Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein nichteheliches Kind durch Namenserteilung den Ehenamen seiner Mutter und ihres Ehemannes erhalten und nimmt die Mutter nach Ehescheidung ihren Geburtsnamen wieder an, so kann sich das über 5jährige, noch nicht 14jährige Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dieser Namensänderung anschließen.
2. Die Anschließung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Mutter schon vor der Ehescheidung auf Grund der Übergangsregelung gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 FamNamRG ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat und die Ehegatten von der Befugnis zur Neubestimmung des Kindesnamens innerhalb der Frist des Art. 7 § 1 Abs. 3 Satz 1 FamNamRG keinen Gebrauch gemacht haben.
Normenkette
PStG §§ 21, 31a, 45; BGB §§ 1617, 1618 Abs. 1 S. 1; FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 31.10.1996; Aktenzeichen 13 T 8074/96) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 15.08.1996; Aktenzeichen UR III 143/96) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1996 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. August 1996 aufgehoben.
II. Der Standesbeamte hat die Anschließung des Kindes vom 3. November 1995 an den geänderten Familiennamen der Mutter im Geburtenbuch des Kindes beizuschreiben.
Tatbestand
I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (Beteiligte zu 1) führte zur Zeit der Geburt des Kindes den Familiennamen L. Die Vaterschaft hat 1987 K. anerkannt. Im Jahr 1990 schloß die Mutter mit T. die Ehe. Mit Wirkung vom 2.5.1991 haben die Mutter und ihr (damaliger) Ehemann dem Kind den gemeinsamen Ehenamen T. erteilt. Dieser Name wurde im Geburtenbuch des Kindes beigeschrieben.
Mit Wirkung vom 29.12.1994 hat die Mutter ihren Geburtsnamen L. wieder angenommen. Seit 20.9.1995 sind die Eheleute T. rechtskräftig geschieden. Am 3.11.1995 hat die Mutter zur Niederschrift des Standesamts erklärt, daß sich das Kind ihrem Namen gemäß Erklärung vom 29.12.1994 anschließe und künftig den Geburtsnamen L. führen solle. Das miterschienene Kind trat der Erklärung bei. Das Amtsgericht hat die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt. Die Mutter ist seit 5.12.1995 wieder verheiratet.
Der Standesbeamte hat gemäß § 45 Abs. 1 PStG eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat entschieden, daß der Standesbeamte nicht verpflichtet ist, eine Namensänderung des Kindes im Geburtenbuch beizuschreiben, da das Kind nicht mehr seinen „Geburtsnamen” i.S.d. § 1617 Abs. 2 BGB führe. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 2) hat, das Landgericht mit Beschluß vom 31.10.1996 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG. § 27 Abs. 1, § 20 FGG) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts sowie zur Anweisung an den Standesbeamten, die Anschließung des Kindes vom 3.11.1995 an die Wiederannahme des Namens der Mutter vom 29.12.1994 im Geburtenbuch des Kindes beizuschreiben.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Amtsgericht angenommen, daß durch die Erklärung vom 3.11.1995 der Name des Kindes nicht wirksam geändert worden sei. Das Kind habe den Familiennamen T. durch Einbenennung erhalten. Dies sei nicht mehr der Familienname der Mutter im Sinn von § 1617 BGB. Dementsprechend erstrecke sich eine Wiederannahme des „Mädchennamens” der Mutter nach der Scheidung nicht auf das Kind. Ebensowenig sei § 1617 Abs. 2 BGB auf den durch Einbenennung vom Kind erworbenen Namen anzuwenden, wenn die Mutter noch während bestehender Ehe aufgrund der Übergangsregelung zum FamNamRG den Ehenamen abgelegt habe. Eine analoge Anwendung der im Übergangsrecht für eheliche Kinder eröffneten Neubestimmung des Kindesnamens führe wegen Versäumung der dort enthaltenen einmonatigen Frist nicht zum Ziel, da zwischen dem Ablegen des Ehenamens und der Anschließungserklärung ein Zeitraum von 10 Monaten liege.
2. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Gegenstand des Verfahrens ist die vom Standesbeamten gemäß § 45 PStG zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegte Frage, ob im Geburtenbuch eines im Jahr 1987 nichtehelich geborenen Kindes, dem seine Mutter und deren Ehemann im Jahr 1991 den gemeinsamen Ehenamen erteilt haben, ein Randvermerk einzutragen ist, wenn die Mutter – während bestehender Ehe – auf Grund des Übergangsrechts (Art. 7 § 1 Abs. 1 FamNamRG) ihren früheren Namen wieder angenommen und nach der Ehescheidung das Kind sich dem geänderten Namen der Mutter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts angeschlossen hat.
b) Schließt sich das Kind wie hier der Änderung des Familiennamens eines Elternteils an, so trägt der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes...