Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß
Normenkette
BGB § 2247
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 03.10.1985; Aktenzeichen 4 T 159/85) |
AG Neu-Ulm (Aktenzeichen VI 463/83) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 3. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt.
IV. Der Beteiligten zu 2 wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht bewilligt.
Tatbestand
I.
1. Am 22.7.1983 verstarb in … ihrem letzten Wohnsitz, die in …/Jugoslawien geborene Hausfrau … geb. … im 80. Lebensjahr. Sie war deutsche Staatsangehörige und zweimal verheiratet. Beide Ehemänner sind verstorben. Abkömmlinge sind aus beiden Ehen nicht hervorgegangen.
Die Erblasserin hatte drei Geschwister, nämlich … geb. … geb. … und … Sie sind vor der Erblasserin verstorben.
Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn von … Der Beteiligte zu 1 ist der Ehemann von … Die Beteiligten zu 3 und 4 sowie 6 und 7 sind Abkömmlinge von … Die Großmutter der Beteiligten zu 2 und die Mutter der Erblasserin waren Schwestern.
Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben.
2. Die Erblasserin hatte am 23.1.1980 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie als alleinige Erbin die Beteiligte zu 2 einsetzte. Dieses Testament hinterlegte sie beim Amtsgericht Neu-Ulm.
Ebenfalls beim Amtsgericht Neu-Ulm hinterlegte die Erblasserin am 30.8.1982 ein Schriftstück mit handgeschriebenem Text, das unten den Namen … aufweist. Es lautet folgendermaßen:
- „Ich widerrufe hiermit sämtliche von mir vorliegenden Verfügungen von Todes wegen, insbesondere mein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1980, wonach ich Frau … geb. … ersatzweise deren Kinder zu gleichen Anteilen zu Erben eingesetzt habe.
Ich setze hiermit
Herrn … Rentner, wohnhaft in …
zu meinem Alleinerben ein.
Ersatzerben für Herrn … sollen dessen Abkömmlinge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge sein.
…
am 27.8.1982”
Dem Schreiben lag eine mit Schreibmaschine gefertigte Leseabschrift bei.
3. Der Beteiligte zu 1 beantragte, ihm einen Erbschein zu erteilen, in dem sein Erbrecht als Alleinerbe bezeugt wird. Die Beteiligten zu 2 bis 6 äußerten Zweifel, ob das Testament vom 27.8.1982 eigenhändig von der Erblasserin geschrieben sei. Die Beteiligte zu 2 machte ferner geltend, die Erblasserin sei bei Abfassung dieses Testaments testierunfähig gewesen. Das Amtsgericht Neu-Ulm ließ ein Gutachten des Schriftsachverständigen … erstatten. Daraufhin kündigte es mit Beschluß vom 27.12.1984 die Erteilung eines Erbscheins an, wonach der Beteiligte zu 1 die Erblasserin aufgrund des Testaments vom 27.8.1982 allein beerbt habe.
Innerhalb der dafür gesetzten Zweiwochenfrist legte die Beteiligte zu 2 gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. Das Landgericht hörte den Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 6, 2 und 4 und vernahm die Tochter des Beteiligten zu 1 als Zeugin. Es wies mit Beschluß vom 3.10.1985 die Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unbegründet zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Zur Begründung wird ausgeführt, das Schriftstück vom 27.8.1982 weise zahlreiche Abschnitte auf, die nicht von der Erblasserin herrührten. Die eindeutig von dritter Hand geschriebenen Worte „ich setze hiermit” führe zur Unwirksamkeit des ganzen Satzes betreffend die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. Damit lägen insgesamt die gesetzlichen Voraussetzungen für ein eigenhändiges Testament nicht vor.
Außerdem beantragte die Beteiligte zu 2, ihr Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 2 zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
a) Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Es sei nicht erwiesen, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Die Mitteilung der Beteiligten zu 2. die Erblasserin sei wegen ihres geistigen Zustandes im Bezirkskrankenhaus … behandelt worden, habe auf einer Fehlinformation beruht. Testierunfähigkeit könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Erblasserin, wie das äußere Bild des Testaments vom 27.8.1982 erkennen lasse, in ihrer Schreibfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Sie habe in letzter Zeit kaum etwas geschrieben. Schließlich habe auch der Hausarzt der Erblasserin angegeben, daß Verwirrtheitszustände erst in den letzten Monaten vor ihrem Tod aufgetreten seien. Am 27.8.1982 sei sie testierfähig gewesen. Sie habe ihm, dem Hausarzt, noch Einzelheiten von dem geplanten Testament erzählt.
Das Testament sei auch nicht we...