Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbeinsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Liegt in verschiedenen Geldzuwendungen der Erblasserin an Erben kein wesentlicher Teil ihres Vermögens, so kann dies nicht als Erbeinsetzung aufgefasst werden.
Normenkette
BGB § 1937
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 07.03.1991; Aktenzeichen 2 T 1864/87) |
AG Weilheim (Aktenzeichen VI 31/87) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4 a und b gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 7. März 1991 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 4 a und b haben die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 88.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die ledige und kinderlose Erblasserin ist … 1987 im Alter von 59 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1, 3, 4 a und 5 sind ihre Geschwister. Eine weitere Schwester ist am 7.5.1987 verstorben; sie wurde von ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2, allein beerbt. Die Beteiligte zu 4 b ist die Ehefrau des Beteiligten zu 4 a. Die Eltern der Erblasserin sind vorverstorben. Zum Nachlaß gehören eine Eigentumswohnung … sowie Bankguthaben.
Die Erblasserin hinterließ eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung mit folgendem Wortlaut:
Febuar 84
Testament!
Will mein Testament machen da ich mit meiner Gesundheit nicht weis wie es mal schnell gehen kann. Da ich jetzt geistig noch voll zurechnungs voll bin, will ich es aufsetzen.
Meinen Nichten und Neffen jedem 1000 Mark.
Die Wohnung wenn verkauft wird 50 000 M. an A. und Rest an B.
Die liebe kleine C. soll 10 000 M bekommen und das Holz im …
Den Rest was durch Beeriddung und Grab kaufen in … kostet hernehmen sollten noch mehr als 20 tausend überbleiben. dann an die Kirche in … 3 tausend M. und in … 2000 M.
Den Rest bekommen … (= Bet. zu 4 a und 4 b).
Da mein Bruder mit Schägerin mir feindlich gesinnt waren, mus ich Sie leider enterben.
Hoffe ich habe es richtig gemacht
Bei dem im Testament erwähnten B. handelt es sich um einen Sohn und bei der gleichfalls genannten A. um eine Tochter der Beteiligten zu 4. Die „kleine C.” ist eine Tochter von A.. Die Beteiligten zu 6, 7 und 8 sind die Kinder des Beteiligten zu 5. Sowohl der Beteiligte zu 2 als auch die Beteiligte zu 3 haben zwei Söhne.
Nach Eröffnung des Testaments beantragten die Beteiligten zu 4 a und b einen Erbschein, der sie als Erben zu gleichen Teilen ausweise. Das Nachlaßgericht kündigte mit Beschluß vom 9.9.1987 die Erteilung des beantragten Erbscheins an, falls nicht binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde. Es vertrat die Meinung, eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4 a und b liege nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB darin, daß ihnen von der Erblasserin der „Rest” zugewiesen worden sei. Dieser sei gegenüber den ausgesetzten Vermächtnissen „nicht unbeträchtlich”, zumal auch die Wohnung dazu gehöre.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2 mit einem beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatz Beschwerde ein und beantragte einen Erbschein, demzufolge die Erblasserin von der Beteiligten zu 1, dem „Erbeserben” nach H. sowie den Beteiligten zu 3 und 4 a zu je einem Viertel beerbt worden sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht vor. Die Beteiligten zu 4 a und b traten dem Rechtsmittel entgegen. Das Landgericht hob am 21.12.1987 den Beschluß des Nachlaßgerichts auf (Nr. I) und wies dieses an (Nr. II), „unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts erneut über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2 und 4 zu entscheiden”.
Auf die hiergegen eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4 a und b hob der Senat mit Beschluß vom 1.6.1989 die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.
Das Landgericht erhob nunmehr Beweis durch Einholung von Auskünften der Kreissparkasse … und des Vermessungsamts sowie eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Eigentumswohnung. Mit Beschluß vom 7.3.1991 hob es die Entscheidung des Nachlaßgerichts vom 9.9.1987 erneut auf (Nr. I) und gab die Sache an das Nachlaßgericht zurück (Nr. II). Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4 a und b. Sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Entscheidung des Nachlaßgerichts wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen weiteren Beschwerden sind nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 sei der Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 9.9.1987 aufzuheben. Zur Einholung entsprechender Erbscheinsanträge und zur weiteren Behandlung sei die Sache an das Nachlaßgericht zurückzuverweisen. Dieses sei hinsichtlich der Erbfolge an die Auffassung des Beschwerdegerichts gebunden.
An der Enterbung des Beteiligten zu 5 bestünden keine Zweifel. Diese erstrecke sich allerdings nicht auf seine Abkömmlinge. Aus dem Umstand, daß die Er...