Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Eingliederungshilfe. Mittagessen in einer bayerischen Werkstatt für behinderte Menschen
Orientierungssatz
Zur Übernahme der Kosten für das tägliche Mittagessen in einer bayerischen Werkstatt für behinderte Menschen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung der Kosten für eine Mittagsverpflegung während des Aufenthaltes des Klägers in einer teilstationären Einrichtung für den Zeitraum ab dem 01.01.2005.
Der 1976 geborene Kläger ist nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamtes beim Landratsamt F. vom 14.03.1997 nicht nur vorübergehend wesentlich seelisch und geistig behindert. Ihm sind neben einem Grad der MdE von 100 v.H. die Merkzeichen "G", "H" und "RF" zuerkannt. Er steht seit 1997 unter Betreuung.
Der Kläger lebt seit dem 16.09.1997 in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) C.-Werkstatt am G., N. . Bis zum 31.12.2004 übernahm der Beklagte hierfür die Kosten gemäß § 39 Abs 1 und 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Zuletzt mit Bescheid vom 28.08.2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger die ab 01.07.2001 bis auf weiteres anfallenden Kosten für die WfbM C., N. . Mit weiteren Bescheiden vom 10.09.2003, vom 11.11.2003 und vom 17.11.2004 bewilligte der Beklagte gemäß § 68 BSHG die Kosten der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege in den Lebenshilfe-Wohnstätten, F. . Ein Kostenbeitrag zu den Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich der täglichen Verpflegung wurde vom Kläger nicht erhoben, weil sein Einkommen die maßgebliche Freigrenze nicht übersteige (so Bescheid vom 28.08.2001). Der Verzicht auf einen Kostenbeitrag bei der Übernahme der Kosten der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege erfolgte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes (so Bescheid vom 17.11.2004).
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.02.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.03.2005 bis auf weiteres die Kosten in der WfbM C., N., gemäß § 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII. Ausdrücklich stellte der Beklagte in diesem Bescheid fest, dass die Kosten des Lebensunterhaltes (Mittagessen) in der WfbM nicht Bestandteil des Entgeltes seien und deshalb ab dem 01.03.2005 nicht mehr übernommen werden. Die Kosten für das Mittagessen seien aus dem eigenen Einkommen des Klägers bzw. vom örtlichen Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) im Rahmen der Grundsicherung zu decken.
Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005 zurück. Die Kosten des Mittagessens seien seit 01.01.2005 nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe, sondern Aufwendungen für den Lebensunterhalt im Rahmen des SGB XII. Hierfür erhalte der Kläger Regelleistungen. Auch die Bestimmung des § 35 SGB XII führe zu keinem anderen Ergebnis. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspreche nämlich nach § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII. Ein weitere Lebensunterhalt in teilstationären Einrichtungen sei nach § 35 Abs 1 SGB XII nicht anzuerkennen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 20.01.2006 abgewiesen. Der Kläger bekomme die Kosten für das Mittagessen bereits erstattet, wenn auch nicht vom Beklagten, sondern vom Beigeladenen. Dieser gewähre laufende Leistungen nach § 41 SGB XII, die den gesamten Lebensunterhalt des Klägers abdeckten. Die vom Kläger angeführten Zweifel an der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit des Art 11 Abs 1 Satz 2 Bayer. Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch (AGSGB) teile das Gericht nicht.
Zur Begründung seiner dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, er habe einen bundesgesetzlichen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten des Mittagessens in der WfbM. Dieser Anspruch erscheine aufgrund landesgesetzlicher Zuständigkeitsregelungen aber nicht mehr realisierbar. Das sei absurd und verfassungswidrig. Die einzig richtige Lösung sei es, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 01.01.2005 die Kosten des Mittagessens für den Kläger in Höhe der tatsächlichen Kosten zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 20.01.2006 sowie des Bescheides des Beklagten vom 15.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 14.10.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2005 die Kosten des Mittagessens in der WfbM C., N., zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, weist aber darauf hin, dass in den dem Kläger bewilligten Regelsätzen ...