Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung der Kosten für eine Mittagsverpflegung während eines Aufenthalts des Klägers in einer teilstationären Einrichtung für den Zeitraum ab dem 01.01.2005.

Der 1976 geborene Kläger erfüllt - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 2 Abs 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weil er durch eine Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gemeinschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist. Der Beklagte gewährte ihm seit dem 01.10.1996 Leistungen nach den früheren §§ 39 Abs 1, 40 Abs 1 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. §§ 41, 43 SGB IX in Höhe der Kosten für die Beschäftigung in den U. Werkstätten A. . Diese Hilfeleistungen umfassten auch die Kosten für das dort ausgegebene Mittagessen.

Mit Bescheid vom 13.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger weiterhin die Kosten für eine Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage des ab dem 01.01.2005 in Kraft getretenen § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 41, 43 SGB IX. Gleichzeitig lehnte er jedoch ab dem 01.01.2005 die Übernahme der Kosten für das Mittagessen in den WfbM ab, weil nach den neuen Vorschriften der §§ 19, 35 und 42 SGB XII die Eingliederungshilfen nicht mehr den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts umfasse. Dieser Lebensunterhalt werde seit dem 01.01.2005 gemäß § 19 Abs 2 Satz 1, § 42 SGB XII durch die vorrangigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt. Hierfür sei der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig.

Am 14.03.2005 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte, unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13.12.2004 diesen zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in der WfbM für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 zu verpflichten. Aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 SGB XII ergebe sich eindeutig, dass der Lebensunterhalt auch bei teilstationärer Unterbringung als Leistung der Einrichtung erbracht werde. § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII sehe dafür eine Refinanzierung durch die Grundpauschale der Vergütung vor. § 92 Abs 1 SGB XII habe die Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers für den Lebensunterhalt in der Einrichtung aus § 43 Abs 1 BSHG wortgleich übernommen, so dass die Leistungen zunächst in vollem Umfang zu erbringen seien, auch wenn dem Leistungsberechtigten die Aufbringung für den Lebensunterhalt zuzumuten seien. Dafür spreche auch § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII, in dem geregelt sei, unter welchen Bedingungen ein Kostenbeitrag für das Mittagessen in der Werkstatt erhoben werden könne. Dem stehe auch nicht § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII entgegen, der nur eingefügt worden sei, um die Berechnung eines Kostenbeitrags infolge der Vorleistung auf eine gesicherte Rechtsgrundlage zu stellen, indem die Einbeziehung investiver Kosten des Lebensunterhaltes der Einrichtung ausgeschlossen bleiben sollte. Das Einkommen des Klägers liege bisher unter dem Zweifachen des Eckregelsatzes.

Das Verwaltungsgericht Augsburg verwies mit Beschluss vom 31.03.2005 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg, das die Klageerhebung vom 14.03.2005 zugleich als Widerspruchseinlegung wertete und die Klage mit Urteil vom 23.03.2006 abwies.

Zur Begründung seiner dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, laut Lebenshilfevereinbarung Marburg müsse nur in Bayern der Werkstattmitarbeiter seit Januar 2005 sein Mittagessen selbst bezahlen, während Strafgefangene in Bayern bei gleichem Lohn ihr Essen kostenlos erhielten. Den behinderten Heimbewohnern werde das Mittagessen nicht abgezogen. Obwohl die Devise "ambulant vor stationär" angestrebt werde, seien die Eltern der teilstationären und noch zu Hause wohnenden behinderten Menschen hier kontraproduktiv benachteiligt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 23.03.2006 und unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 13.12.2004 zu verpflichten, die Kosten für das Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen ab dem 01.01.2005 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urtei...

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