Tenor

I. Die Beschlüsse des Landgerichts … vom 2. Mai 1988 und des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Registergericht – … vom 15. März 1988 werden aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den Registerrichter zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Die Satzung der am 11.8.1987 von zwei Gesellschaftern gegründeten Firma M. GmbH sieht in § 5 Abs. 2 folgende Vertretungsregelung vor:

„Durch Beschluß der Gesellschafter kann einem Geschäftsführer oder allen Geschäftsführern die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilt werden. Ebenso kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden und zwar auch für den Fall, daß sich alle Geschäftsanteile in seiner Hand oder daneben in der Hand der Gesellschaft selbst befinden.”

Der beteiligte Geschäftsführer M. meldete am 11.8./24.9.1987 die Gesellschaft, seine Bestellung zum Geschäftsführer und weiter an: „Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und zwar auch für den Fall, daß alle Geschäftsanteile der GmbH mir oder mir und der GmbH selbst gehören. … Ebenso kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.”

Aufgrund einer Verfügung des Registerrichters wurde im Handelsregister am 24.11.1987 die Gesellschaft und in Spalte 6 eingetragen: „Günter M. ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter uneingeschränkt zu vertreten.”

2. Der Notar, der die Unterschrift des Anmelders beglaubigt hatte, beantragte, in das Handelsregister einzutragen, daß Herr M. auch für den Fall, daß alle Geschäftsanteile ihm oder allein ihm und der GmbH selbst zustehen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit bleibt. Der Rechtspfleger des Registergerichts lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 15.3.1988 ab.

Hiergegen legte der Notar namens des Geschäftsführers Erinnerung ein, welcher Rechtspfleger und Registerrichter nicht abhalfen. In einem Aktenvermerk vom 23.3.1988 brachte der Richter zum Ausdruck, daß er den Beschluß des Rechtspflegers für zutreffend erachte.

Das Landgericht wies am 2.5.1988 die Beschwerde der Firma M. GmbH gegen den am 23.3.1988 richterlich bestätigten Beschluß des Amtsgerichts (Rechtspfleger) vom 15.3.1988 als unbegründet zurück.

3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die durch Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars eingelegte weitere Beschwerde des Geschäftsführers.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der verfahrensbevollmächtigte Notar konnte die weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG wirksam einlegen, weil er beim Amtsgericht in der Angelegenheit einen Antrag gestellt hat. Zwar konnte er den Geschäftsführer bei der Erstanmeldung der Gesellschaft nach Ansicht des Senats nicht vertreten, weil mit der Anmeldung die Versicherung nach § 8 Abs. 2, 3 GmbHG abzugeben ist, bei der eine Vertretung unzulässig ist (BayObLGZ 1986, 203/205 f.; a.A. OLG Köln NJW 1987, 135). Hier ist aber die Gesellschaft bereits eingetragen, wobei lediglich die schon ursprünglich beantragte Eintragung des Vermerks über die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in einem bestimmten Fall unterblieben ist. Den diesbezüglichen Eintragungsantrag hat der Notar im Namen des Geschäftsführers wiederholt. Da hierfür die nach § 8 Abs. 2, 3 GmbHG abzugebenden Versicherungen keine Bedeutung haben, war insoweit Stellvertretung zulässig.

Allerdings ergibt sich die Vertretungsmacht des Notars nicht aus § 129 FGG; denn diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung gegeben ist (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 129 RdNr. 5), was hier nicht der Fall ist. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel, daß der beteiligte Anmelder dem Notar eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt hat (hierzu vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. und § 13 FGG RdNrn. 15, 16).

2. Die zulässige weitere Beschwerde des Geschäftsführers (§§ 27, 29 FGG) führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Das Landgericht hätte die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.3.1988 nicht bestätigen dürfen, da sie vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden ist und eine Entscheidung des Registerrichters – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht gegeben war.

a) Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft und u.a. weiter zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, daß er von den Beschränkungen des § 181 BGB auch dann befreit ist, wenn er alle Geschäftsanteile innehat oder wenn diese von ihm und der Gesellschaft gehalten werden. Eine Anmeldung beinhaltet einen Antrag oder mehrere Anträge auf Eintragung. Wird diesen Anträgen nicht insgesamt entsprochen, so liegt ein Teilvollzug vor. Soweit eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen wird, wird insoweit der verfahrensrechtliche Antrag auf Eintragung teilweise abgelehnt (BGH WPM 1988, 819/820), mag das Registergericht hierbei auch die Ablehnung nicht ausdrücklich förmlich verbescheiden. Ein solcher Tei...

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