Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 65.863,04 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 65.863,04 EUR.
Der 1963 geborene Kläger zu 1) war für den Kläger zu 2) vom 01.10.1986 bis 28.02.1993 als angestellter Kraftfahrer tätig. Anschließend fuhr er bis Februar 1994 als Subunternehmer eines Subunternehmers mit einem eigenen Bus Möbel aus. Ab April 1994 fuhr er ausschließlich für den Kläger zu 2), der ca. vier bis fünf Arbeitnehmer beschäftigte. Dieser meldete ihn ab 01.02.2000 bei der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmer an. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.10.2004.
Nach einer Betriebsprüfung am 21.10.1999 erließ die Beklagte am 24.08.2000 gegenüber dem Kläger zu 2) einen Beitragsbescheid über eine Nachforderung in Höhe von 128.817,88 DM betreffend die Zeit vom 01.12.1994 bis 30.09.1999. Die Subunternehmertätigkeit des Klägers zu 1) stelle sich als Scheinselbständigkeit dar.
Am 26.02.2001 stellte die Beklagte dem Kläger zu 1) gegenüber fest, dass er bis 31.01.2000 beim Kläger zu 2) als Lastwagenfahrer in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch vom 20.03.2001 wurde am 05.03.2002 zurückgewiesen. Gleichzeitig wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers zu 2) gegen den Beitragsnachforderungsbescheid vom 24.08.2000 zurück.
Die Klage des Klägers zu 1) gegen den Bescheid vom 26.02.2001 ist mit der Klage des Klägers zu 2) gegen den Bescheid vom 24.08.2002 durch Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg verbunden worden. Die Kläger zu 1) und 2) sind sowohl in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2005 als auch in der vom 28.11.2005 gehört worden.
Mit Urteil vom 28.11.2005 hat das Sozialgericht in Ziffer I die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen und in Ziffer II den Bescheid vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 aufgehoben. Der Kläger zu 1) sei bis 31.01.2000 beim Kläger zu 2) abhängig beschäftigt gewesen. Zwar sei er nicht eng in die Arbeitsorganisation des Klägers zu 2) eingegliedert gewesen, da er nur hinsichtlich der Arbeitsorte, nicht hinsichtlich der Arbeitszeit weisungsunterworfen gewesen sei. Er habe eine von denen der fest angestellten Mitarbeiter abweichende Arbeitszeit gehabt, insbesondere keinen regelmäßigen Arbeitsbeginn. Die Vorgabe der Touren durch eine Drittfirma sei unmaßgeblich, ebenso der Umstand eines festen Einsatzgebietes. Vom Kläger zu 1) sei keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden, da bei einem Auftragsmangel zunächst die fest angestellten Fahrer zur Arbeit herangezogen worden seien. Der Kläger zu 1) habe glaubhaft bekundet, er habe Aufträge ablehnen können. Gegen die abhängige Beschäftigung spreche auch, dass er eine erfolgsabhängige Vergütung nach tatsächlich geleisteten Stunden mit festem Stundensatz erhalten habe und er sich den Urlaub nicht habe genehmigen lassen, sondern ihn lediglich habe anzeigen müssen. Anders als die fest angestellten Mitarbeiter habe er auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
Für eine abhängige Beschäftigung spreche aber, dass der Kläger zu 1) keine unternehmerischen Chancen gehabt habe. Er habe kein eigenes Kapital eingesetzt, da ihm der notwendige LKW unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, keine eigenen Betriebskosten, keine eigenen Arbeitnehmer und sei ausschließlich im Namen des Klägers zu 2) aufgetreten. Er habe auch keine Werbung betrieben und keine Aufträge anderer Firmen wahrgenommen, was schon wegen der zeitlichen Auslastung von Seiten des Klägers zu 2) nicht möglich gewesen sei. Dass er steuerrechtlich als Selbständiger beurteilt worden sei, sei nicht wesentlich.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2000 gegenüber dem Kläger zu 2) sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 7b SGB IV vorlägen. Der Kläger zu 1) habe am 28.11.2005 zugestimmt, dass die Versicherungspflicht erst mit dem 21.10.1999, dem Datum der Schlussbesprechung, beginne. Im strittigen Zeitraum habe er eine adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Alter vorgenommen, indem er sich freiwillig gegen Krankheit und Pflege versichert und eine Lebensversicherung abgeschlossen habe. Weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) seien vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 1) ausgegangen.
Der Kläger zu 1) habe nämlich seine Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht in einem Vergleich zu den beschäftigten LKW-Fahrern im Wesentlichen identischer Arbeitsorganisation verrichtet wie bereits dargelegt. Er habe Rechnungen gestellt und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Steuerrechtlich sei er durch den Steuerberater als Selbständiger eingeordnet worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung in außergewöhnlich hohem Maße, wie bei grober Fa...