Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer Parabolantenne auf Flachdach
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.05.1991; Aktenzeichen 1 T 17465/90) |
AG München (Entscheidung vom 15.08.1990; Aktenzeichen UR II 683/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage.
Der Antragsgegner ließ im Jahr 1988 auf dem Flachdach des Gebäudes, in dem sich seine Wohnung befindet, eine Parabolantenne errichten; der Parabolspiegel hat einen Durchmesser von etwa 1,8 m und kann nur vom Antragsgegner gesteuert werden.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 8.5.1989, der Parabolspiegel werde weiterhin nicht geduldet, es bleibe aber jedem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen, etwas dagegen zu unternehmen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Parabolantenne zu entfernen. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde die bisher mit einer Gemeinschaftsantenne versehene Wohnanlage an das Breitbandkabel angeschlossen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner am 15.8.1990 verpflichtet, die Parabolantenne binnen zwei Monaten ab Rechtskraft zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 14.5.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet
1. Das Landgericht hat zusammenfassend und ergänzend zu der Begründung des Amtsgerichts ausgeführt:
Der Antragsgegner habe die Parabolantenne, deren Errichtung eine bauliche Veränderung darstelle, zu entfernen, weil er sie ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsteller angebracht habe. Ein Eigentümerbeschluß, der die Parabolantenne erlaube, liege nicht vor; vielmehr hätten die Eigentümer am 8.5.1989 ausdrücklich gesagt, die Parabolantenne werde weiterhin nicht geduldet.
Der Antragsgegner habe durch das Anbringen der Antennenanlage das Erscheinungsbild der Hausfassade auf Dauer umgestaltet. Dies bedeute für die Antragsteller eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Aus den Lichtbildern ergebe sich, daß die Parabolantenne nicht nur aus der Wohnung der Antragsteller deutlich sichtbar sei und den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage auch dann beeinträchtige, wenn keine oder nur eine geringe Blendwirkung gegeben sein sollte. Die bauliche Umgestaltung sei nicht als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich anzusehen. Die Wohnanlage sei seit Herbst 1990 an das Kabelfernsehen angeschlossen, so daß zu den bisherigen Programmen etwa 27 weitere Programme empfangen werden könnten.
Das Grundrecht der Informationsfreiheit könne die Errichtung der Antennenanlage nicht rechtfertigen. Aus ihm könnten nicht Individualansprüche hergeleitet werden, auf die nach dem Wohnungseigentumsgesetz kein Anspruch bestehe. Im übrigen sei es dem Antragsgegner unbenommen, sich an anderer Stelle und durch andere Medien die Information zu beschaffen, die er über die Parabolantenne erhalte. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit des Antragsgegners sei nicht zu erkennen. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.5.1990 ergebe sich nichts anderes. Hier sei entscheidend eine Interessenabwägung, die dazu führe, daß die Wohnungseigentümer die beeinträchtigende Parabolantenne nicht hinnehmen müßten.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorinstanzen haben den Antragsgegner zu Recht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 823 Abs. 1, § 249 BGB zur Beseitigung der Parabolantenne und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.
a) Nach § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Rundfunkempfangsanlage zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind. Auf diese Vorschrift kann sich der Antragsgegner nicht berufen, weil sie zwar auch einen Anschluß für den Fernsehempfang umfaßt, aber hier nur den Anschluß an die in der Wohnanlage bereits vorhandene Hauptleitung betreffen könnte. Ob die Anbringung der Parabolantenne durch den Antragsgegner von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden ist, beurteilt sich deshalb nach § 22 WEG (Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rn. 10 a, Augustin WEG Rn. 52, Bärmann/Pick/Merle WEG 6. Aufl. Rn. 102, 107, jeweils zu § 21 WEG; vgl. Weitnauer WEG 7. Aufl. § 21 Rn. 19 a).
b) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG können bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hi...