Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Willkür bei Teilzuständigkeit des gemäß § 281 Abs. 1 ZPO verweisenden Gerichts.

 

Normenkette

EGZPO § 9; VertrV § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ZPO §§ 18, 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6, §§ 60, 145, 281 Abs. 1

 

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Passau vom 28. November 2019 ist nicht bindend.

Die Sache wird an das Landgericht Passau zurückgegeben.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind Werkunternehmerinnen. Mit ihrer zum Landgericht Passau erhobenen Klage macht die Klägerin zu 1) gegen den Beklagten eine Werklohnforderung im Zusammenhang mit der Behebung eines Wasserschadens an einem Gebäude der Universität in Passau geltend. Die Klägerin zu 2) begehrt von dem Beklagten die Bezahlung restlichen Werklohns für die Erbringung von Sanitärarbeiten an einem Gebäude der Technischen Hochschule in Deggendorf. Der Beklagte ist der F.; er wird im Rechtsstreit durch das L. vertreten.

Die Klägerin zu 1) bringt vor, sie sei von dem Beklagten mit der Erbringung von Lüftungsarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens an der Universität in Passau beauftragt worden. Als geforderte Werkleistung sei auch eine Osmoseanlage zu errichten gewesen. Mit der Erstellung der Sanitäranlagen sei vom Beklagten ein anderes Unternehmen beauftragt worden; dieses habe die von ihr montierte Osmoseanlage an Kaltwasserleitungen angeschlossen, die teilweise noch im Altbestand des Beklagten vorhanden gewesen seien. Nach Abnahme der Leistungen im Jahr 2015 sei im März 2016 der Deckel des Modulgehäuses der Osmoseanlage gebrochen, so dass erhebliche Mengen Wasser ausgetreten seien. Für den Schaden sei sie nicht verantwortlich. Sie habe an der Schadensbeseitigung mitgewirkt, indem sie die Lüftungsanlage repariert habe. Diese Leistungen habe sie dem Beklagten erfolglos mit 10.514,76 EUR in Rechnung gestellt, so dass Klage geboten sei. Für die Beseitigung des Wasserschadens durch Drittunternehmer seien dem Beklagten Kosten in Höhe von 17.439,64 EUR entstanden, für deren Begleichung sie nicht einzustehen habe. Bei den ausgeführten Leistungen handele es sich nicht um die Beseitigung eines Mangelfolgeschadens, sondern um vergütungspflichtige Werkleistungen.

Die Klägerin zu 2) macht geltend, sie sei vom Beklagten mit der Erbringung von Sanitärarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens an der Hochschule in Deggendorf beauftragt worden. Die Prüfung ihrer Schlussrechnung durch den Beklagten habe einen Freigabebetrag von 39.165,77 EUR ergeben, den sie akzeptiert habe. Gegen ihre Werklohnforderung habe der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 unberechtigt die Aufrechnung mit den Kosten für die Behebung des Wasserschadens durch die Drittunternehmer an dem Objekt in Passau in Höhe von 17.439,64 EUR erklärt. Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB liege nicht vor. Der Wasserschaden sei zudem nicht von der Klägerin zu 1) verschuldet worden.

Nach Zustellung der Klage hat das Landgericht Passau den Parteien mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 mitgeteilt, dass es für die Baustelle in Deggendorf auf keinen Fall zuständig sei. Der Sitz des Landesamts für Finanzen sei Regensburg, gegen dieses richte sich die Klage. Dies wäre auch der gemeinsame Gerichtsstand für alle Ansprüche. Im Übrigen handele es sich bei den Klägerinnen um verschiedene Parteien mit verschiedenen Ansprüchen aus verschiedenen Bauverträgen, so dass auch hier eine gemeinsame Verhandlung nicht möglich sei. Die Klägerseite möge Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Regensburg beantragen, hier sei das dortige Gericht zweifelsfrei für sämtliche Ansprüche zuständig.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2019 haben die Klägerinnen Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Regensburg beantragt.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2019 hat der Beklagte erklärt, dass gegen den Verweisungsantrag keine Bedenken bestünden.

Mit Verfügung vom 27. November 2019 hat das Landgericht Passau die Frist zur Klageerwiderung für den Beklagten bis 16. Dezember 2019 verlängert.

Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat das Landgericht Passau das Verfahren an das Landgericht Regensburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landesamt für Finanzen habe seinen Sitz in Regensburg, es gehe um reine Zahlungsklagen. Nur die Baustelle der Universität Passau wäre im Bezirk des Landgerichts Passau gelegen gewesen.

Das Landgericht Regensburg hat den Parteien mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 mitgeteilt, dass es sich an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Passau nicht gebunden fühle. Die für eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO notwendige örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Passau liege in Bezug auf die streitgegenständliche Werklohnforderung für das dortige Bauvorhaben gerade nicht vor.

Mit der Klageerwiderung vom 12. Dezember 2019 hat der Beklagte geltend gemacht, der Auftrag für das Gewerk "Lüftungsarbeiten" in Passau sei nicht der Klägerin zu 1), sondern der Klägerin zu 2) erteilt worden. Er hat zudem hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer Unwi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?