Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 23.07.1995; Aktenzeichen 4 T 3371/95) |
AG Laufen (Aktenzeichen VI 821/94) |
Tenor
- Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligte zu 5 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
- Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 235.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und hinterließ keine Kinder. Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus einer Eigentumswohnung. Die Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Beteiligte zu 3 haben sich zuletzt um die Erblasserin gekümmert. Die Beteiligte zu 4 ist eine weitläufige Verwandte, die Beteiligte zu 5 die Tochter einer mit der Erblasserin befreundeten Nachbarin, die am 5.4.1993 verstorben ist. Mit notariellem Testament vom 18.6.1984 setzte die Erblasserin diese Nachbarin als Erbin ein; als Ersatzerbin bestimmte sie die Beteiligte zu 5. Unter dem 13.3.1993 unterschrieb sie ein von dem Beteiligten zu 3 handschriftlich niedergelegtes Testament, mit dem sie diesem ihre Eigentumswohnung “vermachte”. Am 23.8.1993 errichtete die Erblasserin ein von ihr handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, mit dem sie die Beteiligten zu 1 und 2 als ihre Erben einsetzte. Die Testamente vom 18.6.1984 und 23.8.1994 hat die Erblasserin in amtliche Verwahrung gegeben. Ein weiteres von ihr handschriftlich angefertigtes und unterschriebenes Testament datiert vom 19.1.1994, ist weitgehend unleserlich und läßt nicht erkennen, wer bedacht ist. Mit selbst geschriebenem und unterschriebenen Testament vom 26.1.1994 benannte sie den Beteiligten zu 3 als ihren “Nacherben”.
Die Beteiligten zu 1 und 2 berufen sich auf das Testament vom 23.8.1993 und stellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Miterben zu je 1/2. Die übrigen Beteiligten stellten noch keinen Erbscheinsantrag; die Beteiligte zu 5 nimmt aber in Anspruch, aufgrund des notariellen Testaments vom 18.6.1984 Alleinerbin geworden zu sein.
Mit Beschluß vom 16.8.1995 wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, nachdem es durch Zeugeneinvernahmen und Erholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben hatte. Die Erbfolge richte sich allein nach dem Testament vom 18.6.1984. Das Testament vom 13.3.1993 sei wegen Formmangels unwirksam. Bei Errichtung der Testamente vom 23.8.1993, 19. und 26.1.1994 sei die Erblasserin testierunfähig gewesen, am 23.8.1993 jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit. Das Nachlaßgericht kündigte an, auf entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 5 für diese einen Alleinerbschein zu erteilen. Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein. Das Landgericht, das ein ergänzendes psychiatrisches Sachverständigengutachten erholt hatte, hob mit Beschluß vom 23.7.1997 den Beschluß des Nachlaßgerichts auf und wies es an, den Beteiligten zu 1 und 2 den beantragten Erbschein zu erteilen. Mit der weiteren Beschwerde strebt die Beteiligte zu 5 die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Wiederherstellung der Entscheidung des Nachlaßgerichtes an.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, soweit das ihr vom Nachlaßgericht zugesprochene Alleinerbrecht durch die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 verneint worden ist. Die Beschwerdeberechtigung ist auch nicht ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 FGG), soweit sie die Wiederherstellung des Vorbescheids anstrebt, in dem die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten angekündigt war, obwohl sie noch keinen Erbscheinsantrag gestellt hatte. Denn nach der herrschenden Meinung ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch beschwerdeberechtigt, wer den Antrag zwar nicht gestellt hat, ihn aber im Zeitpunkt seines Rechtsmittels noch hätte stellen können (vgl. BGH NJW 1993, 662; BayObLG NJW-RR 1992, 150; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 51 m.w.N.).
Das Rechtsmittel erweist sich aber als unbegründet.
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Erblasserin nach dem Testament vom 23.8.1993 von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 beerbt werde. Sie sei zu diesem Zeitpunkt als testierfähig anzusehen. Für die Erbfolge sei allein das Testament vom 23.8.1993 maßgeblich, weil dadurch das im Widerspruch stehende frühere Testament vom 18.6.1984 aufgehoben worden ist. Das Testament vom 13.3.1993 sei formungültig. Bei Errichtung der Testamente vom 19.1.1994 und 26.1.1994 sei die Erblasserin testierunfähig gewesen.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei in Übereinstimmung mit dem Nachlaßgericht davon auszugehen, daß bei der Erblasserin am 23.8.1993 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bedingte Unfähigkeit vorgelegen habe, die B...