nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 24.10.2002; Aktenzeichen S 2 KR 672/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen B 3 KR 14/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagten und Beigeladenen verpflichtet sind, der Klägerin eine Zulassung im Bereich Physikalische Therapie/Medizinische Masseure und Bademeister nur für Hausbesuche (ambulante Behandlungen) zu erteilen.

Die 1952 geborene Klägerin ist Physiotherapeutin. Sie war seit 01. Dezember 1998 fachliche Leiterin für den Bereich Massage in der Praxis A ... Sie hat sich im Januar 2000 an die Beklagten gewendet und eine Zulassungsänderung beantragt. Die Zulassung sollte bestehen bleiben für ärztlich verordnete Hausbesuche. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern hat mit Bescheid, der namens und im Auftrag der Beklagten zu 1) bis 4) sowie der Beigeladenen zu 3) erging, den Antrag mit der Begründung abgelehnt, Grundvoraussetzung für die Zulassung von Leistungserbringern für Heilmittel sei eine geeignete Praxisausstattung. Die Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gäben für den Bereich Physiotherapie vor, dass eine Zulassung ohne Praxisräume nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche.

Die Klägerin erhob hiergegen am 08.06.2000 Widerspruch und führte aus, die von ihr angestrebte Tätigkeitsform sei in den Zulassungsempfehlungen noch nicht berücksichtigt. Die Zulassungsempfehlungen müssten modernisiert werden. Es bestehe ein Bedarf für die von ihr angebotene Behandlungsform mitels Hausbesuche.

Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 2) datiert vom 11.10.2000, der der Beklagten zu 3) vom 01.08.2000, der der Beklagten zu 4) vom 24.08.2000.

Die Klägerin hat jeweils fristgerecht Klage zum Sozialgericht München erhoben, die Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 2 KR 672/00 geführt.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, ihre fachlichen und persönlichen Qualifikationen seien unbestritten. Seit 01.03.2000 sei sie arbeitslos. Da sie immerhin 48 Jahre alt sei, stünden ihre Chancen für eine Dauereinstellung ausgesprochen schlecht. Sie habe sich deshalb entschlossen, sich selbständig zu machen. Die Anmietung von Praxisräumen überschreite ihre finanziellen Möglichkeiten. Auch in eine bestehende Praxis könne sie sich nicht einkaufen. Das Arbeitsamt fördere ihre selbständige Arbeitsaufnahme. Privatkassen und Beihilfestellen verweigerten die bedarfsgerechte Versorgung durch Behandlung außerhalb von Praxisräumen durch Therapeuten nicht. Sie verfüge außerdem über eine ausreichende Praxisausrüstung wie tragbare Liege, Infrarotwärmegeräte, Ultraschallgeräte und habe sich zu deren Beförderung einen Ford Kombi angeschafft. Die von den Versicherungsträgern herausgegebenen Empfehlungen gingen über den Gesetzestext hinaus.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2002 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Zulassung lediglich für Hausbesuche. § 124 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V sei diesbezüglich vom Wortlaut her eindeutig. Die Regelung sei keiner ergänzenden Auslegung zugunsten der Klägerin fähig. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 29.11.1995 festgestellt, dass eine Zulassung nach § 124 SGB V für das Unternehmen und die jeweilige Betriebsstätte erfolge. Die Einbeziehung der Praxisausstattung in die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen sei zulässig und geboten. Dem schließe sich das Sozialgericht an. Die Ablehnung der Zulassung entspreche auch dem Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Heilmittelerbringern gem. Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Eine Zulassung der Klägerin lediglich zu Hausbesuchen würde ihr einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen zugelassenen Heilmittelerbringern gewähren. Diese müssten das volle Spektrum der Leistungen, d.h. auch das Vorhalten von Praxisräumen nachweisen. Die Klägerin erspare sich ungerechtfertigterweise Kosten, einen Vorteil, den der Gesetzgeber durch das Praxiserfordernis in § 124 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V ausschließen wolle.

Die hiergegen eingelegte Berufung begründet die Klägerin damit, § 124 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V stelle nicht darauf ab, dass Praxisräume vorhanden sein müssen. Eine Praxisausstattung könne nach dem Wortlaut des Gesetzes durchaus darauf gerichtet sein, nur über die Gerätschaften und Mittel zu verfügen, die auf die in Form von Hausbesuchen zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung abstelle. Die Spitzenverbände hätten die Intention des § 124 Abs.2 SGB V gesprengt, wenn sie Praxisräume zur Erfüllung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Praxisausstattung verlangen. Die gemeinsamen Empfehlungen seien insoweit rechtswidrig. Es liege au...

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