Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigentümerbeschluss über Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen (bei Wohnungseigentümer-Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld-Restschuld-Beträgen)
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 08.10.1987; Aktenzeichen 13364/87) |
AG München (Entscheidung vom 15.06.1987; Aktenzeichen UR II 778/86) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Oktober 1987 insoweit aufgehoben, als die Verpflichtung der Antragsgegner durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. Juni 1987 zur Zahlung eines 3 002,28 DM übersteigenden Betrags nebst Zinsen aus dem übersteigenden Betrag aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zur mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 710,39 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von Wohngeld aufgrund der Abrechnungen für die Jahre 1981 bis einschließlich 1984 in Höhe von insgesamt 2 691,77 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Sodann haben sie ihre Forderung um Wohngeldansprüche für die Jahre 1985 und 1986 auf insgesamt 8 050,85 DM nebst Zinsen erhöht. Nach einer Zahlung der Antragsgegner haben sie schließlich noch 4 710,39 DM nebst Zinsen geltend gemacht und das Verfahren im übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 15.6.1987 dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag entsprochen und im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 8.10.1987 die Verpflichtung zur Zahlung eines über 3 002,28 DM hinausgehenden Betrags einschließlich Zinsen aufgehoben und insoweit die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich dagegen wendet, daß die vom Amtsgericht ausgesprochene Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner aufrechterhalten wurde. Im übrigen führt es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Soweit das Amtsgericht ausgesprochen hat, daß die Hauptsache erledigt ist, handelt es sich nicht um eine Hauptsacheentscheidung. Die Antragsgegner haben der Erledigterklärung der Antragsteller nicht widersprochen. Damit ist von einer übereinstimmenden Erledigterklärung auszugehen, an die das Gericht in Wohnungseigentumssachen gebunden ist (BayObLGZ 1979, 117/121; Demharter ZMR 1987, 201/202). Daß der Ausspruch des Amtsgerichts zur Hauptsacheerledigung vom Landgericht aufgehoben wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn der Ausspruch hatte nur klarstellende Bedeutung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die geltend gemachten Ansprüche seien mit Ausnahme des für 1984 verlangten Wohngeldes begründet. Aufgrund der vom Amtsgericht vernommenen beiden beteiligten Wohnungseigentümer stehe auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts fest, daß mit den Jahresabrechnungen – ausgenommen die Abrechnung für 1984 – auch die Einzelabrechnungen von den Wohnungseigentümern genehmigt worden seien einschließlich der bei den Abrechnungen für 1985 und 1986 aufgeführten Kostenverteilungsschlüssel. Unabhängig von einer Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse seien die Antragsgegner daher zur Zahlung verpflichtet.
Etwas anderes gelte bezüglich der für 1984 geltend gemachten Ansprüche. Diese stützten die Antragsteller nicht auf eine genehmigte Jahresabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß eine solche mittlerweile vorliege. Dies hätte von Amts wegen ermittelt werden müssen. Hierzu werde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Dies hält nur teilweise einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Verpflichtung der Antragsgegner durch das Amtsgericht bestätigt, das geltend gemachte Wohngeld, ausgenommen die für 1984 verlangten Beträge, zu bezahlen.
Die grundsätzliche Verpflichtung der Antragsgegner, die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen, ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG. Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzbarkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist aber, daß die Zahlungsverpflichtung und die ihr zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen durch Beschluß der Wohnungseigentümer verbindlich für alle festgelegt sind. In Betracht kommt ein Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 1, 3, 5 WEG). Erst ein solcher Beschluß ...