Entscheidungsstichwort (Thema)

Letztwillige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begünstigung eines dem Bundesangestelltentarifvertrag unterstehenden Angestellten durch eine letztwillige Verfügung kann nur dann unter § 10 BAT fallen, wenn die Zuwendung ihre Grundlage im dienstlichen Bereich hat.

 

Normenkette

BAT § 10 Abs. 1; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 20.03.1995; Aktenzeichen 2 T 5/94)

AG Bad Kissingen (Aktenzeichen VI 437/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 20. März 1995 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 45.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie wurde in den letzten Jahren ihres Lebens u.a. von einer öffentlichen karitativen Einrichtung betreut, bei der die Beteiligte zu 2 als Krankenschwester beschäftigt war. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus wertvollen Einrichtungsgegenständen und Geldvermögen.

Am 22.11.1992 hat die Erblasserin zwei übereinstimmende handschriftliche Testamente errichtet, in denen sie jeweils den Beteiligten zu 1 und 3, zwei mit dem Tierschutz befaßten eingetragenen Vereinen, ihr gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen zugewendet hat. Mit notariellem Vertrag vom 26.3.1993 hat sie der Beteiligten zu 2, die sich ihrerseits zur Übernahme der Pflege verpflichtete, eine Eigentumswohnung überlassen. In einem notariellen Testament vom gleichen Tag hat sie die Beteiligte zu 2 außerdem zu ihrer Alleinerbin eingesetzt und verschiedene Vermächtnisse angeordnet. Bereits im Februar 1993 war für die Erblasserin ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Ein in diesem Verfahren erstelltes Gutachten des Gesundheitsamts vom 17.2.1993 stellte eine geistige Behinderung wegen Gehirndurchblutungsstörungen fest.

Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, daß das notarielle Testament unwirksam sei, weil die Erblasserin bei seiner Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei und sein Inhalt gegen das Begünstigungsverbot des Bundesangestelltentarifvertrages verstoße. Er hat deshalb einen Erbschein beantragt, der ihn aufgrund der früheren handschriftlichen Testamente als Miterben zu 1/2 ausweisen soll. Das Nachlaßgericht hat mit Vorbescheid vom 21.12.1993 einen Erbschein angekündigt, wonach die Erblasserin von der Beteiligten zu 2 allein beerbt worden ist. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung hat das Landgericht nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Beschluß vom 20.3.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nicht näher begründete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach den im Beschwerdeverfahren erholten Zeugenaussagen und dem auf dieser Grundlage erstellten Sachverständigengutachten könne auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Betreuungsverfahren für den maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht angenommen werden. Die Feststellungslast liege insoweit bei dem Beteiligten zu 1. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 10 BAT) sei nicht gegeben. Zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 2 hätten nähere private Beziehungen bestanden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beteiligte zu 2 im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Krankenschwester zur Erbin eingesetzt worden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Das Landgericht hat zutreffend das notarielle Testament vom 26.3.1993 für wirksam erachtet und daher angenommen, daß die Beteiligte zu 2 aufgrund dieses Testaments Alleinerbin geworden ist.

aa) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewißheit des Gerichts feststeht. Die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen seien, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. zu allem näher BayObLGZ 1989, 327/329).

Diese Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat, wie dies der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) gebietet (vgl. BayObLGZ 1979, 256/263), zunächst die für die Beurteilung der Testierfähigkeit wesentlichen tatsächlichen Umstände durch Befragung der in Betracht kommenden Zeugen, insbesondere des beurkundenden Notars, des behandelnden Arztes und des im Betreuungsverfahren zugezogenen Sachverständigen, umfassend ermittelt. Es hat sodann die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt, der als Nervenarzt die für die Beurteilung einer geistigen Erkrankung erforderliche Ausbildung und prakt...

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