Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß. Erbscheinseinziehung und Erteilung eines neuen Erbscheins

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 11.02.1983; Aktenzeichen 2 T 1148/82)

AG Weißenburg i.Bay (Beschluss vom 28.10.1982; Aktenzeichen VI 514/60)

 

Tenor

  • Der Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 11. Februar 1983 wird aufgehoben.
  • Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgerichts – Weißenburg i. Bay. vom 28. Oktober 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten zu erstatten, die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren erwachsen sind. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
 

Tatbestand

I.

    • Die Eltern der Beteiligten zu 2) und 3), … (nachfolgend Erblasser genannt) und seine mit ihm im Güterstand der Gütertrennung lebende erste Ehefrau … geb.… hatten am 2.2.1959 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament (Bl. 14, 15 d.A.) errichtet, in welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und weiter bestimmt hatten, daß nach dem Tode des Überlebenden von ihnen sowie im Falle ihres gleichzeitigen Ablebens ihr beiderseitiger Nachlaß als einheitliches Vermögen an ihren Neffen … fallen soll, wenn bei Eintritt des Erbfalls der Adoptionsvertrag vom 28.8.1956 gerichtlich bestätigt und wirksam ist sowie die Ausbildung ihn befähigt, den Besitz … zu führen. Als Nacherben und Ersatzerben hatten sie ihren Enkel, den am 19.8.1955 geborenen Beteiligten zu 1), einen Sohn der Beteiligten zu 3), eingesetzt.

      Der mit … am 28.8.1956 geschlossene Adoptionsvertrag ist nicht wirksam geworden.

    • … war am 14.3.1959 verstorben (Akten des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. VI 122/59).

      Der Erblasser hatte die Erbschaft nach seiner Ehefrau zu Niederschrift des Amtsgerichts – Nachlaßgerichts – Weißenburg i. Bay. vom 21.4.1959 angenommen, diese Annahme aber mit Schreiben vom 2.6.1959, beim Nachlaßgericht eingegangen am selben Tage, angefochten, weil er über den Inhalt der Erklärung im Irrtum gewesen sei; er sei der Ansicht gewesen, daß er mit der Annahme der Erbschaft in der Verfügung über den ihm zugefallenen Nachlaß unter Lebenden vollkommen frei sei und daß diese Freiheit auch für sein eigenes Vermögen bestehe. Gleichzeitig hatte er beantragt, den ihm erteilten Erbschein vom 22.4.1959, in welchem sein Alleinerbrecht bezeugt worden war, einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, in dem das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 2) und 3) bezeugt werde. Diese Anträge waren mit Beschluß des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 30.10.1959 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, der Erblasser sei bei der Annahme der Erbschaft nicht im Irrtum gewesen, weil er über sein Vermögen unter Lebenden frei verfügen könne.

    • Mit Erbvertrag vom 2.6.1959 – Urk.R.Nr.… des Notars … in … (Bl. 4-8 d.A.) – hatte der Erblasser unter Aufhebung seiner im gemeinschaftlichen Testament vom 2.2.1959 getroffenen letztwilligen Verfügungen seine beiden Töchter, die Beteiligten zu 2) und 3), die auf ihre Pflichtteilsrechte verzichteten, als Erben eingesetzt, Bestimmungen für die Aufteilung seines Nachlasses unter den beiden Erbinnen getroffen, die Beteiligte zu 3) mit einem bedingten Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 1) beschwert und sich einseitige letztwillige Verfügungen über bestimmte Gegenstände vorbehalten.
    • Nach Beurkundung des Erbvertrags hatte der Erblasser ebenfalls am 2.6.1959 vor dem Notar … mit seinen beiden Töchtern je einen Übergabevertrag (URNrn. … und …) geschlossen. Darin hatte er unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Vorbehalt im Erbvertrag jeder Tochter den ihr im Erbvertrag zugedachten Grundbesitz überlassen. Diese Übergabeverträge wurden vollzogen.
    • Am 5.9.1959 hatte der Erblasser ein privatschriftliches Testament (Bl. 18 – 20 d.A.) errichtet, in welchem er seine “Braut” … als seine “Universalerbin” erklärt und sein in den Verträgen vom 2.6.1959 vorbehaltenes “Privat-Vermögen” im einzelnen aufgeführt hatte.

      Unter dem 12.9.1960 hatte der Erblasser erklärt, daß er mit dem heutigen Tage seinen gesamten Privatbesitz seiner zweiten Ehefrau … schenkweise überlasse; diese hatte die Schenkung angenommen (Bl. 39 d.A.).

      Am 7.10.1959 hatte der Erblasser seine Braut, nunmehr … geb.… geheiratet.

  • Am 23.11.1960 verstarb der Erblasser im Alter von 62 Jahren an seinem Wohnsitz in …

    Durch Erklärung zu Niederschrift des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 10.1.1961 schlugen … und … (Beteiligte zu 3) als gesetzliche Vertreter des damals fünfjährigen Beteiligten zu 1) die diesem aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 2.2.1959 angefallene Erbschaft aus (Bl. 23 d.A.). Die Erbschaftsausschlagung wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 12.1.1961 vormundschaftsgerichtlich genehmigt (Bl. 24 bis 26 d.A.).

    Am 16.1.1961 beantragte die Beteiligte zu 2), zugleich in Vollmacht der Beteiligten zu 3), einen Erbschein, in welchem bezeugt werden sollte, daß sie den Erblasser aufgrund des Erbvertrags vom 2.6.19...

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