Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. Pentachlorphenol. Lindan. Formaldehyd. Exposition. MCS-Syndrom
Leitsatz (amtlich)
Pentachlorphenol und Lindan sind unterschiedlichen BK-Nummern zuzuordnen. Lindan gehört zu den BK-Nr. 1302 und 1310, Pentachlorphenol zur BK-Nr. 1310.
Formaldehyd ist der BK Nr. 5101 zuzuordnen.
Ein MCS-Syndrom ist nicht als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.
Normenkette
RVO § 551; BKV Anl. 1 Nrn. 1302, 1310
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit.
Mit Schreiben vom 24.05.1994 zeigte die Hautärztin und Allergologin Dr.J., T., der Beklagten an, dass bei der Klägerin gesundheitliche Probleme infolge von Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Schwindel, Sehstörungen und Lymphknotenschwellungen aufgetreten seien, die möglicherweise auf eine toxische Belastung gegenüber den Stoffen Pentachlorphenol, Lindan und Formaldehyd am Arbeitsplatz der Klägerin zurückzuführen seien. Diese sei als Verwaltungsangestellte des Landratsamtes B. tätig. Der Beklagte führte daraufhin ein Feststellungsverfahren durch.
Mit Bescheid vom 28.08.1996 lehnte der Beklagte die Entschädigung der geltend gemachten Beschwerden gemäß § 551 Abs.1 und 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Beschwerden und der beruflichen Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei und auch keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für eine Bezeichnung einer der genannten Erkrankungen als Berufskrankheit vorlägen. Insbesondere habe anhand der Untersuchungen im biologischen Material bzw. durch Messungen in der Raumluft eine gesundheitsgefährdende Belastung gegenüber den Stoffen von Formaldehyd, Pentachlorphenol (PCP) bzw. Lindan nicht nachgewiesen werden können.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde eine weitere arbeitsplatzanalytische Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 07.04.1997 eingeholt. Danach zeigten die Messergebnisse der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 21.01.1997 die Einhaltung der Richtwerte des Bundesgesundheitsamtes für PCP und Lindan. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der im Anschluss daran beim Sozialgericht München geführte Rechtsstreit (Az.: S 20 U 601/97) wurde durch Klagerücknahmeerklärung vom 10.08.1999 beendet.
Mit Schreiben vom 21.07.2000 wurde eine Überprüfung des Bescheides vom 28.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 gemäß § 44 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt. Schon aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der toxischen Belastung durch die im Landratsamt B. bestehenden Innenraumschadstoffe und den aufgetretenen gesundheitlichen Leiden der Klägerin sowie dem Auftreten von für eine solche Belastung typischen Reaktionen sei der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen. Ferner seien die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen auch im Hinblick auf die Ziffern 1302 sowie 1310 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu prüfen.
Das Landratsamt B. übersandte die Messergebnisse des Instituts für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Emissionsschutz Dr.A. vom 16.06.1993 hinsichtlich einer Überprüfung der PCP- und Lindanbelastung. Des Weiteren wurde die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin bei der DAK eingeholt. In seiner gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 01.02.2002 führte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr.H. aus, dass keine neueren Erkenntnisse über das Vorliegen einer Berufskrankheit Nrn.1310 oder 1302 vorlägen, um die haftungsausfüllende Kausalität belegen zu können. Die Klägerin habe sich bereits ab 1987 in stationär-psychosomatischer Behandlung befunden. Es spreche Vieles dafür, dass die geklagten Beschwerden im Rahmen einer psychosomatischen Erkrankung zu werten seien und auch dementsprechend therapeutisch angegangen werden sollten. Am 17.05.2002 erging Bescheid des Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 28.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 nicht vorlägen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen einer Berufskrankheit nur die Messergebnisse für den Zeitraum bis 1996 herangezogen werden könnten, da zwischenzeitlich umfangreiche Sanierungen durchgeführt worden seien. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2003 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.02.2003 Klage beim Sozialgericht München (SG) (Az.: S 24 U 90/03). Parallel hierzu wurde in dem Verfahren S 9 U 454/99, dessen Streitgegenstand eine BK Nr. 5101 war, ermittelt.
In diesem Verfahren wurde ein Gutachten des Internisten Wolfgang M. vom 19.03.2003 eingeholt. Dieser leh...