Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 8122/23) |
LG Berlin II (Aktenzeichen 3 O 130/24) |
Tenor
1. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2023 ist nicht bindend.
2. Die Sache wird an das Landgericht München I zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückgegeben.
Gründe
I. Mit Klageschrift vom 16. Mai 2023 beantragte die in München wohnhafte Klägerin beim Landgericht München I, den Beklagten zur Zahlung von 23.463,47 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Als Adresse des Beklagten war angegeben "... Berlin". Die Zustellung sollte aber nach den Angaben in der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, ..., erfolgen.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mütter der Parteien waren befreundet. Über die Mutter des Beklagten erfuhr die Klägerin im Jahr 2017, dass dieser, ein Investmentbanker "mit derzeit nicht bekanntem Anstellungsverhältnis", für seine Mutter Geld in Bitcoin investiert habe. Daraufhin vereinbarten die Klägerin und der Beklagte, dass dieser gegen eine Einrichtungspauschale von 250,00 EUR auch für die Klägerin Bitcoin im Wert von 7.000,00 EUR kaufen werde. Bei Verdoppelung des Werts sollte der Beklagte zu 10 % am Wertgewinn beteiligt werden. Eine vom Beklagten entworfene und von der Klägerin mit E-Mail bestätigte Vereinbarung ist vom Beklagten unterzeichnet; vor der Unterschrift ist angeführt "Wien 24. Nov 17". Im Anschluss erwarb der Beklagte zum Gegenwert von 7.000,00 EUR 0,656 Bitcoin. Am 8. November 2021 teilte die Klägerin mit, sie wolle für 10.000,00 EUR Bitcoin verkaufen. Am 12. November 2021 überwies der Beklagte der Klägerin 1.000,00 EUR mit der Erklärung, sie brauche sich keine Sorgen zu machen. Auf die Anfrage der Klägerin vom 15. November 2021, wie vielen Bitcoin das anteilig entsprochen habe und ob der Beklagte die restlichen Bitcoin nicht einfach auf die "Coinbase" transferieren könne, teilte der Beklagte letztlich mit, er habe keine Bitcoin mehr, und überwies 10.000,00 EUR an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, es sei nie vereinbart gewesen, dass der Beklagte das Geld der Klägerin in sein privates Portfolio einfügen solle. Auch habe es keine Vereinbarung gegeben, dass der Beklagte die Bitcoin in beliebige andere Kryptowährungen umtauschen, damit im gesamten Kryptospace handeln und "zocken" dürfe. Über Risiken habe der Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt und sie über das Fehlen einer staatlichen Genehmigung, Kapital für Dritte anzulegen, getäuscht. Tatsächlich habe der Beklagte die Bitcoin der Klägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unterschlagen, das Geld für sich behalten und der Klägerin erklärt, er habe ihr Geld "verzockt". Die Parteien hätten sich im Folgenden darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin den Gegenwert der Bitcoin zum 15. November 2021 (35.515,00 EUR), abzüglich einer Gewinnbeteiligung von 10 %, in Raten bezahlen solle. Der Beklagte habe aber nur die erste Rate von 10.000,00 EUR bezahlt und schulde daher noch die eingeklagten 23.463,47 EUR.
Das Landgericht München I sei örtlich zuständig. Die Klage werde auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, darunter auch auf deliktischen Schadensersatz, "§ 823 Abs. 2, § 826 BGB". Der Schaden sei im Vermögen der Klägerin, also an ihrem Wohnort in München, eingetreten.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Er behauptete, er habe damals für sich ca. 1 Million US-Dollar im eigenen Portfolio verwaltet. In dieses habe er vereinbarungsgemäß die 7.000,00 EUR der Klägerin einfügen, also das Geld investieren und mit diesem handeln sollen. Das Geld sollte an "Wohl und Wehe" des Gesamtportfolios teilnehmen. Der Klägerin sei auch mitgeteilt worden, dass er nach dem Kauf der Bitcoin in andere Kryptowährungen investieren werde. Der Klägerin sei das Totalverlustrisiko bekannt gewesen. Allen sei klar gewesen, dass das Ganze nur ein Gefallen und Freundschaftsdienst für die Klägerin sein sollte und der Beklagte kein professioneller Händler sei. Er habe nur das private Portfolio verwaltet, aber nie gewerbsmäßig gehandelt. Nachdem am Anfang alles wie gewünscht gelaufen sei, habe es einen Markteinbruch gegeben, so dass das gesamte Portfolio des Beklagten von 1,27 Millionen US-Dollar auf einen Wert unter 25.400,00 US-Dollar gestürzt sei. Anteilig seien damit von der Anlage der Klägerin nur noch 177,80 US-Dollar vorhanden gewesen. Die 0,656 Bitcoin seien wegen des Umtausches in andere Kryptowährungen nicht mehr vorhanden und der Wert infolge des Markteinbruchs verloren gewesen. Ansprüche der Klägerin gegen ihn bestünden nicht. Die 1.000,00 EUR habe er aus Schamgefühl, aber ohne Rechtsgrund überwiesen. Allerdings habe die Klägerin extremen Druck auf ihn ausgeübt. Er habe sich daher überreden lassen, 10.000,00 EUR anzuweisen. Der von der Klägerin behauptete Ratenzahlungsplan sei aber so nicht besprochen worden. Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Das Landgericht München I sei nicht zuständig, der pauschale Hinweis auf ...