Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsleistung. Gefahr iS von § 3 Abs 2 S 1 BKV. Ursachenzusammenhang zwischen drohender BK und Tätigkeitsaufgabe. Histiozytosis X. hoher Zigarettenkonsum
Leitsatz (amtlich)
Zur Gefahr iS von § 3 Abs 2 S 1 BKV.
Orientierungssatz
Kein Anspruch auf Übergangsleistung gem § 3 Abs 2 BKV, wenn eine Versicherte ihre Tätigkeit nicht eingestellt hat.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist noch, ob die Beklagte der Klägerin Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu gewähren hat.
Die 1951 geborene Klägerin war von 1988 bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit im Juni 1997 als selbstständige Textilhändlerin tätig. Seit 01.10.2001 erhält sie Erwerbsminderungsrente.
Mit Schreiben vom 09.06.1999 zeigte die B. Ersatzkasse bei der Beklagten unter Angabe, dass bei der Klägerin ab Juni 1997 Arbeitsunfähigkeit wegen eines Emphysems bestanden habe, eine Berufskrankheit (BK) an. Beigegeben war dieser Anzeige ein vorläufiger Arztbericht der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie der Universität B-Stadt vom 19.05.1999 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 10.05.1999 bis 19.05.1999, in dem als Diagnose ein Verdacht auf allergische Alveolitis gestellt wurde. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die o.g. Klinik am 20.09.1996 einen herz- und thoraxchirurgischen Behandlungsbericht. In der zusammenfassenden Stellungnahme bezüglich der Frage des Vorliegens einer BK nach Ziffer 4201 wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Klägerin aufgrund des bei ihr am 12.05.1999 entnommenen und im pathologischen Institut der Universität B-Stadt aufgearbeiteten Lungengewebes nicht um eine exogen-allergische Alveolitis handle, sondern um eine schwere interstitielle Lungenfibrose und eine desquamative intraalveoläre Pneumonie. Mit Schreiben vom 28.07.2000 teilte der Direktor des Pathol. Instituts der Universität B-Stadt, Prof. Dr. M., der Beklagten mit, dass sich in den untersuchten Biopsien auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mitbegutachtung durch Frau Prof. Dr. K. keine Zeichen einer exogenen, allergischen Alveolitis zeigen würden. Bei der jetzigen Erkrankung handle es sich um eine interstitielle fibrosierende Lungenerkrankung, wobei die von Frau Prof. Dr. K. beschriebenen Narben und ihre Verteilung im Lungengewebe sowie die Assoziation mit der desquamativen Pneumonie am ehesten für einen Zustand nach Langerhanszell-Histiozytose der Lunge sprechen würden, wobei diese Erkrankung nicht unter die Berufskrankheiten fallen würde. Insgesamt bestünden keinerlei Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Textilarbeit und der jetzt vorliegenden Lungenerkrankung.
Mit Bescheid vom 08.08.2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer exogen-allergischen Alveolitis als BK nach Nr 4201 der BKV unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Pathologen Prof. Dr. M. und Frau Prof. Dr. K. ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anfangsverdacht einer Alveolitis nicht mehr nachgewiesen werden konnte, dass die beschriebenen Narben und ihre Verteilung im Lungengewebe im Zusammenhang mit der schuppenförmigen Lungenentzündung für eine Langerhanszell-Histiozytose sprächen, dass eine berufliche Verursachung dieser Erkrankung wissenschaftlicherseits nicht bekannt sei, dass diese Erkrankung häufig bei schweren Rauchern beobachtet werden könne und dass diese Erkrankung nicht in der BK-Liste erfasst sei. Soweit eine Allergie gegen Textilinhaltsstoffe geltend gemacht werde, müsse dies in einem eigenständigen Feststellungsverfahren zum Vorliegen einer BK nach Nr 4301 der BKV geprüft werden.
Auf Bitte der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2001 leitete die Beklagte ein eigenständiges Feststellungsverfahren diesbezüglich ein. Der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Allergologie Dr. L. kam in seinem Gutachten vom 27.08.2001 aufgrund persönlicher Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass eine bronchiale Hyperreagibilität vorliege. Diese sei nach einem negativen Methocholintest im April 1999 und einer nochmaligen Überprüfung im Juli 2000 mit fraglich bis schwachem positiven Ergebnis erst nach Beendigung der Textilexposition aufgetreten und könne damit nicht als BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV gewertet werden. Da sich bei den allergologischen Untersuchungen kein Hinweis für eine klinisch relevante Typ-I-Reaktion gezeigt habe und der von der Cortison-Medikation unabhängige IgG-Total-Wert im unteren Normbereich gelegen habe bzw. im Rahmen des stationären Aufenthalts nur grenzwertig gewesen sei, spreche alles gegen eine allergische Diathese. Da auch keinerlei Antikörper gegenüber Pollen, Schimmelpilzen und häuslichen Allergenen, Baumwolle und w...