Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 18 O 11119/22) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 61/23) |
LG München I (Aktenzeichen 18 O 2661/23) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt am Main.
Gründe
I. Mit Klageschrift vom 12. September 2022 hat der im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main wohnhafte Kläger beim Landgericht München I beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.100,00 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Er habe den Beklagten im Februar 2022 mit Innenausbauarbeiten in einem Wohnhaus in Hanau beauftragt. Es sei eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR vereinbart worden, die er in zwei gleichen Teilen am 11. und 16. März 2022 geleistet habe. Nach Auftragserteilung habe ihm der Beklagte mitgeteilt, dass er den Auftrag aus persönlichen Gründen nicht ausführen könne und er den Vorschuss wieder zurückzahlen werde. Bislang sei jedoch nur ein Betrag in Höhe von 2.900,00 EUR bei ihm eingegangen. Der Beklagte werde als Inhaber der Firma "P. Bau" in Anspruch genommen. Aus dem der Klageschrift beigefügten Angebot vom 23. Februar 2022 (Anlage K 1) geht hervor, dass der Beklagte dieses als "Geschäftsführer" der "P. Bau Innenausbau", xxx abgegeben hat.
Nach Zustellung der Klage an den Beklagten als, wie im Rubrum der Klageschrift angegeben, Inhaber der "P. Bau Innenausbau" am 8. Oktober 2022 hat sich für den Beklagten ein Prozessbevollmächtigter bestellt, dessen Verteidigungsabsicht angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegenwärtig in Polen aufhalte. Eine Vollmachtsurkunde werde nachgereicht.
In der Klageerwiderung hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Der Kläger habe den Beklagten offenbar gemäß §§ 12, 13 ZPO am Gerichtsstand des - vermeintlichen - Wohnorts verklagt. Indes sei ein solcher Wohnort nie existent gewesen. Die Betriebsstätte gebe es seit dem 22. Juni 2022 nicht mehr, weil der Beklagte das Gewerbe abgemeldet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Zum Beweis hat der Beklagte eine Gewerbeabmeldung vom 22. Juni 2022 (Anlage B 1) vorgelegt, in der als Wohnanschrift des Beklagten eine Adresse in Polen und als Datum der Betriebsaufgabe der Betriebsstätte in der T-Straße in München der 31. März 2022 angegeben ist. Weiter hat der Beklagte vorgebracht, die Adresse "xxx" werde von einem Steuerbüro unterhalten, damit dort Zustellungen erfolgen könnten. Mittlerweile sei der Beklagte nach Polen zurückgezogen. Die Frage der Zuständigkeit sei nach Art. 7 Abs. 1 a) Brüssel-Ia-VO zu beurteilen. Der Beklagte schulde nach dem Vortrag des Klägers Erstattung von Anzahlungen für die Erfüllung eines Werkvertrags. Die Rückzahlungsverpflichtung sei am Wohnort des Klägers, somit ausweislich der Klageschrift in Frankfurt am Main zu erfüllen.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 hat das Landgericht München I die Parteien darauf hingewiesen, dass es gegenwärtig die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit teile. Ausweislich der Anlage B 1 sei das Gewerbe in München bereits vor der Klageerhebung abgemeldet worden. Damit liege im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I kein allgemeiner Gerichtsstand. Das Bauvorhaben befinde sich in Hanau (§ 29 ZPO).
Auf Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen, hat sich das Landgericht München I mit Beschluss vom 26. Januar 2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf "§ 281 Abs. 1 ZPO, VO EU N. 1215/2012, Art. 7 Abs. 1 a)". Das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Der Beklagte habe keinen Wohnsitz in München, sondern in Polen.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main erklärt, dass es sich an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht gebunden sehe, und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Die Auffassung des Landgerichts München I, dass sich die internationale örtliche Zuständigkeit aus dem Leistungsort des Bauvorhabens in Hanau ergebe, sei unvertretbar, weil Hanau nicht im Gerichtsbezirk Frankfurt am Main liege. Der Verweisungsbeschluss sei unter Verstoß gegen das Willkürverbot ergangen.
Beim Landgericht München I hat der Beklagte anschließend die Ansicht vertreten, die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main sei rechtlich begründet und die Rückverweisung mangels örtlicher Zuständigkeit rechtlich unzutreffend. Nach Art. 7 Abs. 1 a) Brüssel-Ia-VO könne eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüll...