Leitsatz (amtlich)
Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 1 BGB bedarf nicht der Einwilligung des verstorbenen anderen Elternteils, mithin auch nicht deren Ersetzung durch das FamG (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Zweibrücken vom 5.2.1999 = FamRZ 1999, 1372).
Normenkette
BGB § 1618
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 4 T 242/02) |
AG Ansbach (Aktenzeichen 3 UR III 4/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 24.6.2002 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Das 1992 geborene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1) mit R. hervorgegangen. Es erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern R. Die Ehe der Eltern wurde geschieden. Am 21.9.2000 heiratete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2), dessen Geburtsname S. zum Ehenamen bestimmt wurde. Der Vater des Kindes verstarb am 24.12.2000.
Die Mutter des Kindes und der Stiefvater erklärten am 16.8.2001 in standesamtlich beglaubigter Form, dass dem Kind der Ehename S. als Familienname erteilt wird; das Kind hat eingewilligt. Auf Anfrage des Standesbeamten teilte das FamG mit, dass die Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters nicht möglich sei, weil nur eine notwendige Einwilligung ersetzt werden könne und nach dem Ableben des Vaters dessen Einwilligung nicht mehr erforderlich sei.
Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Erteilung des Ehenamens S. ohne die Ersetzung der Einwilligung des Vaters durch das FamG wirksam ist. Er hat hierzu gem. § 45 Abs. 2 PStG gerichtliche Entscheidung beantragt. Das AG hat mit Beschluss vom 20.3.2002 den Standesbeamten angewiesen, den erteilten Familiennamen S. ohne Ersetzung der Einwilligung des Vaters beizuschreiben.
Auf die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 3)) hat das LG mit Beschluss vom 24.6.2002 die Entscheidung des AG aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den erteilten Familiennamen erst nach Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters beizuschreiben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, mit der sie eine obergerichtliche Klärung der von den Vorinstanzen unterschiedlich beantworteten Zweifelsfrage anstrebt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§ 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG).
In der Sache ist nach Auffassung des Senats der Beschluss des LG aufzuheben und die Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurückzuweisen. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat jedoch durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 5.2.1999 (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1372 = StAZ 1999, 241) gehindert. Das Rechtsmittel wird daher gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Diese hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob zur Wirksamkeit der Einbenennung nach § 1618 BGB eine die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzende Entscheidung des FamG erforderlich ist, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Im Gegensatz zum OLG Zweibrücken möchte der Senat die Frage verneinen.
1. Gegenstand der gem. § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Vorlage des Standesbeamten an das AG ist die Frage, ob aufgrund der Erklärungen vom 16.8.2001, mit denen die Beteiligten zu 1) und 2) gem. § 1618 S. 1 BGB dem Kind ihren Ehenamen erteilen, eine Eintragung im Geburtenbuch vorzunehmen ist (§ 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 PStG). Durch derartige namenserteilende Erklärungen wird – bei Vorliegen aller Wirksamkeitsvoraussetzungen – die Namensänderung beim Kind unmittelbar herbeigeführt; die spätere Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BayObLG FamRZ 1964, 457 [458]; Staudinger/Coester, BGB 2000, § 1618 Rz. 40; Von Sachsen Gessaphe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1618 Rz. 27). Die Entscheidung über die vom Standesbeamten vorzunehmende Amtshandlung hängt davon ab, ob hier zur Wirksamkeit der Einbenennung neben den formgerecht abgegebenen (§ 1618 S. 5 BGB, § 31a PStG) Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) und des Kindes (§ 1618 S. 3 BGB) eine – hier nicht vorliegende – die Einwilligung des verstorbenen Vaters ersetzende Entscheidung des FamG (vgl. § 1618 S. 4 BGB) notwendig ist.
2. Das LG hat – im Gegensatz zum AG – diese Frage bejaht. Zur Begründung hat es sich weitgehend auf die Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Zweibrücken vom 5.2.1999 (FamRZ 1999, 1372) bezogen. Dieses Gericht hält die Ersetzungsentscheidung aus folgenden Erwägungen für erforderlich: Ausgehend vom Wortlaut des § 1618 S. 4 BGB sei auch bei fehlender Einwilligung wegen Todes des anderen Elternteils eine Situation gegeben, in der es an der erforderlichen Einwilligung fehle, mithin diese zu ersetzen sei. Nur ein dahin gehendes Verständnis der Vorschrift werde auch ihrem Sinn und Zweck gerecht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers schütze das Zustimmungserfordernis ausschließlich das Interesse des anderen Elte...