Entscheidungsstichwort (Thema)

Namensführung nach Vaterschaftsanerkennung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung ist der Vater grundsätzlich mit dem Namen zu bezeichnen, unter dem er die Vaterschaft anerkannt hat (hier: Vaterschaftsanerkennung durch einen in Deutschland eingebürgerten Inder, der ausweislich des Familienbuchs Singh als Ehenamen nach deutschem Recht führt). Die Beweiskraft des Familienbuchs erstreckt sich auch auf die Namen der Ehegatten.

2. Die Frage, ob aufgrund der Vaterschaftsanerkennung Folgen für den Kindesnamen eintreten, ist nicht nach § 29 PStG, sondern nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 47 PStG zu beurteilen (hier: Name des im Geburtenbuch eingetragenen Kindes einer indischen Mutter).

3. Der Vorname des Kindes ist nach seinem Personalstatut zu beurteilen; eine Rechtswahl kommt nur für den Familiennamen des Kindes in Betracht.

 

Normenkette

PStG §§ 21, 29-30, 45, 47, 60; BGB §§ 1355, 1617a, 1619, 1355 a.F., § 1616 a.F.; EGBGB Art. 5, 10 Abs. 1, 3; EGBGB a.F. Art. 10 Abs. 4, Art. 224 § 3; RuStAG § 4

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Gerichtsbescheid vom 22.04.1999; Aktenzeichen 13 T 9528/98)

AG Nürnberg (Gerichtsbescheid vom 20.10.1998; Aktenzeichen UR III 201/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. April 1999 werden zurückgewiesen.

II. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1996 geborene Kind mit dem indischen Eigennamen Gu. und dem von männlichen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh traditionell geführten Namenszusatz Singh eingetragen. Seine Mutter (Beteiligte zu 2), eine indische Staatsangehörige, ist mit dem Eigennamen H. sowie dem von weiblichen Sikh geführten Namenszusatz Kaur bezeichnet.

Am 4.3.1996 hat der in Indien geborene N. Singh (Beteiligter zu 1), der seit 29.8.1983 mit einer deutschen Staatsangehörigen in kinderloser Ehe verheiratet ist und seit 12.10.1990 aufgrund Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit Zustimmung des Amtspflegers die Vaterschaft anerkannt. Der das Geburtenbuch führende Standesbeamte hat dem Amtsgericht die Zweifelsfragen zur Entscheidung vorgelegt, wie im Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung:

  • der Familienname des Kindes,
  • der Vorname des Kindes und
  • die Vor- und Familiennamen des Vaters beizuschreiben seien.

Das Amtsgericht hat die Eltern des Kindes persönlich angehört: Der Vater erklärte, das Kind solle seinen (des Vaters) Familiennamen Singh erhalten; im übrigen bestimmten Mutter und Vater übereinstimmend, das Kind solle den „Vornamen” Ga. erhalten, da die Vornamensgebung übereilt gewesen sei.

Mit Beschluß vom 20.10.1998 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Geburtsname des Kindes nicht zu berichtigen ist sowie angeordnet, daß der Vater mit dem Vornamen N. und dem Familiennamen Singh beizuschreiben ist.

Die Standesamtsaufsichtsbehörde (Beteiligte zu 3) hat sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben. Mit Beschluß vom 22.4.1999 hat das Landgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. Sie macht geltend, die gestellten Fragen seien über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die standesamtliche Praxis.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist hinsichtlich der vom Amtsgericht angeordneten Eintragung zum Namen des Vaters als sofortige weitere Beschwerde statthaft (vgl. BayObLGZ 1999, 153/155; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Vorb. § 71 Rn. 46); die Zweiwochenfrist (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist gewahrt. Soweit das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts, den Kindesnamen nicht zu berichtigen, bestätigt hat, ist die unbefristete Beschwerde gegeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Allerdings bedürfen die von dem Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 PStG vorgelegten Fragen, wie die Vor- und Familiennamen des Kindes sowie der Familienname des Vaters „im Randvermerk für die Vaterschaftsanerkennung” beizuschreiben seien, einer Klarstellung:

Nach Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1594, 1595 BGB), über deren rechtliche Wirksamkeit (vgl. §§ 1600 a bis 1600 e BGB a.F.) hier kein Zweifel besteht, ist gemäß § 29 Abs. 1 PStG nur der Vater am Rande des Geburtseintrags des Kindes zu vermerken. Dagegen kommen als verfahrensrechtliche Grundlage für die von dem Standesbeamten für erforderlich gehaltene Eintragung zum Kindesnamen (dazu unten c) nicht § 29 Abs. 1 PStG, sondern § 30 Abs. 1 oder § 47 PStG in Betracht (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 29 Rn. 185 a).

b) Das Beschwerdegericht hat die Anordnung des Amtsgerichts, am Rande des Geburtseintrags den Beteiligten zu 2 als Vater mit dem Vornamen N. und dem Familiennamen Singh einzutragen, zu Recht bestätigt.

aa) Der im Randvermerk über die Vaterschaf...

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