der Annahme dieses Anerkenntnisses am 10.01.2006 setzte das Sozialgericht München den Streitwert mit Beschluss vom 24.01.2006 auf 5.000,-- EUR fest. Dagegen hat die Klägerin am 05.07.2006 Beschwerde eingelegt und auf den Beschluss des 5. Senats vom 07.06.2006 - L 5 KR 46/04 hingewiesen. Demgegenüber hat die Beklagte auf den abweichenden Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2005 - L 16 KR 54/03 - in einem vergleichbaren Fall hingewiesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert ist auf 12.000,-- EUR festzusetzen.
Maßgebende Rechtsgrundlage ist das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12.03.2004 (BGBl I S. 390). Das Klageverfahren ist nach dem 02.01.2002, aber vor dem 01.07.2004 anhängig geworden, so dass gemäß § 197a SGG i.V.m. § 72 Ziff. 1 Gerichtskostengesetz das seit dem 01.07.2004 geltende Kostenrecht noch keine Anwendung findet.
Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Gerichtskostengesetz alter Fassung). Maßgeblich ist allein die sich aus seinem Antrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache, nicht dagegen andere Umstände wie der Umfang der Sache, die Mühewaltung des Gerichts oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 13 Gerichtskostengesetz Rdziff. 8). Objektiv zu bewerten sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat.
Bei einer Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall ist das Interesse am Wegfall des Verwaltungsaktes maßgeblich. Strittig war im Klageverfahren lediglich die Frage, ob die Beigeladene abhängig beschäftigt ist. Weil damit keine konkrete Zahlungsverpflichtung verbunden war, können die evtl. noch durch einen weiteren Verwaltungsakt festzusetzenden Sozialversicherungsbeiträge keinen Anhaltspunkt für die Schätzung des Streitwerts des Statusfeststellungsverfahrens abgeben. Es kann daher lediglich auf den Auffangwert von 4.000,-- EUR zurückgegriffen werden.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die Bedeutung der Streitsache für die Klägerin - mögliche Beitragsnachforderungen über mehrere Jahre und Bestand der vertraglichen Beziehungen mit der Beigeladenen für die Zukunft - nicht mit dem unter § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz fallenden Streitfalltypus (Ausweisung eines Ausländers, Beurteilung eines Beamten, Studienzulassung) vergleichbar ist. Das Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV ist im Gesamtregelungswerk so ausgestaltet, dass die Beteiligten aus der Entscheidung Rechtssicherheit erhalten sollen (BT-Drs. 14/1855, S. 6 ff). Diese Rechtssicherheit erfasst die abzuführenden Beiträge aber auch den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht, wie dies die Sonderregelungen des § 7a Abs. 6, 7b und 7c SGB IV zeigen. Angesichts der Bedeutung des zukunftgerichteten Statusfeststellungsbescheids und des zeitlichen Prüfungsumfangs hat es der Senat in der Vergangenheit mehrfach für angezeigt gehalten, den Streitwert auf das Dreifache des Auffangwerts festzusetzen (zuletzt Beschluss vom 07.06.2006 - L 5 KR 46/04). Davon abzuweichen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Insbesondere fehlt in der von der Beklagten zitierten abweichenden Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2005 jegliche Problematisierung der Angemessenheit des Auffangwerts. Der "Musterprozessführung" vor dem LSG Nordrhein-Westfalen waren im übrigen vergleichbare "Pilotverfahren" vor dem BayLSG vorausgegangen, so dass die Reichweite der Hauptsacheentscheidung für den einzelnen Arbeitgeber vor dem Hintergrund eigener Entscheidungen des Senats eingeschätzt werden kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG, 25 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz a.F.).
Fundstellen