nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 01.03.2001; Aktenzeichen S 3 VG 1/98) |
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers (L 15 VG 8/01) gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 1. März 2001 zurückgenommen und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme streitig.
Der am 1925 geborene Kläger beantragte am 31.08.1995 die Übernahme von Krankenhauskosten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er sei am 08.07.1995 in seiner Wohnung in T. von seiner Tochter P. und seinem Schwiegersohn L. M. tätlich angegriffen worden und habe sich deshalb in stationäre Behandlung begeben müssen. Nach einer vom Kläger vorgelegten Rechnung des Kreiskrankenhauses T. war der Kläger vom 08.07. bis 28.08.1995 wegen folgender Gesundheitsstörungen in stationärer Behandlung: Prellung rechtes Kniegelenk bei bestehendem Vorschaden, leichte Schädelprellung, Prellung sowie Distorsion der HWS, Prellung bzw. Quetschung der Halsweichteile mit streifiger Kontusionsmarke, Brustkorbprellung rechts, Quetschung mit Blutergussbildung linker Oberarm.
Nach Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft W./Oberpfalz lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.11. 1995 den Antrag des Klägers nach dem OEG ab, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, der ursächlich für die geltend gemachten Verletzungen und Schmerzen sei. Die Angaben des Klägers und die seines Schwiegersohnes seien widersprüchlich. Neutrale Zeugen für das Geschehen gebe es nicht.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.1997 zurückgewiesen, nachdem der Beklagte auch die Ermittlungsakten bezüglich eines vom Kläger gegen seine Ehefrau und Tochter eingeleiteten Strafverfahrens beigezogen und ausgewertet hatte. Der Beklagte zog auch die Akte des Amtsgerichts T. (C 370/95) bei. Danach endete ein Zivilrechtsstreit des Klägers gegen seine Tochter und seinen Schwiegersohn auf Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung sowie Zahlung von Mietrückständen und Räumung einer Wohnung mit Abweisung seiner Klage und Verurteilung des Klägers auf Widerklage, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM die Behauptung zu unterlassen, er sei am 08.07.1995 von seiner Tochter und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann geschlagen worden (Endurteil des Landgerichts Weiden vom 18.03.1997).
Das anschließend vom Kläger beim Sozialgericht Regensburg anhängig gemachte Klageverfahren endete am 01.03.2001 mit einem die Klage abweisenden Urteil. Das Sozialgericht hielt ebenfalls einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff für nicht nachgewiesen, nachdem die Tochter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und ein ärztliches Attest vorgelegt worden war, wonach die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vor Gericht als Zeugin auftreten könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13.08.2001 beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt und weiterhin eine Entschädigung nach dem OEG wegen einer Gewalttat am 08.07.1995 begehrt.
Zu einem für den 11.12.2001 anberaumten Erörterungstermin hat der Kläger gesundheitsbedingt nicht erscheinen können. In der Sitzungsniederschrift ist der Kläger von der Berichterstatterin darauf hingewiesen worden, dass nach Aktenlage nicht klar sei, was sich am 08.07.1995 im einzelnen ereignet habe. Nachdem die Tochter des Klägers sich erneut auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe und die Ehefrau an fortgeschrittener Alzheimerkrankheit leide, sei der Sachverhalt offensichtlich nicht mehr objektiv aufzuklären, was nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehe. Es ist auch darauf hingewiesen worden, dass dem Kläger, falls er den Rechtsstreit weiter betreiben wolle, Mutwillenskosten auferlegt werden können.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2002 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach nochmaligem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden in der Sitzungsniederschrift die Berufung zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 06.01.2003, eingegangen am 08.01.2003, hat der Kläger mitgeteilt, dass er mit der Rücknahme seiner Berufung nicht einverstanden sei und diese hiermit anfechte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.02.2003 darauf hingewiesen, dass seines Erachtens die Berufung am 26.11.2002 durch die Bevollmächtigte des Klägers rechtswirksam zurückgenommen worden sei und Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Bevollmächtigung zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig ersichtlich seien wie Anfechtungsgründe gegen diese Prozesshandlung.
Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Er beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Berufung im Verfahren L 15 VG 8/01 nicht wirksam zurückgenommen wurde, sowi...