Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbeinsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Bestimmt der Erblasser im Testament, dass eine bestimmte Person am Nachlass „anteilsmäßig” beteiligt sein soll, so ist dies als Erbeinsetzung zu werten.
Normenkette
BGB §§ 2066, 2069, 2087 Abs. 2, § 2091
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 28.02.1990; Aktenzeichen T 201/89) |
AG Deggendorf (Aktenzeichen VI 587/88) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 28. Februar 1990 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben der Beteiligten zu 4 die durch die weiteren Beschwerden entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf insgesamt 75.000 DM festgesetzt. Der Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 28. Februar 1990 wird in Nr. 3 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt 75.000 DM festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
Die im Alter von 90 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihre acht Geschwister sind vorverstorben. Diese hatten Kinder, die den Erbfall erlebt haben, darunter die vier Beteiligten. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister.
Am 6.10.1986 hat die Beteiligte zu 1, mit einer von der Erblasserin unterzeichneten Vollmacht versehen, beim Nachlaßgericht ein handschriftliches Testament der Erblasserin in Verwahrung gegeben. Es lautet:
Mein Testament
Im Fall meines Ablebens bestime ich folgendes
Die Kinder meines verstorbenen Bruders Josef
… (= Bet. zu 1–3) … sollen mein Gesamtspargut haben nach meinen Tode; und
nach allen sämtlichen Auslagen und anfallenden Kosten
… (= Bet. zu 4) … soll meinen Schmuck und den Pelzmantel bekomen.
dan Meine anderen Nichten welche zur Beerdigung komen bekomen je 5.000 Mark.
den 14. Mai 1981 Eigenhändig geschrieben und unterschrieben
… (= Erblasserin)
Die Beteiligte zu 4 hat nach dem Erbfall zwei handschriftlich abgefaßte Testamente beim Nachlaßgericht abgeliefert. Auf einem Briefumschlag ist folgendes abgefaßt:
…, den 15. August 1981
Mein Testament
nach meinen Tode sollen die Kinder von meinen verstorben bruder Josef … meine erben sein
… (= Bet. zu 1–3)
… (= Bet. zu 2) muß für die Beerdigung sorgen und die Kosten bezahlen.
Meine anderen Nichten welche zur meiner Beerdigung komen sollen jede 10Tausend Mark bekomen
selbst geschrieben und unterschrieben
… (= Erblasserin)
Auf einem zweimal gefalteten DIN A 4-Blatt steht im unteren Viertel links:
Bestätige hiermit, daß … (= Bet. zu 4) von meinem Nachlaß Anteilmäßig Anteilmäßig beteiligt wird.
… (= Erblasserin)
… den 2. November
… (unleserlich) November 1984
Die Beteiligte zu 4 hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt, demzufolge die vier Beteiligten Erben zu je einem Viertel seien. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind diesem Antrag entgegengetreten und beantragen, einen Erbschein dahingehend zu erteilen, daß sie Erben zu je einem Drittel geworden seien. Sie halten die Testamente vom 15.8.1981 und vom 2.11.1984 für nichtig, da die Erblasserin testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlaßgericht hat Beweise erhoben und am 24.11.1989 einen Vorbescheid erlassen, wonach es beabsichtige, einen Erbschein dahingehend zu erteilen, daß alle vier Beteiligten Erben geworden seien. Das Nachlaßgericht kam zu dem Ergebnis, es bestehe keine Gewißheit darüber, daß die Erblasserin bei Abfassung der beiden späteren Testamente testierunfähig gewesen sei.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 4 ist den Rechtsmitteln entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen, den Beschwerdeführern die Erstattung der der Beteiligten zu 4 entstandenen Kosten auferlegt und den „Beschwerdewert” auf 97.500 DM festgesetzt. Dabei hat es einen Nachlaßwert von 300.000 DM zugrundegelegt.
Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1 bis 3 weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 4 hat beantragt, die weiteren Beschwerden zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen weiteren Beschwerden sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Testierunfähigkeit der Erblasserin sei nicht erwiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Nachlaßgerichts Bezug genommen. Denen zufolge hätten weder die behandelnden Ärzte noch der Bankkaufmann, der das Vermögen der Erblasserin betreut hat, definitiv aussagen können, daß die Erblasserin „zum Zeitpunkt 1981 oder 1984” testierunfähig gewesen sei. Vielmehr seien zwei der behandelnden Ärzte der Meinung gewesen, daß eine Testierfähigkeit im Jahre 1983 vorgelegen habe. Ein ähnliches Ergebnis sei auch dem „Gutachten” des Städtischen Krankenhauses zu entnehmen. Danach führt das Landgericht seinerseits aus, die „Stellungnahme” des Städtischen Krankenhauses ergebe keinen Hinweis auf eine Testierunfähigkeit am 15.8.1981. Die dort getroffenen Feststellungen zu der erlittenen Gehirnerschütterung ließen keinen Schluß auf eine Geschäftsunfähigkeit zu. Das gelte ebenso für das Testament vom ...