rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 20.11.2000; Aktenzeichen S 4 U 209/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Am 15.02.1991 erstattete der Allgemeinarzt Dr.K. eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit der am 1948 geborenen Klägerin. Seit Januar 1990 leide sie unter Abgeschlagenheit, Kopfschmerz, Kollaps durch Schadstoffe in Büroräumen.
Der Augenarzt Dr.P. äußerte, eigentlich wäre das Tragen einer Brille erforderlich, die Patientin sei aber nicht krankheitseinsichtig und führe alles auf ein angebliches allergisches Geschehen zurück. Der Nervenarzt Dr.G. diagnostizierte am 10.09.1990 eine Migraine accompagnèe. Neurologische Ausfallerscheinungen seien nicht festzustellen, für eine belangvolle cerebrale Erkrankung habe sich kein Anhaltspunkt gefunden. Der Internist Dr.V. führte im Bericht vom 16.05. 1990 aus, die Patientin klage, seitdem sie in einem frisch renovierten Altbau arbeite, über Kopfschmerzen, Kloßgefühl im Hals, Reizhusten, Müdigkeit, brennende Augen, Tränensäcke, Rhinorrhoe seit langer Zeit, atemabhängige Schmerzen in der linken Brust mit akuter Luftnot; sie rauche zehn Zigaretten am Tag. Eine eindeutige Ursache der pathologischen Müdigkeit habe nicht gefunden werden können. Allerdings könnte das Beschwerdebild auch durch die Reparaturarbeiten am Arbeitsplatz bedingt sein. Der Internist Dr.S. erklärte am 19.10.1990, wenn eine Umweltbelastung ausgeschlossen werde, müsse man an eine somatisierte Depression denken. Dr.P. vom Allergielabor der Dermatologischen Universitätsklinik E. stellte am 14.01.1991 die Diagnosen Ekzem im Bereich der rechten Ohrmuschel, unklare Kopfschmerzen, Augenbrennen, Übelkeit mit Kreislaufkollapszuständen. Bei einer Allergietestung habe sich lediglich die bereits bekannte Allergie auf Nickelsulfat bestätigt. Eine Reaktion auf Methylisotiazolinon sei nicht mehr beobachtet worden. Die Pricktestung mit inhalativer Belastung habe negative Reaktionen gezeigt. Eine weitere Testung am 07.01.1991 zeigte lediglich eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Nickelsulfat.
Am 20.10.1990 erfolgte eine Messung von Gefahrstoffen im Innenraumbereich der Diensträume des Arbeitgebers der Klägerin, des Lastenausgleicharchivs in B. , durch das Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität E ... Die ermittelten Konzentrationen für Lösungsmittel lägen beträchtlich unterhalb der derzeitigen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen. Sie seien um den Faktor 1.000 bis 10.000 niedriger als die für Arbeitsplätze gültigen Grenzwerte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine relevante Belastung gegenüber Lösungsmitteln bestanden. In keiner der Proben habe Pentachlorphenol nachgewiesen werden können.Die Resultate bezüglich Lindan lägen wesentlich unterhalb des MAK-Wertes. An keiner der untersuchten Probenahmestellen sei der vom Bundesgesundheitsamt für Innenräume vorgeschlagene Grenzwert für Formaldehyd annähernd erreicht worden. Zum Zeitpunkt der Probenahme seien keine toxikologisch relevanten Gefahrstoffkonzentrationen in den Innenräumen festgestellt worden. Das Finanzbauamt B. berichtete nach Überprüfung des Gebäudes, es seien keinerlei Spritzasbest oder andere schwach gebundene Asbestprodukte vorgefunden worden. Die Resultate bezüglich Lindan lägen wesentlich unterhalb des MAK-Wertes. An keiner der untersuchten Probenahmestellen sei der vom Bundesgesundheitsamt für Innenräume vorgeschlagene Grenzwert für Formaldehyd annähernd erreicht worden. Zum Zeitpunkt der Probenahme seien keine toxikologisch relevanten Gefahrstoffkonzentrationen in den Innenräumen festgestellt worden.
Der Arbeitgeber gab an, die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Schreibkraft im Vorzimmer des Lastenausgleicharchivs vom 02.01.1990 bis 29.11.1990 verrichtet. Seit April 1990 habe sie über Übelkeit, Kopfschmerzen und pathologische Müdigkeit geklagt. Der Vorsitzende des Personalrats führte im Schreiben vom 14.05.1991 aus, außer der Klägerin hätten auch andere im Lastenausgleichsarchiv Beschäftigte über ähnliche Symptome geklagt.
Das Umweltbüro B. teilte nach Raumluftmessungen am 28.05.1990 im Schreiben vom 05.06.1990 mit, die Messungen hätten keine eindeutige Raumluftbelastung durch Formaldehyd ergeben, es sei aber eine Anreicherung mit nicht identifizierbaren Substanzen ermittelt worden. Da eine Überlagerung vorliegen könne, könne eine Formaldehydbelastung nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Aussagen über Art, Menge und Schädlichkeit der vorgefundenen Stoffe könnten nicht gemacht werden.
Der Arbeitsmediziner Dr.Z. erklärte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 10.01.1991, es bestehe Verdacht auf Isozyanatsensibilisierung. Es sei ein seborrhoisches Ekzem anzunehmen, zudem eine Hautsensibilisierung auf Konservierungsstoffe, wie sie in Kosmetika enthalten sein könnten. Die Symptome könnten angesichts der ...