Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8017/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 921/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. August 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus 123 Wohnungen, 8 gewerblichen Einheiten und einer Tiefgarage mit 212 Stellplätzen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von 13 Stellplätzen, an weiteren 35 Stellplätzen steht ihr ein Sondernutzungsrecht zu. Sie hat ihre Stellplätze an die Mieter eines Bürogebäudes vermietet, das sie als Erbbauberechtigte auf einem an die Wohnanlage angrenzenden Grundstück errichtet hat. Um die Tiefgaragenplätze nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für Kunden und Besucher ihrer Mieter nutzen zu können, will die Antragstellerin auf eigene Kosten im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ein Klingeltableau mit Gegensprechanlage und eine dem Bürogebäude zugeordnete Fernbedienung für das Garagentor erstellen. Dieses Vorhaben wurde in der Eigentümerversammlung vom 18.10.1993 erörtert und von den Wohnungseigentümern mit Mehrheit abgelehnt. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, diesen „Eigentümerbeschluß” für ungültig zu erklären, ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außerdem hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Errichtung eines Klingeltableaus im Bereich der Tiefgarageneinfahrt zuzustimmen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.3.1997 den Antrag abgewiesen. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt nunmehr im einzelnen:

… II. Die Antragsgegner werden verpflichtet zuzustimmen, daß die Antragstellerin auf eigene Kosten im Bereich der Tiefgaragenabfahrt des Anwesens F. Straße 24 – 36 ein Klingeltableau mit Verbindung zu den einzelnen Mietern im Nachbarhaus F. Straße 38 dergestalt errichten kann, daß vom Fahrzeug aus die einzelnen Mieter fernmündlich erreicht werden können und dem Einfahrenden von dort her über diese Verbindung unter Zuweisung eines Tiefgaragenstellplatzes das Tiefgaragentor geöffnet werden kann,

ferner, daß die Antragstellerin auf eigene Kosten innerhalb der Tiefgarage im Bereich des Beginns der Tiefgaragenauffahrt ein Klingeltableau mit Verbindung zu den einzelnen Mietern im Nachbarhaus F. Straße 38 dergestalt errichten kann, daß vom Fahrzeug aus die einzelnen Mieter fernmündlich erreicht werden können und dem Ausfahrenden von dort her über diese Verbindung das Tiefgaragentor geöffnet werden kann.

III. Die Antragsgegner werden verpflichtet zu dulden, daß die Antragstellerin die in Nr. II genannten Maßnahmen ausführt;

IV. hilfsweise: Es wird festgestellt, daß die Antragsgegner durch die in Nr. II genannten Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.8.1997 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:

Die im Beschwerdeverfahren neu gestellten Anträge seien eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags und als sachdienlich zu behandeln. Sämtliche Anträge seien unbegründet. Die Antragstellerin wünsche ein Klingeltableau, damit die Nutzer des Nachbarhauses ohne großen Aufwand in die Tiefgarage ein- und ausfahren könnten. Die damit einhergehenden Nachteile gingen über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus. Der Charakter der Tiefgarage würde verändert. Während die Stellplätze bisher nur von den Wohnungseigentümern und deren Mietern sowie von Besuchern genutzt würden, die sich den Zutritt zur Garage durch das Holen eines Schlüssels verschaffen müßten, würde sich bei der „Klingellösung” die Tiefgarage jedenfalls zu den Bürostunden in eine Art Parkgarage verwandeln. Wegen der vereinfachten Handhabung sei mit einer stärkeren Nutzungsfrequenz und einer geringeren Kontrolle des Nutzerkreises zu rechnen. Die zu erwartende höhere Belastung würde überdies nicht durch Nutzer der Wohnanlage, sondern solche des Nachbarhauses verursacht. Außerdem würde die Anlage nach ihrer Errichtung zu Gemeinschaftseigentum werden mit der Folge, daß sämtliche Wohnungseigentümer die Kosten der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen hätten; ob ein Eigentümerbeschluß mit einer abweichenden Regelung der Kostentragungspflicht Bestand hätte, sei fraglich. Jedenfalls wäre der Streit über die Zuordnung von Instandsetzungskosten vorprogrammiert.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Errichtung eines Klingeltableaus mit...

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