Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Errechenbarkeit eines geschuldeten Einzelbetrages für eine beschlossene Sonderumlage
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 691/97) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 1 UR II 40/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Mit zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenem Beschluß vom 26.2.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer den infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Bauträgers steckengebliebenen Bau fertigzustellen (TOP 3). Außerdem beschlossen sie, für die Fertigstellung der Wohnanlage eine Sonderumlage in Höhe von 350 000 DM zu erheben, wobei jeder Wohnungseigentümer pro Tausendstel Miteigentumsanteil 350 DM zu zahlen hat (TOP 5).
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, den auf sie entfallenden Anteil in Höhe von 11 200 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24.10.1996 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 26.11.1997 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner seien aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 26.2.1996 zu TOP 5 zur Zahlung verpflichtet. Dem Beschluß lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, wie hoch der geschuldete Betrag sei. Der angewandte Verteilungsschlüssel stehe im übrigen in Einklang mit § 16 Abs. 2 WEG und der Teilungserklärung. Von einem anderen Verteilungsschlüssel sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Wohnungseigentümer an den Bauträger verschieden hohe Zahlungen geleistet hätten. Vielmehr hätten alle Wohnungseigentümer ihre geschuldeten Teilzahlungen bis auf die Schlußrate erbracht. Anderweitig sei zwar der Antrag gestellt worden, den Eigentümerbeschluß vom 26.2.1996 zu TOP 5 für ungültig zu erklären; der Antrag habe aber keine aufschiebende Wirkung. Unbeachtlich sei der Einwand der Antragsgegner, daß Gelder, die sie bisher bezahlt hätten, nicht zweckentsprechend verwendet worden seien.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat die Antragsgegner ohne Rechtsfehler zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verpflichtet.
a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen; wird wie hier eine Sonderumlage eingefordert, setzt die Zahlungspflicht eines Wohnungseigentümers einen Eigentümerbeschluß darüber voraus. Erst durch ihn wird die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt. Grundsätzlich muß der Eigentümerbeschluß die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig ausweisen. Ausnahmsweise genügt es aber, daß der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für Eigentümerbeschlüsse wie hier über eine Sonderumlage (BayObLG FGPrax 1997, 19 f.). Nach diesen Grundsätzen ist der Eigentümerbeschluß vom 26.2.1996 zu TOP 5 über die Sonderumlage zur Fertigstellung des steckengebliebenen Baus eine ausreichende Grundlage für den geltend gemachten Betrag. Der von den Antragsgegnern geschuldete Betrag wird zwar in dem Eigentümerbeschluß nicht betragsmäßig genannt, ist aber wegen seiner Abhängigkeit von der Größe des Miteigentumsanteils ohne weiteres zu errechnen. Dabei ergibt sich die Größe des Miteigentumsanteils der Antragsgegner aus der Teilungserklärung.
b) Der anderweitig gestellte Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 26.2.1996 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; dem Antrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 23 WEG Rn. 16). Ein Eigentümerbeschluß wird vorbehaltlich einer späteren gerichtlichen Ungültigkeitserklärung sofort wirksam.
c) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Eigentümerbeschlusses können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden; eine eventuelle materielle Unrichtigkeit ist nämlich unerheblich, solange der Eigentümerbeschluß nicht für ungültig erklärt ist (Palandt/Bassenge § 28 Rn. 17 m.w.N.). Die Antragsgegner können deshalb nicht mit Erfolg vortragen, der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Betrag könne in dieser Höhe nicht verlangt werden, weil in der Jahresabrechnung 1996 und im Wirtschaftsplan 1997 ihnen gegenüber hinsichtlich der Baufertigstellungskosten andere Beträge in Rechnung gestellt worden seien. Abgesehen davon muß der hier verlangte Be...