Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Kostenentscheidung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 966/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10221/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. August 1993 wird verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 420 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die vom Antragsgegner gegen ihn betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß in einer Wohnungseigentumssache über 2.289,12 DM für unzulässig zu erklären. Nach Zahlung des Betrages hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat dazu keine Erklärung abgegeben, ist aber bereits vorher in einem Schriftsatz von der Erledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 23.4.1993 ausgesprochen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und hat dem Antragsteller die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auferlegt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.8.1993 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im übrigen den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges dem Antragsteller aufzuerlegen. Auch der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt; er hat beantragt, die Gerichtskosten beider Rechtszüge dem Antragsgegner aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 31.10.1993 hat er sein Rechtsmittel wieder zurückgenommen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist unzulässig.

Gemäß § 27 Abs. 2, § 20 a Abs. 2 FGG ist gegen eine auf den Kostenpunkt beschränkte Entscheidung des Landgerichts eine weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn das Landgericht erstmals eine Entscheidung über die Kosten getroffen hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Hauptsache ist bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht für erledigt erklärt worden und das Amtsgericht hat nur eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen. Von einer übereinstimmenden Erledigterklärung ist in der Regel schon dann auszugehen, wenn der Antragsgegner wie hier der Erklärung des Antragstellers nicht widersprochen hat. Es kommt hinzu, daß der Antragsgegner schriftsätzlich ebenfalls von „einer Erledigung des Rechtsstreits” ausgegangen ist. Stellt das Amtsgericht nach übereinstimmender Erledigterklärung in seiner Entscheidung fest, daß die Hauptsache erledigt sei, so hat dieser Ausspruch nur deklaratorische Bedeutung. Es handelt sich nicht um eine „Entscheidung in der Hauptsache”, so daß die Kostenentscheidung für sich angefochten werden kann (BayObLG WE 1989, 57). Davon geht auch das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung aus.

Die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist eine unselbständige Kostenentscheidung; eine solche ist grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar, § 20 a Abs. 1 FGG. Der Senat legt allerdings den Antrag des Antragsgegners so aus, daß die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht isoliert angefochten werden sollte.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Es erscheint angemessen, die Gerichtskosten dem erfolglosen Antragsgegner aufzuerlegen. Der Gegenstand des unzulässigen und zurückgenommenen Rechtsmittels des Antragstellers fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht. Es erscheint ferner angemessen, es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei dem Grundsatz zu belassen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BayObLG WE 1990, 27).

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 2 WEG. Maßgebend sind entsprechend den im Rechtsbeschwerdeverfahren ursprünglich gestellten Anträgen das Interesse des Antragstellers, daß die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht dem Antragsgegner auferlegt werden und das Interesse des Antragsgegners, daß die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges dem Antragsteller zur Last fallen.

Die Gerichtskosten betragen 38 DM; das ist die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG für das gerichtliche Verfahren erhobene Gebühr. Unter einer ger...

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