Entscheidungsstichwort (Thema)
Testament
Leitsatz (redaktionell)
1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem das Testament niedergeschrieben ist, müssen nicht gesondert unterzeichnet sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht.
2. Eine Erbeinsetzung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Erblasser nach der Testamentserrichtung weiteres erhebliches Vermögen anfällt, vielmehr regelmäßig auf das gesamte Vermögen, das der Erblasser bei seinem Tode hinterlässt.
3. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, ein zusätzliches Anzeichen für die Erbeinsetzung einer Person auch in der Tatsache zu erblicken, daß der Erblasser diese beauftragt hat, seine Bestattung zu besorgen.
Normenkette
BGB §§ 33, 1937, 2087, 2091, 2247, 2254-2255; FGG §§ 20, 27, 29
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.10.1985; Aktenzeichen 13 T 1791/84) |
AG Hersbruck (Aktenzeichen 2 VI 115/83) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 3 bis 5 die im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Am … 1983 verstarb in L., ihrem letzten Wohnsitz, die verwitwete ehemalige Sparkassenangestellte M. B. B. geb. T. (Erblasserin) im 80. Lebensjahre. Sie hatte keine Kinder. Ihr Ehemann war am … 1964 verstorben. Als gesetzlicher Erbe zu einem Drittel kommt der am … 1983 verstorbene Bruder der Erblasserin, K. T., in Betracht. Dieser ist von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, und seinem Sohne, dem Beteiligten zu 1, beerbt worden. Weitere gesetzliche Erben wären die Abkömmlinge der beiden vor verstorbenen Brüder des Erblassers, F. und R. T. Letzterer war mit der Beteiligten zu 3 verheiratet; er hinterließ zwei Kinder, nämlich die Beteiligten zu 4 und 5.
Der Nachlaß besteht aus Hausrat und Sparguthaben in Höhe von über 100.000 DM.
2. Die Erblasserin hatte ein von ihr eigenhändig geschriebenes Testament errichtet, das wie folgt lautet:
„Lauf, den 13.9.1965.
Mein letzter Wille.
In Anbetracht der Vergänglichkeit alles Irdischen gebe ich meinen letzten Willen bekannt.
Als Universalerbin setze ich meine Schwägerin M. T. geb. L. ein und deren Kinder M. u.H.
Sie ist hiermit berechtigt meinen geringen Besitz in Empfang zu nehmen.
Aufstellung:
1 Wohnzimmereinrichtung
1 Eisschrank
1 Fernsehapparat Silberbestecke, Wäsche, Schmuck
1 dreiteiliger Schrank im Hause, Wü. (b. We.)
Alle übrigen Gegenstände befinden sich im Hause W., …, wo ich zu Lebzeiten meines Mannes meine Wohnung hatte.
Ev. noch vorhandenes Bargeld ist auszuzahlen. Lauf.
M. B.
zur Kenntnis genommen:
M. T., geb. L.
Richtigstellung am 25.7.70 meinem Bruder
K. T., wohnhaft in B.
… auszuzahlen.”
Am 28.7.1970 hatte die Erblasserin durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit der Stadt- und Kreissparkasse … ihr Guthaben auf dem Sparbuch Nr. … seinerzeit 8.000,– DM – ihrem Bruder K. T. zugewendet. Das Guthaben auf diesem Sparkonto betrug beim Tode der Erblasserin 9.580,07 DM.
3. Der Bruder der Erblasserin, K. T. beantragte am 4.7.1983, ihm einen Erbschein zu erteilen, in welchem er als Alleinerbe ausgewiesen wird. Seine Erben, die Beteiligten zu 1 und 2, halten diesen Antrag aufrecht. Sie sind der Ansicht, die Erblasserin habe durch den von ihrer Unterschrift gedeckten Testamentszusatz vom 25.7.1970 ihrem Bruder K. das gesamte Bargeld zugewendet, worunter sie ihre Sparguthaben verstanden habe. Da diese Guthaben bei ihrem Tode praktisch ihr gesamtes Vermögen ausgemacht hätten, sei K. T. Alleinerbe.
Die Beteiligten zu 3 bis 5 traten dem entgegen und beantragten die Erteilung eines Erbscheins, in dem bezeugt werde, daß sie aufgrund Testaments zu je einem Drittel Erben seien. Sie meinen, der nicht unterzeichnete Zusatz vom 25.7.1970 sei unwirksam. Allenfalls sei damit dem Bruder der Erblasserin das bei deren Tode bar vorhandene Geld von 230 DM zugewendet worden. Jedenfalls könne darin keine Erbeinsetzung erblickt werden.
Nach Beweiserhebungen wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 16.2.1984 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück und kündigte die Erteilung des von den Beteiligten zu 3 bis 5 beantragten Erbscheins an. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerden ein, die das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 9.10.1985, berichtigt durch Beschluß vom 25.10.1985, zurückwies. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, die am 30.10.1985 beim Landgericht Nürnberg-Fürth mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden ist.
Die Beteiligten zu 3 bis 5 beantragen, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere B...