Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Kostenerstattung nach Rücknahme einer Beschwerde
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 11. Juli 1983 dahin geändert, daß die Antragsteller samtverbindlich auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller samtverbindlich ein Viertel, die Antragsgegnerin drei Viertel zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin hat ihr Wohnungseigentum im Jahre 1978 erworben; Besitz und Nutzungen sind auf sie am 1.7.1978 übergegangen.
Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin auf Zahlung eines rückständigen Wohngeldes für das Abrechnungsjahr 1978 in Höhe von 2 224,67 DM in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 10.2.1983 zurückgewiesen und den Antragstellern samtverbindlich die Gerichtskosten auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem sie sich in einem im Zivilrechtsstreit 20 U 2415/82 vor dem Oberlandesgericht München am 10.5.1983 geschlossenen Vergleich u. a. zur Rücknahme der im gegenwärtigen Verfahren eingelegten sofortigen Beschwerde verpflichtet hatten, haben sie diese am 10.5.1983 zurückgenommen. In dem Vergleich wurde vereinbart, daß hinsichtlich der Kosten des Beschwerde Verfahrens die gesetzliche Kostenregelung gelten solle.
Mit Beschluß vom 11.7.1983 hat das Landgericht den Antragstellern die Gerichtskosten des Beschwerde Verfahrens auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet (Nr. 1).
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie begehrt, den Antragstellern die ihr in sämtlichen Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der Erstattung der ihr im ersten Rechtszug erwachsenen Kosten begehrt. Denn insoweit ist sie durch den Beschluß des Landgerichts nicht beschwert, weil dieser über die Kostenerstattung hinsichtlich des ersten Rechtszugs – wegen der Rücknahme der Beschwerde zu Recht – keine Entscheidung enthält.
2. Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig und auch begründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sei gemäß § 47 WEG zu entscheiden. Es entspreche dabei billigem Ermessen, den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hätten. Im übrigen verbleibe es beim Grundsatz des § 47 WEG, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.
b) Die Entscheidung des Landgerichts kann – soweit angefochten – keinen Bestand haben.
Nach Zurücknahme der Beschwerde war über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG, zu entscheiden. Danach bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise erstattet werden.
Die landgerichtliche Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten geht zwar von diesen Grundsätzen aus. Das Landgericht hat jedoch dem Umstand, daß die Antragsteller die von ihnen eingelegte Beschwerde zurückgenommen haben, zu wenig Gewicht beigemessen.
Bei der Rücknahme einer Beschwerde ist davon auszugehen, daß es der Gerechtigkeit entspricht, wenn derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt, es sei denn, daß besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese vom Bundesgerichtshof (BGHZ 28, 117/123) für das nichtstreitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgesprochene Überlegung gilt auch für das Wohnungseigentumsverfahren (BayObLGZ 1973, 30/33; OLG Stuttgart MDR 1983, 492/493).
Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein solcher Umstand kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß sich die Antragsteller durch Vergleich zur Rücknahme der Beschwerde verpflichtet hatten. Auch kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Entgegen der Meinung der Antragsteiler steht der Vergleich vom 10.5.1983 einer Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG, welche hier getroffen wird, nicht entgegen. Denn diese Kostenentscheidung ist gerade „die gesetzliche Kostenregelung”...