Leitsatz (amtlich)
Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.
Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.
Normenkette
VBVG Anlage zu § 8 Abs. 1; VBVG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die weitere Beteiligte ist gemäß Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 23. März 2023 als berufliche Betreuerin nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) registriert. Sie ist bei dem antragstellenden Betreuungsverein angestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 13. März 2023 bei dem an seinem Sitz zuständigen Amtsgericht die Einstufung der weiteren Beteiligten in die Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).
Mit Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts vom 16. Mai 2023 wurde auf der Grundlage der vorgelegten Qualifikationsnachweise eine Einstufung in die Vergütungstabelle B vorgenommen. Die Zeugnisse und Zertifikate ergäben, dass die berufliche Betreuerin über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung gemäß Vergütungsgruppe B verfüge. Der beantragten Einstufung in die Vergütungsgruppe C könne nicht entsprochen werden, weil die nachgewiesenen Abschlüsse nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Betreuungsverein mit Schreiben vom 7. Juni 2023, eingegangen bei Gericht am 16. Juni 2023, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er führt aus, die Einstufung in die Vergütungstabelle C sei zur kostendeckenden Aufgabenerfüllung des Vereins zwingend erforderlich, und legt zum Nachweis dafür, dass die weitere Beteiligte zusätzliche Ausbildungen erfolgreich absolviert habe, weitere Unterlagen vor (Teilnahmebestätigung der BeckAkademie Fernkurse betreffend den "Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung", Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung "Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen" nach der bayerischen Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz [AVPfleWoqG], Zeugnis der IHK Regensburg über den Fortbildungsabschluss "Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen" ["Bachelor Professional of Health and Social Services - CCI"]).
Der Antragsgegner ist dem Antrag mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Keine der durchgeführten Weiterbildungen erfülle hinsichtlich Umfang und Zeitaufwand sowie hinsichtlich des wissenschaftlich geprägten Anspruchs eines Studiums die notwendigen Voraussetzungen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Vergütungsstufe für die weitere Betreuerin verletzt die Rechte des Antragstellers nicht, weil die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungstabelle C nicht erfüllt sind.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich der Antragsteller gegen die Eingruppierung der weiteren Beteiligten in die Vergütungstabelle B wendet und sein Ziel weiterverfolgt, die Einstufung in die Vergütungsgruppe C zu erwirken, ist nur teilweise zulässig.
a) Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags statthaft.
Die Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG festgelegt sind, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 VBVG. Dasselbe gilt für die Höhe der Vergütung anerkannter Betreuungsvereine, wenn ein dort beschäftigter beruflicher Betreuer als Vereinsbetreuer bestellt ist oder wenn der Verein selbst nach § 1818 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt und der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Abs. 2 Satz 1 BGB übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 VBVG (Felix in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 3; Bohnert in beck-online.OGK, Stand: 1. Juli 2023, VBVG § 7 Rn. 4 f., 8, 10 f.).
Die auf Antrag vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 30 und 37; BT-Drs. 19/24445 S. 393).
b) Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegange...