nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 11.12.2001; Aktenzeichen S 7 KR 5010/00 L)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 10 KR 3/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.05.1997 bis 30.04.2000 bei der Beklagten als Student pflichtversichert war und ob die Beklagte die Beitragsdifferenz zur tatsächlich durchgeführten freiwilligen Versicherung zu erstatten hat.

Der 1974 geborene Kläger war bis zum Tod seines Vaters (03.11.1995) als Student bei der Beklagten familienversichert. Ab 04.11.1995 hat er das Trachtengeschäft seines Vaters als Rechtsnachfolger übernommen und wurde freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seinerzeit waren im Geschäft drei Angestellte und vier bis fünf Aushilfen beschäftigt.

Am 03.12.1997 übersandte der Kläger der Beklagten einen Studiennachweis für das Sommersemester 1997 der Universität E. , wonach er ab 01.04.1997 im 3. Hochschulsemester als Student der Betriebswirtschaft immatrikuliert ist. Er beantragte die Pflichtversicherung als Student und die Rückzahlung der aufgrund Falschberatung zuviel gezahlten Beiträge ab 1997. Im Wintersemester 1999/2000 befand sich der Kläger im 8. Fachsemester und hat inzwischen sein Studium erfolgreich abgeschlossen.

Der Kläger bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 13.12. 1999, seit seiner erneuten Studienaufnahme im Jahre 1997 habe er keine Zeit mehr für berufliche Aktivitäten aufgewendet, da seine Mutter für das Tagesgeschäft zuständig sei. Er bat nochmals, seine Beiträge dem Studententarif anzupassen.

Am 14.02.2000 ging das Kündigungsschreiben des Klägers bei der Beklagten ein.

Laut Einkommensteuerbescheid vom 03.01.2000 für das Jahr 1997 erzielte der Kläger 1997 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, ihr Sohn sei seit Mai 1997 nicht mehr im Gewerbebetrieb tätig.

Mit Bescheid vom 26.06.2000 lehnte die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers als Student ab 01.05.1997 mit der Begründung ab, er sei hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen. Grundsätzlich seien Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, hauptberuflich selbständig tätig. Es genüge bereits, dass Kraft der Unternehmerstellung Einfluss auf den Betrieb genommen werden könne bzw. unter seiner Verantwortung gearbeitet werde.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2000 zurück. Gemäß § 21 Abs.2 KVLG 1989 gelten die Vorschriften des SGB V über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V genannten Personen. Nach § 5 Abs.5 SGB V sei nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht notwendig, dass der Selbständige aktiv im Betrieb mitarbeite. Von einer selbständigen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit sei auszugehen.

Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage. Entscheidend sei, ob eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger sei seit Beginn des Studiums im Mai 1997 nicht mehr im Gewerbebetrieb (Trachtengeschäft) tätig. Er habe sein Studium ordnungsgemäß betrieben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2001 waren sich die Beteiligten darüber einig, dass der Kläger seit Beginn seines Studiums im Trachtengeschäft nicht mehr gearbeitet und sein Studium ordnungsgemäß betrieben habe. Von der Vernehmung der hierzu geladenen Zeugen wurde abgesehen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.12.2001 verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 01.05.1997 bis einschließlich 30.04.2000 gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung abzüglich des von ihm zu leistenden Studentenbeitrages zu erstatten. Außerdem hat es festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05.1997 bis einschließlich 30.04.2000 bei der Beklagten als Student pflichtversichert gewesen ist.

Zur Begründung hat es ausgeführt, im fraglichen Zeitraum habe der Kläger den Pflichtversicherungstatbestand des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V erfüllt. Nach § 21 Abs.1 KVLG 1989 habe der Kläger die Beklagte wählen können. Eine andere vorrangige Versicherungspflicht liege nicht vor und sei auch zu keiner Zeit in Erwägung gezogen worden. Die Pflichtversicherung als Student sei nicht durch § 5 Abs.5 SGB V ausgeschlossen. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er sei zwar während des fraglichen Zeitraums Inhaber des ererbten Trachtengeschäfts gewesen und habe insoweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, auch wenn er selbst nicht aktiv oder in Zusammenhang mit dem Geschäft tätig geworden sei, es fehle...

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