Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Testaments

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung zwischen vertragsmäßiger Erbeinsetzung und einseitiger Verfügung bei einem Ehegattenerbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlußerbeneinsetzung.

 

Normenkette

BGB § 2278 Abs. 1, § 2289 Abs. 1 S. 2, § 2299 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 03.04.2000; Aktenzeichen 5 T 25/00)

AG Kelheim (Entscheidung vom 16.12.1999; Aktenzeichen VI 412/99)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 3. April 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 223.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der am 24.7.1999 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist im Jahr 1995 vorverstorben. Der Verstorbene hatte, im Mai 1998 den 1971 geborenen Beteiligten zu 1 als Kind angenommen; der Angenommene hat die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Ehefrau des Erblassers aus deren erster Ehe.

Der Erblasser hat am 11.5.1977 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„II.

Die Eheleute … vereinbaren im Wege des Erbvertrages, also in einseitig unwiderruflicher Weise:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu ausschließlichen und alleinigen Erben ein.

Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob beim Tode des Erstversterbenden der Vertragsteile Pflichtteilsberechtigte – einer oder mehrere – vorhanden sind oder nicht.

III.

Ohne erbvertragliche Bindung, also in einseitig jederzeit widerruflicher Weise vereinbaren wir folgendes:

Erbe des Überlebenden von uns soll sein,

Frau … (Beteiligte zu 2).

VI.

Über die Bedeutung und Wirkung des Erbvertrages, insbesondere auf die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht und die Tatsache, daß die gegenseitige Erbeinsetzung erbvertragsmäßig getroffen ist und somit einseitig nicht widerrufen oder geändert werden kann, wurden wir hingewiesen.”

Der Erblasser hat mit handschriftlich verfaßtem und eigenhändig unterschriebenen Testament vom 4.3.1998 bestimmt:

„In Abänderung von Ziffer III des notariellen Testaments vom 11.5.1977 verfüge ich:

Ich setze Herrn … (Beteiligter zu 1) zu meinem alleinigen Erben ein.”

Auf der Rückseite des Testaments ist unter dem Datum „22.05.” handschriftlich vermerkt:

„Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 20.05.1998 wird … (Beteiligter zu 1) von … (Erblasser) als Kind angenommen und heißt jetzt …”

Der Beteiligte zu 1, der die Erbschaft angenommen hat, hat einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerbe ausweisen soll. Dem Erbscheinsantrag trat die Beteiligte zu 2 mit der Begründung entgegen, ihre Erbeinsetzung in Ziffer III des Erbvertrags vom 11.5.1997 sei vertragsmäßig getroffen. Mit Beschluß vom 16.12.1999 hat das Amtsgericht die Erteilung eines dem Antrag des Beteiligten zu 1 entsprechenden Erbscheins angekündigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Maßgeblich für die Erbfolge ist das formwirksame privatschriftliche Testament vom 4.3.1998. Danach ist der Beteiligte zu 1 zum Alleinerben berufen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der im Vorbescheid des Nachlaßgerichts bezeichnete Erbschein entspreche der Rechtslage. Die Regelung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe nicht entgegen, da die in Ziffer III des Erbvertrags vom 11.5.1977 verfügte Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 eine einseitige Verfügung (§ 2299 BGB) darstelle, jedoch keine vertragsmäßige Verfügung im Sinn des § 2278 Abs. 1 BGB. Dies ergebe sich schon aus Ziff. III des Erbvertrags, wonach die Einsetzung der Beteiligten zu 2 zur Schlußerbin „ohne erbvertragliche Bindung, also in jederzeit widerruflicher Weise” erfolgte. Demgegenüber sei die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute in Ziffer II des Erbvertrags in vertragsmäßiger Weise erfolgt, was mit den Worten umschrieben wurde, die Regelung erfolge „im Wege des Erbvertrags, also in einseitig unwiderruflicher Weise”. In Übereinstimmung mit dieser Unterscheidung sei in Ziffer VI des Vertrages ausgeführt, daß bei der Belehrung über die Bedeutung und Wirkung des Erbvertrags insbesondere darauf hingewiesen wurde, „daß die gegenseitige Erbeinsetzung erbvertragsmäßig getroffen ist und somit einseitig nicht widerrufen und geändert werden kann”. Die Kammer habe daher trotz des Gebrauchs der Worte „Vereinbarung” in Ziffer III des Erbvertrages keinen Zweifel, daß die Schlußerbeneinsetzung in Ziffer III des Erbvertrages nicht vertragsmäßig bindend gewollt gewesen sei. Da diese Erbeinsetzung schon nicht vertragsmäßig getroffen worden sei, komme es auf die von der Beschwerdeführerin unter der Anführung von Rechtsprechung a...

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