Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Errichtung eines Klingeltableaus mit Gegensprechanlage im Bereich der Ein- und Ausfahrt einer Tiefgarage, durch das über Fernbedienung das Garagentor geöffnet werden kann, ist eine (nachteilige) bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von den Wohnungseigentümern nicht hinzunehmen ist, wenn sie dazu dienen soll, den Mietern und Besuchern eines außerhalb der Wohnanlage gelegenen Bürogebäudes den Zugang zur Tiefgarage zu erleichtern.

Nachteile seien die höhere Nutzungsfrequenz aufgrund der hier gegebenen Parkplatznot der dichten städtischen Bebauung; auch sei in diesem Fall Überprüfung der Garagenbenutzer in weit geringerem Maße gewährleistet, als bei jeweiliger Aushändigung eines Schlüssels. Zudem bestehe die Gefahr, dass Kurzzeitbesucher nicht allein diejenigen Stellplätze in der Tiefgarage belegten, an denen der Antragstellerseite Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte zustünden, vielmehr andere Plätze, die gerade frei seien. Dies beeinträchtige die Interessen anderer Eigentümer an ungestörter Nutzung ihrer Stellplätze in unzumutbarer Weise (vgl. auch KG Berlin, FGPrax 96, 55/56). Auf die Kostentragungspflicht der Eigentümer komme es deshalb nicht mehr entscheidend an. Aus diesem Grund müssten die restlichen Eigentümer in Antragsgegnerschaft einer solchen baulichen Veränderung nicht zustimmen, die einem außerhalb der Wohnanlage stehenden Personenkreis den nahezu ungehinderten Zugang zur Tiefgarage verschafft hätte.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zulasten der Antragstellerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren (nach Unterliegen in allen drei Instanzen) bei Geschäftswert für die III. Instanz von DM 30.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.02.1998, 2Z BR 129/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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