Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 97 Abs 1 Nr 1 SGB 6 verstößt nicht gegen Art 3 und 4 GG.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Der 1908 geborene Kläger ist der Witwer der 1913 geborenen und 1994 verstorbenen Versicherten G P. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau bezogen von der Beklagten Rente, die Versicherte in Höhe von zuletzt 1.399,32 DM und der Kläger von 3.769,47 DM (abzüglich Krankenversicherung 3.516,92 DM ab 01.12.1994).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf Antrag vom 19.12.1994 mit Bescheid vom 24.03.1995 große Witwerrente ab 01.12.1994. Die Rente betrug vom 01.12.1994 bis 28.02.1995 mtl. 1.399,32 DM (abzüglich Beitragsanteil zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung); ab 01.03.1995 errechnete sich eine Rente in Höhe von 839,49 DM. Wegen des anzurechnenden Einkommens des Klägers ergab sich ab 01.03.1995 kein Zahlbetrag. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Widerspruch vom 18.04.1995 trug der Kläger vor, er habe immer mehr verdient als die Versicherte. Die Ehe stehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Recht auf eine Witwerrente ergebe sich aus dem gemeinschaftlichen Zusammenleben. Die Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwerrente sei verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.07.1995 unter Hinweis auf die geltende Rechtslage zurück.
Mit der am 21.08.1995 zum Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1317/86) ordnete das Gericht zunächst das Ruhen des Verfahrens an (Beschluß vom 07.03.1996). Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren vor dem Sozialgericht fortgesetzt. Das Sozialgericht hörte die Beteiligten zu seiner Absicht an, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Nachdem sich diese geäußert hatten, wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.06.1997 ab. Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung seien die Bestimmungen des § 97 i.V.m. § 314 Sozialgesetzbuch, 6.Buch, - SGB VI -. Danach seien die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes anzuwenden. Die vorgesehenen Ausnahmen lägen bei dem Kläger nicht vor. Er und seine verstorbene Ehefrau hätten nicht bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts gegenüber der Beklagten abgegeben und die Verstorbene habe auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod nicht den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten. Dementsprechend habe der Kläger auch nicht die abgestufte Einkommensanrechnung beantragt. Die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen auf den Witwerrentenanspruch sei verfassungsgemäß (BSG in SozR 3-2200, § 1281 Nr.1). Durch diese Einkommensanrechnung werde weder Art.3 noch Art.14 Grundgesetz -GG- verletzt. Das Interesse des Gesetzgebers an einer finanzierbaren Neuregelung des Hinterbliebenenrentenrechts überwiege das Interesse des Einzelnen an einer ungekürzten Hinterbliebenenrente. Der Gerichtsbescheid trug eine Rechtsmittelbelehrung dahin, daß er nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich ausgeschlossen sei und vom Sozialgericht nicht zugelassen werde.
Der vom Kläger am 10.07.1997 beim Sozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde half das Sozialgericht ab und leitete die Beschwerdeschrift als Berufung an das Bayerische Landessozialgericht weiter. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.03. 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06. 1995 zu verurteilen, ihm ab Dezember 1994 Witwerrente ohne Anrechnung seines eigenen Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, die gesetzlich vorgesehene Einkommensanrechnung sei verfassungswidrig, insbesondere verstoße sie gegen Art.3 und Art.14 - GG -. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung liege nicht vor. Der Nichtannahmebeschluß vom 23.01. 1997 (Az.: 1 BVR 1317/86) sei ergangen, weil eine mögliche Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person, verneint worden sei.
Die Beklagte nimmt zur Begründung auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München und ihrer Schriftsätze Bezug.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die beigezogene Akte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 145 Abs. 5, 143, Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Vorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI zugrundegelegt. Die Berechnung entspricht auch rechnerisch der gesetzlichen Regelung. Es handelt sich bei der Rente ...