Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sozialversicherungspflicht eines ehrenamtlich tätigen Kreisbrandrats

 

Orientierungssatz

Die ehrenamtliche Tätigkeit als Kreisbrandrat unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.04.2006; Aktenzeichen B 12 KR 76/05 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2000 aufgehoben.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1. als ehrenamtlicher Kreisbrandrat in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Beigeladene zu 1. hatte im Erhebungsbogen vom 03.08.1999 bei dem Kläger angegeben, er sei als Kreisbrandrat mit seinen Aufgaben wie z.B. Beratung des Landratsamtes, Leitung der Feuerwehren im Landkreis und Ausbildung ungefähr 12 Stunden wöchentlich tätig; hierbei sei er nicht weisungsgebunden bezüglich Zeit, Ort und fachlicher Ausführung der Tätigkeit und unterliege nicht der Kontrolle und Aufsicht durch den Landkreis. Er erhalte keine Lohnfortzahlung; eine Genehmigung seines Urlaubs sei nicht erforderlich. Er habe weder einen Arbeitsplatz beim Landratsamt, noch würden ihm Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) am 25.10.2001 werde er bei größeren Einsätzen der Feuerwehren im Landkreis hinzugezogen und übernehme die Leitung mit Weisungsbefugnissen. Weitere Aufgaben seien die fachtechnische Beratung des Landkreises, die Inspektionen aller 127 Feuerwehren im Turnus von drei Jahren - diese Aufgabe werde zum Teil auf die Kreisbrandinspektoren delegiert - und die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen. Er sei bei seiner Tätigkeit frei von Weisungen. Zum 01.09.2000 wurde die monatliche Aufwandsentschädigung des Beigeladenen zu 1 von bisher 310,00 DM auf 1.338,40 DM erhöht, wobei ein Betrag von 446,13 DM steuerfrei blieb. Die Entschädigung betrug zuletzt 712,00 Euro.

Mit Bescheid vom 08.09.2000 stellte die Beklagte im Anschluss an ein Rundschreiben des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VDAK) unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsauffassung die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. ab sofort fest. Hiergegen legte der Kläger am 14.09.2000 Widerspruch ein; der Beigeladene zu 1 übe ein Ehrenamt aus und erhalte hierfür kein Arbeitsentgelt.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000 den Widerspruch zurück; die Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) sowie der Bundesanstalt für Arbeit seien der Auffassung, dass die Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren in Bayern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Somit gehöre der Beigeladene zu 1 seit 01.01.1998 aufgrund des Unterstützungsbezugs durch das Arbeitsamt zum Personenkreis der Krankenversicherungspflichtigen. Dies habe zur Folge, dass die für die Tätigkeit bezogene Aufwandsentschädigung mit ihrem steuerpflichtigen Anteil der Beitragspflicht unterliege.

Die Beklagte erließ außerdem am gleichen Tag gegenüber dem Beigeladenen zu 1 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie feststellte, dass er als ehrenamtlicher Kreisbrandrat in einem abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe.

Der Kläger hat am 01.12.2000 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, mit der er zunächst beantragt hat, die angefochtenen Bescheide über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Tätigkeit des Kreisbrandrats aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im Rahmen einer Neufeststellung den sozialversicherungsfreien Status des Beigeladenen zu 1. zu bestätigen. Dieser stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das kein Beschäftigungsverhältnis sei; vielmehr seien Kreisbürger zur Übernahme von kommunalen Ehrenämtern verpflichtet. Es fehle auch an einer sozialen Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen zu 1., er befinde sich aufgrund seiner früher ausgeübten Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer (derzeit sei er arbeitslos) in einem öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem. Ein allumfassendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bestehe nicht. Ehrenämter seien keine abhängigen Beschäftigungsverhältnisse und nicht mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar.

Das SG hat mit Beschluss vom 04.04.2001 den Kreisbrandrat sowie die Träger der Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung beigeladen. Es hat in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2001 den Beigeladenen zu 1. angehört. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 08.09.2000 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.11.2000 aufzuheben.

Das SG hat mit Urteil vom 17.01.2002 die Klage abgewiesen. Es handle sich b...

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