Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 33 O 10896/21) |
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 92/22) |
LG München I (Aktenzeichen 33 O 2322/22) |
Tenor
(Örtlich) zuständig ist das Landgericht Leipzig.
Gründe
I. Mit ihrer im August 2021 zum Landgericht München I erhobenen Klage machen die im Bezirk des Landgerichts Marburg wohnhaften Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung geltend, gestützt auf den Vorwurf der Verbreitung unsachlicher Schmähkritik an deren Werk über das Instagram-Konto der Beklagten.
Die Kläger tragen vor, sie seien Autoren und veröffentlichten im Eigenverlag Bücher, die elektronisch lesbar seien und als normale Druckausgaben vertrieben würden. Die Beklagte sei ebenfalls Autorin und publiziere ihre Werke über Verlage oder selbst über das Internet. Sie habe im Februar 2021 unter ihrem Instagram-Konto in einem Videobeitrag mit dem Titel "Rassismus" ein Buch der Kläger besprochen, ihnen aufgrund des Einbands des Buches ein rassistisches Marketing vorgeworfen und sich über sie mit Worten wie "Scheiße", "ekelhaft", "total menschenverachtend" und "Scheiß-Menschen" beleidigend geäußert. Zwar habe die Beklagte das Video nach einer mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versehenen anwaltlichen Abmahnung der Kläger vom Netz genommen, aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Sie habe lediglich über ihren Rechtsanwalt eine modifizierte Erklärung angeboten und auf ein weiteres anwaltliches Schreiben nicht reagiert. Da die Kläger und die Beklagte als Autoren belletristischer Bücher Wettbewerber seien, stünde ihnen ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 1, § 8 UWG zu. Durch die Kritik am Werk der Kläger versuche die Beklagte, eine Reichweite in den sozialen Medien zu schaffen und auf sich selbst aufmerksam zu machen. Eine solche Aufmerksamkeitswerbung habe einzig den Anlass, die eigene Person und die eigenen Waren in den Vordergrund zu rücken, was das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien belege. Die getätigten Aussagen stellten eine unlautere Schmähkritik, Herabsetzung und Verunglimpfung der Kläger nach § 4 Nr. 1 UWG dar. Eine Wiederholungsgefahr sei zu vermuten. Zudem stehe den Klägern eine angemessene Geldentschädigung zu, da die Beklagte vorsätzlich deren Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Das Landgericht München I sei für den Rechtsstreit örtlich zuständig, da die Beklagte auf ihrer Homepage gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) als Adresse "e. GbR, ... München" angebe.
Das Landgericht hat die Klageschrift an den im Rubrum genannten vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt der Beklagten zugestellt, der in der Klageerwiderung vom 20. September 2021 geltend gemacht hat, die Klage sei gegen die Literaturagentur der Beklagten, die "e. GbR" gerichtet, die nicht passivlegitimiert sei. Gegenüber der von ihm vertretenen Beklagten fehle es an einem Unterlassungsanspruch. Sie bestreite, das Buch der Kläger in einem Videobeitrag in der behaupteten Form negativ besprochen zu haben. Allein um sich nicht näher mit der Angelegenheit befassen zu müssen, habe sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Die Kläger seien nach dem UWG nicht aktivlegitimiert, denn es bestehe mangels vergleichbarer Autoreneigenschaft keine Wettbewerbslage zwischen den Parteien. Die Beklagte schreibe in einem anderen belletristischen Metier. Sie habe als Autorin wie jeder Nicht-Autor das Recht, im Rahmen ihrer Meinungs- und Pressefreiheit ein Buch zu rezensieren. Eine Haftung nach dem UWG scheide auch deshalb aus, weil jede Buchrezension generell zur Verkaufsförderung eines Buches beitrage. Außerdem habe die Beklagte nicht das Werk der Kläger negativ bewertet, sondern die Art der Vermarktung (Cover und Titel des Buches) kritisiert, die sie als rassistisch empfinde. Die geäußerte Kritik betreffe den Verlag und nicht die Kläger und sei überdies als Meinungsäußerung geschützt. Sie habe die Kläger auch nicht verunglimpft oder beleidigt, sondern lediglich allgemeine Aussagen über Personen gemacht, die Minderheiten diskriminierten. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, es sei Sache der Kläger, dass sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht annähmen. Den Klägern stehe damit auch kein Schadensersatz zu. Abgesehen davon sei das Landgericht München I örtlich nicht zuständig, da die Beklagte in Leipzig wohne.
Die Kläger haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, das Landgericht München I sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG örtlich zuständig. Ein Wettbewerbsverstoß sei dort begangen, wo er abgerufen werden könne, was bei dem über Instagram und damit über das Internet verbreiteten Video in München möglich und auch durchgeführt worden sei. Außerdem habe die Beklagte, die ihre Privatadresse nicht bekannt geben wolle, in München eine Adresse als Geschäftsadresse angegeben, an der sie sich festhalten lassen müsse.
Das Landgericht hat die Parteien mit ...