Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte
Orientierungssatz
1. Wer als beschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder als Alleingesellschafter einer unbeschränkt haftenden Beteiligungsgesellschaft hauptberuflich in diesem Unternehmen tätig ist, übt seine Geschäftsführertätigkeit selbständig aus.
2. Die Einkünfte aus einem solchen Unternehmen, das die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte begründet, können nicht zur Ermittlung befreiender Einkünfte verwendet werden. Damit ist ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, welches als Befreiungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG erforderlich ist, nicht vorhanden, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ausgeschlossen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte.
Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K. Wohnbau GmbH, deren Unternehmenszweck die Tätigkeit als Bauträger, der Besitz von Immobilien und das Betreiben von Immobiliengeschäften war. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörten auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in wechselndem Umfang (ca. 35 bis 45 ha, im Klägervorbringen ist von einem Hofgut die Rede). Der Kläger erhielt ein Geschäftsführergehalt (im Jahre 2003 z.B. 246.810,00 EUR), das steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Lohnbesteuerung unterworfen und bei der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit behandelt wurde. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden nicht abgeführt. Die K. Wohnbau GmbH wurde 1993 in das Unternehmerverzeichnis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern eingetragen.
Mit Bescheid vom 16.03.2004 stellte die Beklagte die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte ab dem 01.01.2003 fest. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 21.04.2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Erzielung von Einkünften als Geschäftsführer. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2004 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 als unbegründet zurück. Ihrer Ansicht nach hatte der Kläger als alleiniger Gesellschafter oder jedenfalls als solcher mit einer Sperrminorität insoweit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte seien denen aus dem Unternehmen zuzuordnen, das die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung begründe, weshalb sie gerade nicht zur Begründung einer Befreiung herangezogen werden dürften.
An der K. Wohnbau GmbH, deren Stammeinlage zunächst 50.000,00 DM betrug, wurde eine K. Beteiligungs-GmbH mit DM 500,00 Stammeinlage beteiligt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war und ist. Am 30.08.2004 wurde mit Wirkung vom 01.01.2004 ein Formwechsel der K. Wohnbau GmbH in eine K. Wohnbau GmbH & Co. KG vorgenommen. Persönlich haftender Gesellschafter ist seither die K. Beteiligungs-GmbH, alleiniger Kommanditist und Geschäftsführer ist der Kläger.
Der Klage gegen die Ablehnung der Befreiung hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 12.10.2005 stattgegeben. Der Kläger beziehe den weitaus überwiegenden Teil seiner Einnahmen aus den Betätigungen außerhalb der Landwirtschaft. Insoweit ist das Gericht von den Angaben des Klägers ausgegangen, nach denen die Landwirtschaft keinerlei Gewinn erziele und der Umsatz hieraus etwa 1,2 % des Umsatzes des Unternehmens betrage und sein zeitlicher Aufwand als Geschäftsführer für die land- und forstwirtschaftliche Betätigung wöchentlich weniger als zwei Stunden betrage. Für das Sozialgericht war kein formelles Verbot ersichtlich, die Einkünfte aus einem rechtlich einheitlichen Unternehmen verschiedenen wirtschaftlichen Quellen zuzuordnen. Das Gesetz biete auch im Falle einer selbständigen Tätigkeit eine Befreiungsmöglichkeit.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.10.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte ermittelt, dass der Kläger nach seinem Lebensalter und den in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten keinen Befreiungsanspruch nach § 3 Abs.3 ALG hat.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagt...