Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Deckendurchbruch und Einbau eienr Wendeltreppe

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1983 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage … in …. Den Antragstellern gehören die beiden Obergeschoßwohnungen (Nrn. 3 und 4).

Nach Nr. III 3 der Teilungserklärung ist mit, dem Wohnungseigentum Nr. 3 das Recht auf ausschließliche Benutzung des gesamten Dachbodens über dem Haus verbunden.

Die Antragsteller beabsichtigen, einen Durchbruch durch die Decke zwischen dem Obergeschoß und dem Dachgeschoß herzustellen und eine Wendeltreppe einzubauen, um dadurch das gesamte Dachgeschoß ihren beiden Wohneinheiten „zuzuordnen”.

Sie nehmen die Antragsgegner, die sich gegen den Umbau wenden, auf Zustimmung zum geplanten Deckendurchbruch in Anspruch. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, daß die Zustimmung der Antragsgegner zum Deckendurchbruch nicht erforderlich sei.

Das Amtsgericht hat die Anträge nach einer mündlichen Verhandlung mit Beschluß vom 25.4.1983 abgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.7.1983 zurückgewiesen; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern auferlegt worden.

Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsteller hätten im ersten Rechtszug vorgetragen, sie beabsichtigten, den Dachboden auszubauen, wozu der Deckendurchbruch erforderlich sei. Auch jetzt trügen die Antragsteller noch vor, das ihnen eingeräumte Recht auf ausschließliche Benutzung des gesamten Dachbodens schließe eine Nutzung zu Wohnzwecken ein. Daraus sei zu entnehmen, daß sie an ihren Plänen zum Ausbau des Dachgeschosses festhielten. Der Deckendurchbruch sei lediglich der erste Schritt des Ausbaues des Dachgeschosses und nur im Zusammenhang mit den Ausbauarbeiten sinnvoll und verständlich. Die Zulässigkeit des Deckendurchbruchs richte sich daher danach, ob der Ausbau des Dachgeschosses zulässig sei.

Der Dachgeschoßausbau sei eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe und deshalb gemäß § 22 WEG von den Wohnungseigentümern nur einstimmig beschlossen werden könne. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG sei allerdings die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Der Dachgeschoßausbau beeinträchtige aber die Rechte der Antragsgegner über dieses Maß hinaus.

Zu Recht habe das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß durch die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes der Inhalt des Sondereigentums sowie des Gemeinschaftseigentums und der damit begründete Verteilungsmaßstab für Nutzungen, Lasten und Kosten erheblich verändert werden würde und daß es zu einer größeren Beanspruchung von Gemeinschaftsanlagen kommen würde. Diese Nachteile bräuchten die Antragsgegner nicht zu dulden.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage, die bereits vom Amtsgericht zutreffend dargestellt worden sei, sei es angebracht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Keinen Erfolg haben kann die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe nicht mündlich verhandelt.

Nach § 44 Abs. 1 WEG soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Diese Vorschrift gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1977, 44/49, 1983, 73/77). Die mündliche Verhandlung dient sowohl der Sachaufklärung als auch der Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77 f. m.Nachw.).

Im vorliegenden Fall kann das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise nicht als Verfahrensverstoß betrachtet werden. Das Amtsgericht hatte eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Antragsgegner Vergleichsangebote der Antragsteller abgelehnt haben. Das Landgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß keine Aussicht auf eine gütliche Einigung bestand. Auch für eine weitere Sachaufklär...

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